Legal Lexikon

Altöle


Definition und rechtliche Grundlagen von Altölen

Altöle sind gemäß deutschem und europäischem Umweltrecht gebrauchte Öle, welche im Rahmen ihrer Verwendung vor allem in Motoren, Getrieben, hydraulischen sowie industriellen Systemen Stoffe aufgenommen oder chemische Veränderungen erfahren haben. Aus rechtlicher Sicht handelt es sich bei Altöl um einen gefährlichen Abfall, dessen Sammlung, Lagerung, Beförderung, Verwertung und Beseitigung streng geregelt ist.

In Deutschland sind die maßgeblichen Grundlagen für den Umgang mit Altölen insbesondere im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), der Altölverordnung (AltölV) sowie einschlägigen europäischen Richtlinien zu finden.


Begriffliche Abgrenzung: Altöl im Kontext des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

Altöl-Begriff nach deutschem Recht

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) definiert Altöl als gebrauchtes Mineralöl sowie ansonsten auf Mineralöl basierende synthetische Öle, die für den ursprünglich beabsichtigten Zweck nicht mehr verwendbar sind. Altöl wird als gefährlicher Abfall eingestuft, unabhängig davon, ob dieser bereits durch Beimischungen oder durch Verunreinigungen gesundheitsschädliche oder umweltschädliche Inhaltsstoffe besitzt.

Altöl im europäischen Recht

Die maßgebliche europäische Norm stellt die Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Abfallrahmenrichtlinie) dar. Sie definiert Altöle im Sinne der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen.


Pflichten und Verantwortlichkeiten im Umgang mit Altölen

Erzeuger- und Besitzerpflichten

Erzeuger und Besitzer von Altölen unterliegen umfangreichen Pflichten. Gemäß § 7 AltölV sind sie verpflichtet, Altöle gesondert von anderen Abfällen zu sammeln und ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Vermischung mit anderen Stoffen oder Abfällen ist grundsätzlich verboten, um die fachgerechte Entsorgung und eine mögliche Aufbereitung zu erleichtern.

Rücknahmepflichten für Vertreiber

Die Altölverordnung verpflichtet Händler, die Motor- oder Getriebeöle an Endverbraucher abgeben, entsprechende Altölmengen vom Endkunden zurückzunehmen. Diese Rücknahmepflicht ist mengenmäßig auf die beim Händler erworbene Menge beschränkt und gilt kostenneutral für den Kunden.

Informationspflichten

Händler sind zudem verpflichtet, über die Möglichkeit der Rückgabe von Altölen zu informieren und entsprechende Annahmestellen zu benennen. Dies ist im Rahmen des Verkaufs – auch im Versandhandel – sicherzustellen.


Umschluss, Sammlung und Lagerung von Altölen

Lagerungsvorschriften

Die Lagerung von Altölen unterliegt strengen technischen, sicherheits- und umweltrechtlichen Vorgaben. Gemäß § 8 AltölV dürfen Altöle nur in geeigneten, dichten und gegen Auslaufen gesicherten Behältern gelagert werden. Die Behälter müssen entsprechend gekennzeichnet sein und dürfen keine Gefährdung für Menschen, Tiere oder die Umwelt darstellen.

Transportsicherheit und Abfallnachweisverfahren

Altöle unterfallen dem Nachweisverfahren nach der Nachweisverordnung. Transport und Entsorgung sind von zugelassenen Entsorgungsunternehmen mit entsprechender Genehmigung nach dem Abfallverbringungsgesetz vorzunehmen. Für die grenzüberschreitende Verbringung von Altölen sind neben nationalen auch europäische Kontrollvorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 einzuhalten.


Entsorgung und Verwertung von Altölen

Vorrang der Aufbereitung

Zentraler Grundsatz im Umgang mit Altölen ist gemäß § 6 AltölV der Vorrang der Aufbereitung gegenüber der Verwertung als Energie (Verbrennung). Die hochwertige stoffliche Verwertung, insbesondere eine Aufbereitung zu Grundölen, hat Vorrang, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist.

Zulässige Entsorgungswege

Sind Aufbereitung und stoffliche Verwertung nicht möglich oder zumutbar, ist auch eine energetische Verwertung im Rahmen genehmigter Anlagen zulässig. Die Entsorgung von Altölen in nicht dafür zugelassenen Abfallanlagen bzw. deren illegale Beseitigung ist verboten und strafbar (§ 326 StGB – Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen).


Umwelt- und Haftungsrechtliche Aspekte

Umwelthaftung

Altöle zählen zu den besonders überwachungsbedürftigen Abfällen. Verstöße gegen Vorschriften über Lagerung, Transport oder Beseitigung können erhebliche umweltrechtliche Sanktionen nach sich ziehen. Sowohl Ordnungswidrigkeiten als auch Straftaten können empfindliche Bußgelder und Freiheitsstrafen bewirken.

Bodenschutz und Altlastenrecht

Bereits geringe Mengen ausgelaufenen oder unsachgemäß entsorgten Altöls können erhebliche Boden- und Gewässerverunreinigungen verursachen. Dies führt zu Haftungsansprüchen nach dem Umweltschadensgesetz sowie Pflichten zur Sanierung nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz. Eigentümer, Betreiber und Verursacher haften gesamtschuldnerisch für Schäden.


Kennzeichnung, Überwachung und Dokumentation

Kennzeichnungspflichten

Altölbehältnisse müssen deutlich als solche gekennzeichnet sein. Neben den Angaben über Art und Menge ist die jeweilige Abfallnummer (AVV 13 01 xx) gemäß Europäischem Abfallverzeichnis zu verwenden.

Aufzeichnungs- und Nachweispflichten

Sowohl Sammler als auch Beförderer und Entsorger sind verpflichtet, Herkunft, Menge, Art, Entsorgungsweg und Verbleib der Altöle in nachvollziehbaren Nachweisen zu dokumentieren. Diese Unterlagen unterliegen gesetzlichen Aufbewahrungspflichten.


Sanktionen bei Verstößen

Verstöße gegen die Altölverordnung, das Kreislaufwirtschaftsgesetz oder andere relevante Bestimmungen im Umgang mit Altölen können als Ordnungswidrigkeit oder Straftat verfolgt werden. Je nach Schwere sind Geldbußen, Freiheitsstrafen oder verwaltungsrechtliche Maßnahmen vorgesehen.


Zusammenfassung

Altöle unterliegen in Deutschland einem strikten, mehrstufigen Regelwerk aus europäischem und nationalem Recht. Ziel ist der bestmögliche Schutz von Umwelt und Gesundheit durch getrennte Erfassung, sichere Lagerung, bevorzugte stoffliche Verwertung sowie umfassende Überwachungs-, Dokumentations- und Rücknahmepflichten. Verstöße gegen diese rechtlichen Vorgaben werden streng geahndet, um Schäden an Mensch und Natur nachhaltig zu verhindern.

Häufig gestellte Fragen

Welche Pflichten bestehen für Händler und Werkstätten im Umgang mit Altöl nach deutschem Recht?

Händler und Werkstätten, die Schmieröle in Verkehr bringen, unterliegen in Deutschland laut § 8 der Altölverordnung (AltölV) umfangreichen Rücknahme- und Entsorgungspflichten. Sie sind verpflichtet, die beim Endverbraucher anfallenden gebrauchten Öle kostenlos in der Menge zurückzunehmen, die der Menge entspricht, die sie zuvor an diesen Endverbraucher abgegeben haben. Dies gilt unabhängig davon, ob der Verkauf stationär oder über den Versandhandel erfolgt ist. Die Rücknahmepflicht umfasst dabei sowohl Motorenöle als auch Getriebeöle, Hydrauliköle sowie andere Schmieröle, die im Rahmen ihrer Zweckbestimmung genutzt wurden. Die Rücknahmestelle muss für den Verbraucher auf zumutbare Weise erreichbar sein; im Internet- und Versandhandel ist ein Rückgabekonzept (z.B. Annahmestelle, Versandadresse) vorzuhalten. Werkstätten, die einen Ölwechsel durchführen, müssen das dabei anfallende Altöl erfassen und einer geeigneten, gesetzlichen Entsorgung zuführen. Verstöße gegen diese Pflichten werden nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) als Ordnungswidrigkeit geahndet und können mit Bußgeldern geahndet werden.

Welche Vorschriften gelten für die Sammlung, Lagerung und den Transport von Altöl?

Altöl zählt nach dem Abfallverzeichnis der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) zu den gefährlichen Abfällen. Seine Sammlung, Lagerung und der Transport unterliegen den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), der Altölverordnung sowie der Anlagenverordnung (AwSV). Altöl muss getrennt von anderen Abfällen, insbesondere Fremdstoffen und anderen Flüssigkeiten, gesammelt werden, um Vermischungen und eine Verschärfung der Gefährlichkeit zu vermeiden. Die Lagerung darf ausschließlich in dafür vorgesehenen, dicht verschlossenen und beständigkeitsgeprüften Behältern erfolgen, die gegen Auslaufen gesichert und regelmäßig kontrolliert werden. Aufgrund der wassergefährdenden Eigenschaften muss der Lagerort den Anforderungen des Gewässerschutzes genügen (z.B. Auffangwannen, spezifische Sicherheitsabstände). Transportiert werden darf Altöl in der Regel nur von hierfür zugelassenen und zertifizierten Fachbetrieben (Sammler/Entsorger nach § 53/54 KrWG) und – im überwachungsbedürftigen Umfang – mit einem Begleitscheinverfahren dokumentiert.

Wann ist Altöl als besonders überwachungsbedürftiger Abfall einzustufen?

Die Überwachungspflicht für Altöl richtet sich nach dem jeweiligen Gefährdungspotenzial und der Herkunft. Grundsätzlich werden Altöle mit gefährlichen Eigenschaften (z. B. durch Schwermetallgehalt, PCB, Halogenanteile, Flammpunkt) nach der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) als gefährlicher Abfall eingestuft (insb. AVV-Schlüssel 13 01 10, 13 01 11, 13 02 05, 13 03 10). Bereits geringe Verunreinigungen können dafür ausschlaggebend sein. Besonders überwachungsbedürftig werden diese Abfälle, wenn sie gewerblich in Mengen von mehr als 2 Tonnen pro Jahr anfallen oder transportiert werden sollen. Für diese Fälle ist das elektronische Nachweisverfahren (eANV) verpflichtend: Erzeuger, Sammler und Entsorger müssen sämtliche Umschläge und Transporte dokumentieren und die Nachweise elektronisch führen.

Welche Strafen und Sanktionen drohen bei unsachgemäßem Umgang oder Verstoß gegen Altölvorschriften?

Verstöße gegen die rechtlichen Vorgaben im Umgang mit Altölen stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können gemäß § 69 KrWG sowie § 15 AltölV mit erheblichen Bußgeldern geahndet werden. Werden Altöle nicht ordnungsgemäß erfasst oder entsorgt, besteht die Gefahr von Bußgeldern bis zu 100.000 Euro. In besonders schwerwiegenden Fällen, etwa bei einer Gefährdung von Menschen oder Gewässern, droht zusätzlich eine strafrechtliche Verfolgung nach § 324 StGB (Gewässerverunreinigung) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Bereits der unsachgemäße Transport, die unzulässige Lagerung oder das illegale Vermischen mit anderen Abfällen erfüllen den Tatbestand bußgeldbewehrter Verstöße.

Müssen private Haushalte Altöl gesondert entsorgen und welche Nachweisverpflichtungen entstehen hierbei?

Auch für private Haushalte besteht die Verpflichtung, Altöl einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Hier ist der Handel verpflichtet, Altöl im Rahmen der zuvor gekauften Menge zurückzunehmen. Zusätzlich können Privathaushalte Altöl auch bei kommunalen Wertstoff- oder Schadstoffsammelstellen abgeben. Eine gesetzliche Nachweisführung, wie sie für Gewerbetreibende notwendig ist, besteht für Privathaushalte nicht. Allerdings müssen Händler beim Rücknahmeangebot sowohl die Entgegennahme als auch die fachgerechte Übergabe an einen zertifizierten Entsorgungsbetrieb dokumentieren. Die illegale Entsorgung von Altöl im Hausmüll, in der Kanalisation oder in der Umwelt ist ausdrücklich verboten und wird streng geahndet.

Dürfen Altöle vermischt oder verdünnt werden?

Nach der Altölverordnung und der Abfallverzeichnisverordnung ist das Vermischen von Altölen unterschiedlicher Herkunft oder das Verdünnen mit anderen Stoffen ausnahmslos untersagt, sofern dies nicht mit dem Ziel einer zulässigen Aufbereitung geschieht. Die Vermischung kann die Entsorgung erschweren oder sogar unmöglich machen, etwa wenn unterschiedliche Schadstoffe, Halogene oder Schwermetalle eingetragen werden. Ausnahmen bestehen nur dann, wenn die Vermischung Teil eines genehmigten Verwertungsprozesses in einer entsprechend zugelassenen Aufbereitungsanlage ist, wobei strenge Auflagen hinsichtlich Umweltschutz, Arbeitssicherheit und Effizienz der Ressourcennutzung gelten. Gewerbetreibende sind zudem verpflichtet, im Falle einer unzulässigen Vermischung für die daraus resultierenden Gefahren und erhöhten Entsorgungskosten zu haften.