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Altersentlastungsbetrag


Definition und rechtliche Grundlagen des Altersentlastungsbetrags

Der Altersentlastungsbetrag ist eine steuerliche Entlastungsvorschrift im deutschen Einkommensteuerrecht, die älteren Steuerpflichtigen zugutekommt. Ziel dieser Regelung ist es, älteren Personen, die das 64. Lebensjahr vollendet haben, einen Steuerfreibetrag zu gewähren und so deren Steuerlast zu mindern. Die Rechtsgrundlage findet sich in § 24a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Altersentlastungsbetrag gehört zu den Freibeträgen, die das zu versteuernde Einkommen reduzieren und somit direkte Auswirkungen auf die Höhe der festgesetzten Einkommensteuer haben.


Persönlicher Anwendungsbereich

Anspruchsberechtigte Personen

Der Altersentlastungsbetrag steht natürlichen Personen zu, die nach dem Kalenderjahr, in dem sie das 64. Lebensjahr vollenden, Einkünfte erzielen. Konkret bedeutet dies, dass der Freibetrag erstmals im Veranlagungszeitraum des Jahres anzusetzen ist, das auf das Jahr folgt, in dem der Steuerpflichtige seinen 64. Geburtstag gefeiert hat (§ 24a Satz 1 EStG).

Anwendungsgrenzen

Nicht für jeden Einkommensbezieher ist der Altersentlastungsbetrag relevant. Insbesondere sind nur die in § 24a EStG genannten Einkünfte begünstigt. Der Freibetrag gilt ausschließlich für:

  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Lohn und Gehalt)
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft
  • Sonstige Einkünfte mit Ausnahme der Einkünfte aus Renten (insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung und berufsständischen Versorgungswerken)

Der Altersentlastungsbetrag findet keine Anwendung auf Versorgungsbezüge im Sinne von § 19 Abs. 2 EStG und auf Einkünfte aus Renten im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a, Doppelbuchstabe aa EStG (z.B. Leibrenten, insbesondere Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung).


Berechnung und Höhe des Altersentlastungsbetrags

Ermittlung der Bemessungsgrundlage

Die Höhe des Altersentlastungsbetrags bemisst sich pro Kalenderjahr anhand eines Prozentsatzes der positiven Einkünfte (vor Verlustausgleich) nach den oben genannten Einkunftsarten. Der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Einkünfte aus Lohn, Gehalt, selbständiger Arbeit, Gewerbeertrag oder anderen nicht-rentenähnlichen Quellen fungiert als Bemessungsgrundlage.

Für die Berechnung maßgeblich ist:

  • das Kalenderjahr, in dem der Steuerpflichtige das 64. Lebensjahr vollendet
  • für jeden weiteren Veranlagungszeitraum erfolgt eine prozentuale Kürzung des jeweiligen Höchstbetrags

Staffelung nach Jahrgängen

Der Gesetzgeber hat die Höhe des Altersentlastungsbetrags aufgrund des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) sukzessive abgesenkt. Der Prozentsatz und Höchstbetrag werden durch das Jahr des 64. Geburtstags bestimmt und verringern sich in den folgenden Jahrgängen schrittweise. Zum Beispiel erhalten Personen, die im Jahr 2005 das 64. Lebensjahr vollendet haben, noch einen höheren Freibetrag und Prozentsatz als Jahrgänge, die später dieses Alter erreichen.

Beispiel für die Staffelung (Stand 2024):

  • 2005er-Jahrgang: 40% der maßgebenden Einkünfte, max. 1.900 €
  • Jüngere Jahrgänge: jährliche Absenkung um 1,6 Prozentpunkte und 76 €
  • 2023er-Jahrgang: 14,4% der maßgebenden Einkünfte, max. 684 €
  • 2024er-Jahrgang: 13,6% der maßgebenden Einkünfte, max. 646 €

Der Prozentsatz und Maximalbetrag sind im Einkommensteuergesetz in einer gesonderten Tabelle geregelt.

Kürzungsregelungen und Sonderfälle

Der Altersentlastungsbetrag wird automatisch durch das Finanzamt im Rahmen der Steuerfestsetzung berücksichtigt. Werden die relevanten Einkünfte nicht im kompletten Jahr bezogen, erfolgt eine zeitanteilige Kürzung gemäß § 24a Satz 5 EStG. Im Todesfall oder bei Wegfall der Einkünfte wird der Betrag entsprechend angepasst.

Bei zusammen veranlagten Eheleuten oder Lebenspartnerschaften steht jeder Person der Altersentlastungsbetrag nach Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen anteilig zu.


Beispielhafte Anwendung des Altersentlastungsbetrags

Praktische Berechnung

Hat eine Steuerpflichtige, die im Jahr 2024 das 64. Lebensjahr vollendet, Gesamteinkünfte von 10.000 € aus nichtselbständiger Arbeit, beträgt ihr Altersentlastungsbetrag:

  • Prozentsatz: 13,6 %
  • Maximalbetrag: 646 €

Der berechnete Freibetrag beträgt 1.360 € (13,6 % von 10.000 €), da aber der Maximalbetrag überschritten wird, bleibt es bei 646 €, die als Altersentlastungsbetrag vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden.


Wechselwirkungen mit weiteren Steuervergünstigungen

Abgrenzung zu anderen Freibeträgen

Der Altersentlastungsbetrag steht neben dem Grundfreibetrag zu und lässt sich mit weiteren steuerlichen Ermäßigungen kombinieren, soweit keine gesetzliche Ausschlussregelung besteht.

Nicht kombinierbar ist der Altersentlastungsbetrag mit dem Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 EStG. Dies gilt insbesondere für Personen, die im Ruhestand Versorgungsbezüge erhalten und damit den Versorgungsfreibetrag beanspruchen. In diesen Fällen ist stets zu prüfen, welcher Freibetrag vorrangig zur Anwendung gelangt.


Rechtsentwicklung und aktuelle Gesetzeslage

Mit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes zum 1. Januar 2005 wurde der Altersentlastungsbetrag schrittweise angepasst, um ihn langfristig zu reduzieren. Ziel war es, eine Gleichbehandlung mit den steuerlichen Regelungen für Rentenbezieher zu schaffen und Ungleichbehandlungen zwischen Renten und anderen Einkünften im Alter zu verhindern.

Die sukzessive Reduktion des Freibetrags wird fortgeführt, bis der Altersentlastungsbetrag für Personen, die nach dem Jahr 2040 das 64. Lebensjahr vollenden, voraussichtlich entfällt.


Bedeutung und praktische Relevanz

Der Altersentlastungsbetrag bleibt ein zentrales Instrument der steuerlichen Entlastung für ältere Steuerpflichtige mit eigenen Erwerbseinkünften. Trotz abnehmender Höhe stellt der Betrag einen wichtigen Bestandteil der steuerlichen Förderung und des Ausgleichs von Benachteiligungen im deutschen Steuerrecht dar.


Weiterführende Literatur und Quellen

  • Gesetzestext: § 24a EStG – Altersentlastungsbetrag
  • Bundesministerium der Finanzen: Amtliche Informationen zur Einkommensteuer
  • Löhnig, Martin: „Das Steuerrecht der Altersvorsorge“, Stuttgart 2022

Hinweis: Der Artikel gibt die Gesetzeslage bis einschließlich 2024 wieder. Rechtliche Änderungen sind fortlaufend zu beachten.

Häufig gestellte Fragen

In welchem Jahr und für wen wird der Altersentlastungsbetrag erstmals gewährt?

Der Altersentlastungsbetrag wird erstmals im Kalenderjahr nach dem Jahr gewährt, in dem der Steuerpflichtige das 64. Lebensjahr vollendet. Maßgeblich ist dabei nicht das Kalenderjahr, in dem der Geburtstag liegt, sondern das darauffolgende Jahr. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Der Altersentlastungsbetrag wird grundsätzlich unabhängig von der Art der Einkünfte berücksichtigt, ausgenommen sind jedoch Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 2 EStG und Einkünfte aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und vergleichbarer Versorgungseinrichtungen. Für Ehegatten im Zusammenveranlagungsfall wird der Altersentlastungsbetrag jedem Ehepartner gesondert gewährt, sofern die individuellen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Anspruchsvoraussetzungen werden durch das zuständige Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geprüft.

Wie wird die Höhe des Altersentlastungsbetrags berechnet und welche gesetzlichen Grundlagen gelten?

Die Höhe des Altersentlastungsbetrags richtet sich nach § 24a EStG und hängt vom Jahr des 64. Geburtstags ab, da jeweils gestaffelte Prozentsätze und Höchstbeträge gelten. Der Prozentsatz der maßgeblichen Einkünfte und der absolute Höchstbetrag verringern sich jährlich für Neubegünstigte um festgelegte Beträge, was das sogenannte Auslaufmodell des Altersentlastungsbetrags darstellt. Grundsätzlich beträgt der Altersentlastungsbetrag einen bestimmten Prozentsatz der positiven Einkünfte (ohne Renten und Versorgungsbezüge) abzüglich der gesetzlichen Freibeträge, maximal jedoch bis zum jeweiligen Höchstbetrag laut Tabelle im § 24a EStG. Liegen keine begünstigten Einkünfte vor, entfällt der Altersentlastungsbetrag. Die genaue Berechnung und die Eintragung des Betrags erfolgen automatisch in der Einkommensteuerveranlagung.

Welche Einkünfte sind beim Altersentlastungsbetrag begünstigt und welche werden ausgeschlossen?

Beim Altersentlastungsbetrag werden ausschließlich bestimmte Einkünfte berücksichtigt. Dazu zählen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (ohne Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 2 EStG), Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb sowie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte. Ausgeschlossen sind hingegen sämtliche Rentenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und vergleichbaren Versorgungssystemen sowie Leistungen nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte. Ebenso nicht begünstigt sind Versorgungsbezüge, für die bereits der Versorgungsfreibetrag greift. Die genaue Abgrenzung ist für die steuerliche Berücksichtigung zwingend zu beachten und richtet sich strikt nach den Vorgaben des Einkommensteuergesetzes.

Kann der Altersentlastungsbetrag rückwirkend geltend gemacht werden, und wie erfolgt dies?

Ein rückwirkender Antrag auf den Altersentlastungsbetrag ist grundsätzlich nicht erforderlich, da der Betrag im Rahmen der jeweiligen Veranlagung zur Einkommensteuer automatisch berücksichtigt wird, sofern die Voraussetzungen im jeweiligen Veranlagungszeitraum vorliegen. Sollte der Altersentlastungsbetrag im Steuerbescheid nicht berücksichtigt worden sein, besteht die Möglichkeit, innerhalb der Einspruchsfrist Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen und die Berücksichtigung zu beantragen. Dies ist insbesondere dann relevant, wenn dem Finanzamt das Geburtsdatum nicht bekannt war oder wenn aufgrund falscher Angaben der Altersentlastungsbetrag nicht gewährt wurde. Ist der Steuerbescheid bereits bestandskräftig, ist eine rückwirkende Änderung nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen der §§ 172 ff. AO möglich.

Wie wird der Altersentlastungsbetrag im Falle einer Zusammenveranlagung von Ehegatten berücksichtigt?

Bei Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, wird der Altersentlastungsbetrag für jeden Ehegatten einzeln geprüft und gewährt, wenn beide die Altersvoraussetzungen und die weiteren Tatbestandsmerkmale erfüllen. Der Altersentlastungsbetrag ist personenbezogen und wird jeweils auf die eigenen, begünstigten Einkünfte des betreffenden Ehegatten angewandt. Das bedeutet, dass ein Ehegatte den Altersentlastungsbetrag erhalten kann, auch wenn der andere die Voraussetzungen nicht erfüllt. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens werden die jeweiligen Altersentlastungsbeträge addiert.

Was ist bei der Berücksichtigung des Altersentlastungsbetrags bei beschränkt Steuerpflichtigen zu beachten?

Beschränkt steuerpflichtige Personen haben grundsätzlich keinen Anspruch auf den Altersentlastungsbetrag. Nach § 24a Satz 6 EStG wird der Altersentlastungsbetrag ausschließlich bei unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen berücksichtigt. Eine beschränkte Steuerpflicht liegt z.B. vor, wenn der Wohnsitz und der gewöhnliche Aufenthalt außerhalb Deutschlands liegt und nur deutsche Einkünfte versteuert werden. Ausnahmen sind lediglich in bestimmten Fällen möglich, wenn auf Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG die unbeschränkte Steuerpflicht angenommen wird.

Wie wirkt sich der Altersentlastungsbetrag bei Änderungen der Einkünfte (z.B. Rentenbeginn, Eintritt in den Ruhestand) aus?

Der Altersentlastungsbetrag mindert sich, wenn die dem Antrag zugrunde liegenden Einkünfte nach Beginn einer gesetzlichen Rente oder Versorgungsbezügen sinken oder entfallen, da Renten und Versorgungsbezüge selbst nicht begünstigt sind. Das bedeutet, dass in Jahren mit hohen aktiven Erwerbseinkünften der Altersentlastungsbetrag entsprechend ausfällt, jedoch in Jahren nach Eintritt in den Ruhestand, bei denen die Einkünfte überwiegend aus Renten bestehen, der Altersentlastungsbetrag entfällt oder sich erheblich vermindert. In der Praxis ist daher regelmäßig zu prüfen, aus welchen Quellen die Einkünfte stammen und ob diese für den Altersentlastungsbetrag relevant sind. Hierzu erfolgt die Prüfung im Rahmen jeder Jahresveranlagung durch das Finanzamt.