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Altersentlastungsbetrag

Altersentlastungsbetrag: Begriff, Zweck und Einordnung

Der Altersentlastungsbetrag ist ein steuerlicher Entlastungsbetrag innerhalb der Einkommensteuer, der Personen ab einer gesetzlich festgelegten Altersgrenze (64 Jahre) zugutekommt. Er mindert die steuerliche Bemessungsgrundlage für bestimmte Einkünfte älterer Personen und soll die steuerliche Belastung in der zweiten Lebenshälfte abfedern. Die Begünstigung ist unabhängig davon, ob bereits Altersrenten bezogen werden, knüpft jedoch strikt an Art und Höhe der erzielten Einkünfte an.

Systematische Stellung

Der Altersentlastungsbetrag wird nach der Ermittlung der Einkünfte aus den einzelnen Einkunftsarten als gesonderter Abzug von der Summe der Einkünfte berücksichtigt. Er ist kein Freibetrag innerhalb einzelner Einkunftsarten, sondern ein pauschaler Entlastungsbetrag, der an das Alter und an bestimmte Einkünfte anknüpft.

Zielrichtung

Zweck ist eine altersbezogene Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage für aktive oder sonstige nicht rentenähnliche Einkünfte. Die Entlastung ist demografisch gestaffelt und wird für spätere Jahrgänge schrittweise abgesenkt.

Anspruchsvoraussetzungen

Persönliche Voraussetzungen

  • Altersgrenze: Maßgeblich ist die Vollendung des 64. Lebensjahres. Entscheidend ist das Kalenderjahr, in dem diese Altersgrenze erreicht wird; aus diesem Jahr ergeben sich der individuelle Prozentsatz und der Höchstbetrag.
  • Steuerpflicht: Der Altersentlastungsbetrag ist grundsätzlich auf Fälle unbeschränkter Einkommensteuerpflicht ausgerichtet.

Sachliche Voraussetzungen: Welche Einkünfte sind begünstigt?

Der Altersentlastungsbetrag bezieht sich ausschließlich auf bestimmte, gesetzlich benannte Einkünfte. Begünstigt sind insbesondere:

Begünstigte Einkunftsarten

  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, soweit es sich um aktiven Arbeitslohn handelt (keine renten- oder versorgungsähnlichen Bezüge).
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
  • Bestimmte sonstige Einkünfte, die nicht rentenähnlich sind.
  • Kapitaleinkünfte, sofern sie der tariflichen Einkommensteuer unterliegen (z. B. im Rahmen einer Veranlagung); Kapitaleinkünfte im Abgeltungsteuersystem sind regelmäßig nicht einbezogen.

Nicht begünstigte Einkünfte

  • Rentenleistungen (z. B. aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus privaten Leibrenten).
  • Versorgungsbezüge (für diese gelten eigene Entlastungsmechanismen).
  • Sonstige Bezüge mit Renten- oder Versorgungscharakter.

Der Altersentlastungsbetrag kann niemals höher sein als die Summe der tatsächlich erzielten, begünstigten positiven Einkünfte.

Berechnung und Höhe

Bemessung: Prozentsatz und Höchstbetrag

Die Höhe des Altersentlastungsbetrags ergibt sich aus einem zweistufigen System:

  • Zunächst wird aus den begünstigten Einkünften ein Bemessungsbetrag ermittelt.
  • Auf diesen Bemessungsbetrag wird ein alters- und jahrgangsabhängiger Prozentsatz angewendet, der zudem durch einen Höchstbetrag begrenzt wird.

Kohortenprinzip und Festschreibung

Maßgeblich ist das Kalenderjahr, in dem die Altersgrenze (64 Jahre) erreicht wird. Der für dieses Jahr geltende Prozentsatz und Höchstbetrag bestimmen den individuellen Altersentlastungsbetrag. Der in Euro ermittelte Betrag wird für alle Folgejahre festgeschrieben und nicht erneut anhand späterer Prozentsätze berechnet.

Begrenzungen

  • Der Altersentlastungsbetrag ist betragsmäßig auf den jeweils geltenden Höchstbetrag begrenzt.
  • Er mindert die Summe der Einkünfte, jedoch nur insoweit, als begünstigte Einkünfte vorhanden sind.
  • Eine Minderung unter null erfolgt nicht.

Zeitliche Entwicklung und Auslaufen

Schrittweiser Rückgang

Seit der grundlegenden Neuausrichtung der Besteuerung von Alterseinkünften wird der Altersentlastungsbetrag für neu hinzukommende Jahrgänge schrittweise abgesenkt. Spätere Jahrgänge erhalten daher geringere Prozentsätze und Höchstbeträge als frühere Jahrgänge.

Langfristige Perspektive

Für künftige Jahrgänge kann die Entlastung weiter sinken oder auslaufen. Bereits festgestellte Beträge für ältere Jahrgänge bleiben hiervon unberührt, da sie personenbezogen festgeschrieben sind.

Anwendung im Veranlagungsverfahren

Individualprinzip und Zusammenveranlagung

Der Altersentlastungsbetrag ist personenbezogen. Bei Zusammenveranlagung wird für jede steuerpflichtige Person gesondert geprüft, ob die Altersgrenze erreicht ist und ob begünstigte Einkünfte vorliegen. Die jeweils individuellen Beträge werden dann im Rahmen der gemeinsamen Veranlagung addiert.

Verhältnis zu anderen Freibeträgen

Der Altersentlastungsbetrag tritt neben andere Abzugsbeträge und Pauschalen. Eine Anrechnung auf diese findet nicht statt; Wechselwirkungen ergeben sich aber insoweit, als er die Summe der Einkünfte mindert und damit mittelbar die tarifliche Steuer beeinflusst.

Abgeltungsteuer und Veranlagungsoption

Kapitaleinkünfte, die der Abgeltungsteuer unterliegen, sind grundsätzlich nicht einbezogen. Werden Kapitaleinkünfte der tariflichen Besteuerung unterworfen, können sie in die Bemessungsgrundlage einfließen, soweit die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

Abgrenzungsfragen und typische Konstellationen

Nebeneinkünfte neben Rentenbezug

Der Altersentlastungsbetrag wirkt auf begünstigte Nebeneinkünfte (z. B. Mieteinnahmen, aktiver Arbeitslohn), nicht jedoch auf Renten oder versorgungsähnliche Einnahmen. Beides ist getrennt zu betrachten.

Einmalzahlungen und außerordentliche Einkünfte

Ob Einmalzahlungen erfasst sind, hängt davon ab, ob sie den begünstigten Einkunftsarten zuzuordnen und nicht renten- oder versorgungsähnlich ausgestaltet sind. Maßgeblich ist die steuerliche Qualifikation der Zahlung.

Unbeschränkte Steuerpflicht

Der Altersentlastungsbetrag ist grundsätzlich an die unbeschränkte Steuerpflicht geknüpft. Bei fehlender unbeschränkter Steuerpflicht kommt die Entlastung regelmäßig nicht zur Anwendung.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Altersentlastungsbetrag?

Der Altersentlastungsbetrag ist ein altersabhängiger Abzugsbetrag innerhalb der Einkommensteuer. Er mindert die Summe der Einkünfte für bestimmte, ausdrücklich begünstigte Einkunftsarten älterer Personen und reduziert damit die steuerliche Bemessungsgrundlage.

Ab welchem Alter besteht Anspruch?

Maßgeblich ist die Vollendung des 64. Lebensjahres. Entscheidend ist das Kalenderjahr, in dem diese Altersgrenze erreicht wird; aus diesem Jahr ergeben sich Prozentsatz und Höchstbetrag für den individuellen Altersentlastungsbetrag.

Für welche Einkünfte wird der Altersentlastungsbetrag gewährt?

Begünstigt sind insbesondere aktiver Arbeitslohn, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung sowie bestimmte sonstige Einkünfte. Kapitaleinkünfte sind einbezogen, wenn sie der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.

Welche Einkünfte sind ausgeschlossen?

Renten und versorgungsähnliche Bezüge sind nicht begünstigt. Für Versorgungsbezüge bestehen gesonderte Entlastungsmechanismen, die nicht mit dem Altersentlastungsbetrag vermischt werden.

Wie wird die Höhe festgelegt und bleibt sie dauerhaft gleich?

Die Höhe ergibt sich aus einem Jahrgangs-Prozentsatz und einem Höchstbetrag. Beides richtet sich nach dem Kalenderjahr, in dem die Altersgrenze erreicht wird. Der daraus berechnete Euro-Betrag wird für alle Folgejahre festgeschrieben.

Wie wirkt der Altersentlastungsbetrag bei Zusammenveranlagung?

Der Betrag ist personenbezogen. Bei Zusammenveranlagung wird für jede Person gesondert geprüft und ermittelt; die individuellen Beträge werden anschließend zusammengerechnet.

Gilt der Altersentlastungsbetrag für Kapitaleinkünfte mit Abgeltungsteuer?

Kapitaleinkünfte, die der Abgeltungsteuer unterliegen, sind regelmäßig nicht erfasst. Werden sie ausnahmsweise der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, können sie in die Bemessungsgrundlage einfließen, sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen.