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Altenpflegeschulen


Definition und rechtlicher Rahmen von Altenpflegeschulen

Altenpflegeschulen sind staatlich anerkannte oder genehmigte Bildungseinrichtungen, deren Hauptaufgabe in der theoretischen und praktischen Vermittlung der für die Altenpflege erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen besteht. Sie stellen einen essenziellen Bestandteil der beruflichen Ausbildung zur Pflegefachkraft mit Vertiefung im Bereich der Altenpflege dar. Mit dem Inkrafttreten des Pflegeberufereformgesetzes sowie des Pflegeberufegesetzes (PflBG) zum 1. Januar 2020 wurde die Ausbildung in der Altenpflege neu strukturiert und die Rechtsgrundlage für Altenpflegeschulen umfassend reformiert.


Gesetzliche Grundlagen

Pflegeberufegesetz (PflBG)

Das Pflegeberufegesetz (PflBG) regelt seit 2020 die Rahmenbedingungen der beruflichen Ausbildung in der Pflege, zu denen auch die Ausbildung in der Allgemein-, Kinderkranken- und Altenpflege zählt. Das PflBG umfasst insbesondere die Anforderungen an die Ausbildungsinhalte, den Ablauf der Ausbildung, die Prüfungsmodalitäten sowie die staatliche Anerkennung der Schulen.

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV)

Ergänzend zum PflBG legt die Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV) detaillierte Bestimmungen zur Durchführung der Ausbildung fest. Dazu gehören unter anderem:

  • Umfang und Inhalt des theoretischen und praktischen Unterrichts,
  • Qualifikationsanforderungen an das Lehrpersonal,
  • Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung und Überwachung der Schulen,
  • Regelungen zu Prüfungen und Zeugnissen.

Anforderungen und Anerkennung

Staatliche Anerkennung

Altenpflegeschulen bedürfen einer staatlichen Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde. Voraussetzung hierfür ist, dass die Einrichtung:

  • einen geeigneten Standort und angemessene Räumlichkeiten nachweist,
  • über ausreichend qualifiziertes Lehrpersonal verfügt,
  • ein den gesetzlichen Vorgaben entsprechendes Curriculum vorlegt,
  • eine enge Kooperation mit praktischen Ausbildungseinrichtungen gewährleisten kann.

Die Überwachung der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben erfolgt ebenfalls durch die jeweilige Landesbehörde, in der Regel Ministerien mit dem Zuständigkeitsbereich Soziales oder Gesundheit.

Trägerschaft

Altenpflegeschulen können in öffentlicher, freigemeinnütziger oder privater Trägerschaft geführt werden. Ein wesentlicher Aspekt hierbei ist die Gemeinnützigkeit und die Einhaltung der durch das PflBG und Ländergesetze festgesetzten Qualitätssicherungsvorgaben.


Ausbildungsstruktur und rechtliche Vorgaben

Ausbildungsgang

Mit der generalistischen Pflegeausbildung gemäß PflBG werden die alten eigenständigen Ausbildungsgänge für Altenpflege, Gesundheits- und Krankenpflege sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sukzessive zusammengeführt. Altenpflegeschulen haben die Möglichkeit, Ausbildungsgänge mit Schwerpunkt Altenpflege anzubieten, sofern das Curriculum und die praktische Ausbildung diesem Profil entsprechen.

Der Bildungsweg umfasst in der Regel:

  • Dreijährige Ausbildung in Vollzeitform (Teilzeit ist in Ausnahmefällen möglich),
  • mindestens 2.100 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht sowie 2.500 Stunden praktische Ausbildung,
  • Abschluss mit staatlicher Prüfung nach Maßgabe der PflAPrV.

Zulassungsvoraussetzungen

Für den Zugang zur Ausbildung an einer Altenpflegeschule sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • mittlerer Schulabschluss oder eine erfolgreich abgeschlossene zehnjährige allgemeine Schulbildung,
  • gesundheitliche Eignung,
  • bei ausländischen Bewerbenden: ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (in der Regel mindestens Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen).

Pflichten und Aufgaben der Altenpflegeschulen nach dem Pflegeberufegesetz

Verantwortung für die Ausbildung

Die Altenpflegeschulen sind verpflichtet, die Schülerinnen und Schüler gemäß den gesetzlichen Vorgaben so auszubilden, dass diese alle zur Ausübung ihres Berufes benötigten Kompetenzen erwerben. Dazu gehört neben der Vermittlung von pflegerischem Fachwissen auch die Förderung sozialer Kompetenzen sowie rechtlicher und ethischer Grundlagen der Berufsausübung.

Prüfungswesen

Die Durchführung der staatlichen Abschlussprüfung liegt in der Verantwortung der Altenpflegeschulen. Sie ist durch die einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen präzise geregelt. Die Prüfungsunterlagen, Prüfungsprotokolle und Zeugnisse unterliegen amtlichen Aufbewahrungspflichten.

Dokumentationspflichten und Qualitätssicherung

Altenpflegeschulen unterliegen umfangreichen Dokumentations- und Nachweispflichten. Hierzu zählen unter anderem:

  • Führung von Schülerakten,
  • Nachweis über Unterrichtseinheiten,
  • Dokumentation von Praxiszeiten und -einsätzen,
  • regelmäßige externe Auditierungen und Evaluationen zur Qualitätssicherung.

Finanzierung und Aufsicht

Refinanzierung der Ausbildungskosten

Die Finanzierung der anfallenden Ausbildungskosten erfolgt in der Regel dual:

  • Ausbildungsvergütung für die Auszubildenden wird durch die Praxispartner geleistet,
  • Refinanzierung der Ausbildungseinrichtung erfolgt über Landesmittel und Umlageverfahren nach Maßgabe der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnungen der Länder.

Aufsicht und Kontrolle

Die Aufsicht über Altenpflegeschulen obliegt den zuständigen Landesbehörden. Die Kontrolle bezieht sich insbesondere auf die Einhaltung der gesetzlichen und curricularen Vorgaben sowie auf die Qualifikation des Lehrpersonals und die sachliche Ausstattung der Schule.


Weiterentwicklung und Perspektiven

Mit der fortschreitenden Umsetzung der generalistischen Pflegeausbildung wandelt sich auch das Profil der Altenpflegeschulen. Künftig werden sie vermehrt als Pflegeschulen im Sinne des PflBG auftreten und aufgrund der demografischen Entwicklung weiterhin eine zentrale Rolle in der Fachkräftesicherung im Bereich der Altenpflege einnehmen.


Literatur und Weblinks


Hinweis: Die rechtlichen Vorschriften zu Altenpflegeschulen sind bundesweit einheitlich durch Bundesgesetze geregelt, werden jedoch durch landesrechtliche Ausführungsbestimmungen konkretisiert. Die jeweils aktuellen Regelungen können bei den zuständigen Landesbehörden eingesehen werden.

Häufig gestellte Fragen

Welche gesetzlichen Grundlagen regeln den Betrieb von Altenpflegeschulen?

Der Betrieb von Altenpflegeschulen in Deutschland wird maßgeblich durch das Pflegeberufegesetz (PflBG) sowie die hierzu erlassene Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV) geregelt. Diese Gesetze ersetzen seit Januar 2020 die bisherigen bundesrechtlichen Regelungen zur Altenpflegeausbildung und führen die Pflegeausbildungen generalistisch zusammen. Ergänzend greifen landesrechtliche Vorschriften der jeweiligen Bundesländer, insbesondere im Bereich Schulaufsicht, Schulorganisation und Qualitätssicherung. Träger, die eine Altenpflegeschule betreiben möchten, benötigen eine staatliche Anerkennung, die nach Einhaltung definierter Anforderungen, unter anderem zu Räumlichkeiten, sachlicher Ausstattung, Lehrpersonal und Curricula, von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde des Bundeslandes erteilt wird. Daneben sind einschlägige Regelungen des Arbeitsschutzes, Datenschutzes, Anti-Diskriminierungsgesetze sowie das Gebührenrecht zu beachten, sofern Leistungen kostenpflichtig angeboten werden. Regelungen zur staatlichen Förderung und Refinanzierung ergeben sich aus dem jeweiligen Landesrecht und ergänzenden Verwaltungsvorschriften.

Welche Anforderungen werden an das Lehrpersonal von Altenpflegeschulen gestellt?

Die rechtlichen Anforderungen an das Lehrpersonal von Altenpflegeschulen ergeben sich primär aus § 9 Pflegeberufegesetz (PflBG) sowie entsprechenden Ausführungsbestimmungen auf Landesebene. Lehrkräfte müssen grundsätzlich über eine abgeschlossene Ausbildung in einem Pflegeberuf und ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Bereich Pflegepädagogik, Medizinpädagogik oder einer vergleichbaren Fachrichtung auf Masterniveau (oder eine als gleichwertig anerkannte Qualifikation) verfügen. Zudem ist eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Pflegebereich in der Regel erforderlich. Für Praxisanleitungen und fachpraktische Lehrkräfte gelten abgeschwächte Qualifikationsanforderungen, die jedoch stets eine Weiterbildung in der Praxisanleitung gemäß § 4 PflAPrV beinhalten müssen. Der Nachweis der pädagogischen Eignung, kontinuierliche Fortbildungen sowie die Bereitschaft zur Mitwirkung an curricularen Weiterentwicklungen sind ebenfalls verpflichtend, was durch interne und externe Qualitätssicherungskontrollen regelmäßig überprüft werden muss.

Wie ist die staatliche Anerkennung von Altenpflegeschulen rechtlich geregelt?

Die staatliche Anerkennung von Altenpflegeschulen beruht auf den Vorgaben des Pflegeberufegesetzes (PflBG), insbesondere §§ 8 ff. sowie den jeweiligen landesrechtlichen Umsetzungsvorschriften. Um anerkannt zu werden, müssen die Schulen sowohl personelle, sachliche als auch räumliche Voraussetzungen erfüllen, die im Detail von den zuständigen Landesbehörden geprüft werden. Zum Anerkennungsverfahren sind insbesondere detaillierte Unterlagen zur Organisation, zu Lehrplänen, Personalausstattung, Unterrichtskonzepten und Kooperationen mit stationären oder ambulanten Pflegeeinrichtungen vorzulegen. Die Anerkennung wird in einem formalisierten Verwaltungsverfahren erteilt, ist mit Auflagen verbunden und kann, etwa bei Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen oder bei Qualitätsmängeln, widerrufen werden. Die Einhaltung der Anforderungen wird durch regelmäßige Inspektionen und Berichte überprüft. Ohne staatliche Anerkennung darf keine qualifizierte Altenpflegeausbildung durchgeführt und kein staatlich anerkannter Abschluss vergeben werden.

Welche rechtlichen Vorgaben existieren bezüglich Kooperationen zwischen Altenpflegeschulen und Praxiseinrichtungen?

Nach § 7 PflBG sowie der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV) sind Altenpflegeschulen gesetzlich verpflichtet, Kooperationsvereinbarungen mit geeigneten Praxiseinrichtungen abzuschließen. Diese Vereinbarungen regeln die Durchführung der praktischen Ausbildung, die Organisation der Praxisanleitung, Qualitätsanforderungen und die rechtssichere Dokumentation aller Ausbildungsabschnitte. Gesetzlich vorgeschrieben ist dabei eine fortlaufende Abstimmung von Theorie und Praxis sowie die Benennung und Qualifikation von Praxisanleitern. Die Verträge müssen bestimmte Mindestinhalte aufweisen, wie zum Beispiel Rechte und Pflichten der Vertragspartner, die Festlegung der Lernziele, sowie Vorkehrungen zur Einhaltung des Arbeits- und Datenschutzrechts. Die Einhaltung dieser Vorgaben wird von den zuständigen Behörden überwacht. Verstöße können zum Entzug der staatlichen Anerkennung führen.

Welche besonderen datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind an Altenpflegeschulen zu beachten?

Altenpflegeschulen unterliegen dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Sensible personenbezogene Daten wie Leistungsnachweise, Gesundheitsdaten der Schüler/-innen oder Bewerbungsunterlagen dürfen nur auf einer klaren gesetzlichen Grundlage, zur rechtmäßigen Erfüllung der Ausbildung oder mit Einwilligung verarbeitet werden. Die Schulen sind verpflichtet, technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz dieser Daten zu implementieren, Mitarbeitende regelmäßig zu schulen und insbesondere bei Weitergabe von Daten an Kooperationspartner strenge Auflagen und vertragliche Vereinbarungen einzuhalten. Datenschutzbeauftragte müssen bei bestimmten Betriebsgrößen benannt werden. Datenschutzverstöße können gravierende rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, die von Bußgeldern bis zu aufsichtsrechtlichen Maßnahmen reichen.

Welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten für Prüfungen und Abschlüsse?

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Prüfungen und Abschlüsse sind im Pflegeberufegesetz (§§ 14 ff.) und der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV) verbindlich geregelt. Darin sind der Ablauf, die Inhalte und die Bewertungskriterien der staatlichen Abschlussprüfungen genau definiert. Prüfungen bestehen aus schriftlichen, mündlichen und praktischen Anteilen, deren Durchführung und Korrektur qualifiziertes Lehrpersonal obliegt. Die Anforderungen an Prüfungsaufgaben, die Beteiligungsverhältnisse der Prüfenden, sowie Regelungen zu Prüfungswiederholungen, Nachteilsausgleichen und Einspruchsverfahren sind detailliert festgeschrieben. Die Prüfungsprotokolle, Notenlisten und Abschlussdokumente sind revisionssicher zu dokumentieren und über festgelegte Zeiträume aufzubewahren. Der Abschluss als „staatlich anerkannte/r Pflegefachfrau/-mann“ wird erst nach Bestehen aller Prüfungsteile und Erfüllen der gesetzlichen Mindestpraxiszeiten vergeben.

Welche rechtlichen Pflichten bestehen bezüglich der Barrierefreiheit und des Diskriminierungsschutzes an Altenpflegeschulen?

Altenpflegeschulen sind nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sowie einschlägigen Landesgleichstellungsgesetzen verpflichtet, sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsabschnitte diskriminierungsfrei und barrierefrei zu gestalten. Dies betrifft nicht nur die bauliche Gestaltung der Schulgebäude, sondern auch die didaktische und organisatorische Umsetzung der Ausbildung. Schüler/-innen mit Behinderung oder chronischen Erkrankungen müssen die erforderlichen Nachteilsausgleiche gewährt werden, damit sie die Ausbildung gleichberechtigt absolvieren können. Verstöße gegen diese rechtlichen Pflichten können empfindliche Sanktionen, Schadensersatz- oder Unterlassungsansprüche nach sich ziehen und im Wiederholungsfall sogar zur Entziehung der Schulzulassung führen. Schulen sind gehalten, regelmäßig Konzepte zur Inklusion und Barrierefreiheit zu entwickeln, umzusetzen und zu evaluieren.