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Allgemeines Schuldrecht


Begriff und Bedeutung des Allgemeinen Schuldrechts

Das Allgemeine Schuldrecht bildet einen grundlegenden Bereich des Bürgerlichen Rechts im deutschen Rechtssystem. Es umfasst die für sämtliche Schuldverhältnisse geltenden Vorschriften, die im zweiten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) normiert sind, insbesondere in den §§ 241 bis 432 BGB. Das Allgemeine Schuldrecht regelt die Entstehung, Gestaltung, Übertragung, Veränderung und Beendigung von Schuldverhältnissen sowie deren Wirkungen und die daraus resultierenden Rechte und Pflichten der Beteiligten. Es ist von erheblicher Bedeutung, da seine Regelungen auf sämtliche Schuldverhältnisse – gleich welcher Art – anwendbar sind, sofern nicht speziellere Normen (Sonderregelungen des besonderen Schuldrechts) eingreifen.

Grundlagen und systematische Einordnung

Schuldverhältnis – Definition und Bedeutung

Ein Schuldverhältnis bezeichnet eine rechtliche Beziehung, in der mindestens zwei Personen (Schuldner und Gläubiger) einander gegenüber bestimmte Leistungspflichten und/oder Ansprüche aufweisen. Der Gläubiger wird zur Forderung einer Leistung berechtigt (Forderung), während den Schuldner eine entsprechende Pflicht (Verbindlichkeit) trifft. Das Schuldverhältnis ist dabei nicht zwingend auf eine einmalige Erfüllung gerichtet, sondern kann ebenfalls auf dauernde Leistungen (z.B. Mietvertrag) abzielen.

Unterscheidung: Allgemeines und Besonderes Schuldrecht

Das Allgemeine Schuldrecht erstreckt sich auf Vorschriften, die – unabhängig von der jeweiligen Art des Schuldverhältnisses – für alle Schuldverhältnisse Geltung beanspruchen. Demgegenüber stehen die besonderen schuldrechtlichen Vorschriften (§§ 433 ff. BGB z. B. über Kauf, Miete, Dienstvertrag), die speziell für bestimmte Vertragstypen zusätzliche oder abweichende Regelungen enthalten. Im Regelfall sind die Vorschriften des Allgemeinen Schuldrechts ergänzend und subsidiär zu denjenigen des Besonderen Schuldrechts zu beachten.

Entstehung von Schuldverhältnissen

Vertragliche Schuldverhältnisse

Die wichtigste Grundlage zur Begründung von Schuldverhältnissen bildet der Vertrag. Dieser kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) zustande. Mit Vertragsabschluss entstehen Leistungsverpflichtungen aller Vertragsparteien, beispielsweise beim Kaufvertrag die Pflicht zur Übergabe respektive zur Kaufpreiszahlung.

Gesetzliche Schuldverhältnisse

Schuldverhältnisse können aber auch kraft Gesetzes entstehen. Typische Beispiele sind die unerlaubte Handlung (§ 823 BGB), die ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 BGB) oder die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB). In diesen Fällen entsteht das Schuldverhältnis unabhängig von einem Vertrag durch den Eintritt bestimmter gesetzlich normierter Tatbestände.

Inhalt und Wirkung von Schuldverhältnissen

Haupt- und Nebenpflichten

Im Mittelpunkt des Schuldverhältnisses steht die Leistungspflicht. Diese kann in einem Tun, Dulden oder Unterlassen bestehen. Neben den Hauptpflichten entstehen regelmäßig auch Nebenpflichten (§ 241 Abs. 2 BGB), wie etwa Rücksichtnahme-, Schutz- und Aufklärungspflichten, die zum Bestand und zur Durchführung des Schuldverhältnisses beitragen.

Leistungsstörungen

Das Allgemeine Schuldrecht regelt auch die so genannten Leistungsstörungen. Darunter versteht man Fälle, in denen die Erfüllung einer Pflicht behindert, verzögert oder unmöglich wird. Wesentliche Erscheinungsformen sind:

  • Unmöglichkeit (§ 275 BGB)
  • Verzug (§§ 286 ff. BGB)
  • Schlechtleistung (mangelhafte Leistung) (§§ 280, 281 BGB)
  • Verletzung von Nebenpflichten

Daraus können unterschiedliche Rechtsfolgen resultieren, wie Schadensersatz oder Rücktritt vom Vertrag.

Erlöschen von Schuldverhältnissen

Erfüllung und Aufhebungsvereinbarung

Das Erlöschen eines Schuldverhältnisses erfolgt in der Regel durch Erfüllung (§ 362 BGB), d. h. durch Bewirkung der geschuldeten Leistung. Eine vertragliche Aufhebung, etwa mittels Aufhebungsvertrag, ist ebenfalls möglich.

Weitere Erlöschensgründe

Neben der Erfüllung können Schuldverhältnisse auch durch andere Rechtsakte und Tatbestände beendet werden, darunter:

  • Unmöglichkeit der Leistung (§ 275 BGB)
  • Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB)
  • Erlass (§ 397 BGB)
  • Schuldübernahme und -beitritt (§§ 414 ff. BGB)

Mehrpersonale Schuldverhältnisse

Gesamtschuld und Teilschuld

Das Allgemeine Schuldrecht kennt Konstellationen, in denen mehrere Personen auf Gläubiger- oder Schuldnerseite beteiligt sind:

  • Gesamtschuld (§§ 421 ff. BGB): Jeder Schuldner haftet für die ganze Leistung, der Gläubiger kann aber nur einmalige Leistung verlangen.
  • Teilschuld: Die Schuld ist geteilt, jeder Schuldner muss nur seinen Anteil erfüllen.

Gläubigermehrheiten

Befinden sich mehrere Gläubiger auf einer Seite (Gesamtgläubigerschaft, Teilgläubigerschaft), ist auch das Gesamtschuldprinzip sinngemäß anzuwenden.

Abtretung, Übertragung und Sicherheiten

Abtretung von Forderungen

Das Allgemeine Schuldrecht regelt den Übergang von Forderungen auf einen neuen Gläubiger durch Abtretung (§§ 398 ff. BGB). Die Forderung kann, sofern dem keine Vereinbarungen oder gesetzliche Verbote entgegenstehen, ohne Zustimmung des Schuldners übertragen werden.

Schuldübernahme und -beitritt

Die Übernahme einer Schuld durch einen Dritten erfolgt ebenfalls nach Vorschriften des Allgemeinen Schuldrechts (§§ 414 ff. BGB). Man unterscheidet dabei die befreiende Schuldübernahme und den Schuldbeitritt, bei dem ein Hinzutreten zu vorhandenen Schuldverhältnissen erfolgt.

Leistungsverweigerungsrechte und Sicherheiten

Das Recht, eine Leistung zu verweigern, ist ebenfalls im Allgemeinen Schuldrecht geregelt, z. B. das Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 320 BGB). Zudem regelt das BGB Sicherungsmittel wie Bürgschaft (§§ 765 ff. BGB).

Verjährung

Das Verjährungsrecht bestimmt im Allgemeinen Schuldrecht die Zeiträume, in denen Rechte aus Schuldverhältnissen geltend gemacht werden können (§§ 194 ff. BGB). Hauptregel ist eine Verjährungsfrist von drei Jahren beginnend mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Es existieren jedoch zahlreiche Sonderregelungen mit kürzeren und längeren Fristen.

Zusammenfassung und Bedeutung in der Praxis

Das Allgemeine Schuldrecht stellt die Grundstruktur für sämtliche schuldrechtlichen Beziehungen im deutschen Zivilrecht dar. Es sorgt für einheitliche Rahmenbedingungen und regelt insbesondere die Entstehung, Leistungspflichten, Nebenpflichten, Leistungsstörungen, Mehrpersonenverhältnisse, Übertragungen, Sicherheiten, Erlöschenstatbestände und die Verjährung. Die ergänzende Heranziehung der Regeln des Allgemeinen Schuldrechts ist stets erforderlich, soweit das Besondere Schuldrecht keine spezialgesetzlichen Abweichungen enthält. Damit kommt dem Allgemeinen Schuldrecht eine grundlegende Ordnungs-, Schutz- und Ausgleichsfunktion im gesamten deutschen Zivilrecht zu.

Häufig gestellte Fragen

Welche Bedeutung hat die Unterscheidung zwischen Leistungs- und Schutzpflichten im Schuldrecht?

Die Unterscheidung zwischen Leistungs- und Schutzpflichten zählt zu den grundlegenden Strukturelementen des allgemeinen Schuldrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Leistungspflichten sind solche Pflichten, die den eigentlichen Zweck eines Schuldverhältnisses ausmachen, zum Beispiel die Pflicht zur Lieferung einer Ware beim Kaufvertrag oder die Zahlung des Kaufpreises durch den Käufer. Demgegenüber stellen Schutzpflichten gemäß § 241 Abs. 2 BGB Pflichten dar, bei der Abwicklung des Schuldverhältnisses auch auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Vertragspartners Rücksicht zu nehmen. Sie sind also nicht auf die eigentliche Leistung bezogen, sondern sollen den Vertragspartner insbesondere vor Schäden bewahren, die aus dem Kontakt der Parteien entstehen können. Verstöße gegen Leistungspflichten führen i.d.R. zu einem Anspruch auf die Primärleistung oder – nach erfolglosem Ablauf einer Frist – zu Sekundäransprüchen wie Schadenersatz statt der Leistung, Rücktritt oder Minderung. Verstöße gegen Schutzpflichten führen dagegen in erster Linie zu Schadenersatzansprüchen aus § 280 Abs. 1 BGB, weil insoweit keine Nachholung der Pflicht möglich ist. Die Unterscheidung ist daher von erheblicher Bedeutung für die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung im Schuldverhältnis.

Welche Rolle spielt das Vertretenmüssen im Rahmen von Schadensersatzansprüchen?

Das Vertretenmüssen ist ein zentrales Haftungskriterium im Schuldrecht und bezeichnet, ob der Schuldner für eine Pflichtverletzung einzustehen hat. Nach § 276 BGB umfasst das Vertretenmüssen sowohl Vorsatz als auch Fahrlässigkeit. In vielen Schadenersatzvorschriften (z.B. § 280 Abs.1 BGB) ist es als Voraussetzung explizit genannt. Dabei gilt grundsätzlich das Verschuldensprinzip, d.h., der Schuldner haftet nur, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Dabei wird ihm gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB jede Fahrlässigkeit zugerechnet, es sei denn, das Gesetz oder der Vertrag bestimmen etwas anderes. In bestimmten Fällen (z.B. bei Garantieübernahme, § 276 Abs. 1 BGB) kann das Vertretenmüssen durch Vertrag ausgeschlossen oder erweitert werden. Nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB wird unterstellt, dass der Schuldner eine Pflichtverletzung zu vertreten hat, es sei denn, er kann beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft (Beweislastumkehr). Das Vertretenmüssen ist daher ausschlaggebend für die Entstehung und Reichweite von Schadenersatzansprüchen im Schuldverhältnis.

Was versteht man unter dem Begriff „Unmöglichkeit“ und welche Rechtsfolgen hat sie im Schuldrecht?

Unmöglichkeit liegt im Schuldrecht nach § 275 Abs. 1 BGB vor, wenn die Leistung für den Schuldner oder jedermann nicht erbracht werden kann (objektive Unmöglichkeit) oder dem Schuldner nach § 275 Abs. 2 und 3 BGB die Leistungserbringung nicht zugemutet werden kann (subjektive Unmöglichkeit). Die Unmöglichkeit ist von zentraler Bedeutung, da sie zum Ausschluss des Anspruchs auf die Leistung führt. Wird die Leistung unmöglich, entfällt die Leistungspflicht des Schuldners; gleichzeitig entfällt im Regelfall die Gegenleistungspflicht des Gläubigers nach § 326 Abs. 1 BGB. Der Gläubiger kann aber unter bestimmten Voraussetzungen Schadenersatz statt der Leistung (§ 280, § 283 BGB) oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) verlangen, sofern der Schuldner die Unmöglichkeit zu vertreten hat. Bei teilweiser Unmöglichkeit gelten die §§ 275, 326 BGB entsprechend. Die Prüfung der Unmöglichkeit ist demnach maßgebend für die Frage, ob ein Anspruch auf die (ursprünglich) vereinbarte Leistung noch besteht und ob Ansprüche auf Sekundärleistungen wie Schadenersatz entstehen.

In welchem Verhältnis stehen Rücktritt und Minderung zu anderen Rechtsbehelfen im Schuldrecht?

Rücktritt und Minderung sind sogenannte Gestaltungsrechte des Gläubigers und stehen grundsätzlich neben anderen sekundären Rechtsbehelfen wie dem Schadensersatz statt der Leistung. Sie dienen dazu, das Leistungs-Gleichgewicht bei Störungen im Austauschverhältnis wiederherzustellen. Der Rücktritt bewirkt nach § 346 ff. BGB die Rückabwicklung des Vertrages, d.h. die empfangenen Leistungen sind zurückzugewähren. Die Minderung (§ 441 BGB zum Beispiel im Kaufrecht, grundsätzlich über § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB analog möglich) bewirkt eine Herabsetzung der Gegenleistung im Verhältnis des Mangels. Beide Rechte setzen in der Regel eine erhebliche Pflichtverletzung seitens des Schuldners voraus; für Rücktritt und Minderung muss dem Schuldner meistens zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (§ 323 Abs. 1 BGB) gesetzt worden sein, es sei denn, diese ist nach dem Gesetz entbehrlich. Die Ausübung von Rücktritt oder Minderung schließt grds. den Schadensersatz statt der Leistung nicht aus (§ 325 BGB). In der Rechtsfolge differieren Gestaltungsrechte von Primärleistungsansprüchen und sind für Vertragspartner wichtige Reaktionsmöglichkeiten auf Störungen im Schuldverhältnis.

Welche Bedeutung hat die Fristsetzung bei der Geltendmachung von Sekundäransprüchen?

Die Fristsetzung ist im deutschen Schuldrecht ein zentrales Instrument, insbesondere bei der Durchsetzung von Schadensersatz statt der Leistung sowie bei Rücktritt und Minderung. Grundsätzlich ist der Gläubiger gem. § 281 Abs. 1 Satz 1 und § 323 Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Schuldner eine angemessene Frist zur Bewirkung der Leistung oder Nacherfüllung zu setzen, bevor er sich auf Sekundärrechte wie Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz statt der Leistung berufen kann. Erst wenn diese Frist erfolglos verstrichen ist, können diese Rechte geltend gemacht werden. Die Fristsetzung gewährt dem Schuldner eine letzte Möglichkeit zur Erfüllung des Vertrags. Ausnahmsweise kann die Fristsetzung entbehrlich sein, z.B. wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung beiderseitiger Interessen den sofortigen Übergang zu Sekundärrechten rechtfertigen (§ 281 Abs. 2, § 323 Abs. 2 BGB). Die Fristsetzung strukturiert somit das Vorgehen bei Pflichtverletzungen im Schuldverhältnis und wahrt die Interessen beider Parteien.

Unter welchen Voraussetzungen haftet der Schuldner für das Verschulden Dritter?

Der Schuldner haftet im allgemeinen Schuldrecht gemäß § 278 BGB für das Verschulden von Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient (Erfüllungsgehilfe). Voraussetzung für die Haftung nach § 278 BGB ist, dass der Gehilfe mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Interesse und im Rahmen der Leistungspflicht tätig wird. Das Verschulden des Erfüllungsgehilfen wird dem Schuldner wie eigenes Verschulden zugerechnet, unabhängig davon, ob ein Auswahlverschulden vorliegt. Zu beachten ist, dass § 278 BGB keine eigene Anspruchsgrundlage darstellt, sondern lediglich die Verantwortlichkeit für das Handeln Dritter erweitert. Anders als beim Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB kommt es hier nicht darauf an, ob der Schuldner die Auswahl und Überwachung des Gehilfen ordnungsgemäß vorgenommen hat. Typische Anwendungsfälle sind Angestellte, beauftragte Subunternehmer oder sonstige Hilfspersonen. Die Reichweite der Haftung bemisst sich danach, ob der Gehilfe zur Erfüllung einer dem Schuldverhältnis obliegenden Pflicht eingesetzt wurde.

Welche Ansprüche kommen bei einer Schlechtleistung (Nicht- oder Schlecht- Erfüllung) in Betracht?

Bei Schlechtleistung, d.h. einer nicht wie geschuldet erbrachten Leistung, stehen dem Gläubiger grundsätzlich verschiedene Ansprüche offen. Im Mittelpunkt steht zunächst der Anspruch auf ordnungsgemäße (Nach-)Erfüllung (§ 241 BGB, spezifische Vorschriften etwa im Kaufrecht: § 439 BGB). Kommt der Schuldner seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung nicht nach, hat der Gläubiger regelmäßig einen Anspruch auf Nacherfüllung, d.h. Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Daneben kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen der §§ 281, 323 BGB nach Setzung einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Zusätzlich kann gem. §§ 280 ff. BGB auch Schadenersatz neben der Leistung verlangt werden, etwa bei Verzögerung oder Mangelfolgeschäden. Im Falle der Rückabwicklung (nach Rücktritt) kann der Käufer/Besteller zusätzlich Ansprüche auf Rückzahlung oder Wertersatz geltend machen (§§ 346, 347 BGB). Die spezifischen Anforderungen und Rechte ergeben sich aus dem zugrundeliegenden Vertragstyp und können im gesetzlichen Rahmen modifiziert werden.