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Allgemeines Persönlichkeitsrecht


Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein in Deutschland als Grundrecht anerkanntes Recht, das die freie Entfaltung der Persönlichkeit und den Schutz der individuellen Person sicherstellt. Es stellt einen zentralen Leitgedanken des deutschen Verfassungsrechts dar und umfasst zahlreiche Facetten des menschlichen Lebens, wobei es nicht nur die Ehre und Privatsphäre schützt, sondern auch die Voraussetzungen für Selbstbestimmung und persönliche Entfaltung schafft. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ist gesetzlich nicht explizit geregelt, sondern wurde insbesondere von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus den Artikeln 1 Absatz 1 („Menschenwürde“) und 2 Absatz 1 („freie Entfaltung der Persönlichkeit“) des Grundgesetzes entwickelt.


Verfassungsrechtliche Verankerung

Artikel 1 GG – Schutz der Menschenwürde

Die Grundlage des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegt im Schutz der Menschenwürde gemäß Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz (GG). Dort ist bestimmt, dass die Würde des Menschen unantastbar ist. Dieses Prinzip genießt höchsten verfassungsrechtlichen Stellenwert und ist Funktionsvoraussetzung für die Ausübung aller Grundrechte.

Artikel 2 GG – Allgemeine Handlungsfreiheit und Persönlichkeitsentfaltung

Artikel 2 Absatz 1 GG schützt das Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit, soweit nicht die Rechte anderer verletzt werden. Das Bundesverfassungsgericht interpretiert diese Vorschrift zusammen mit Artikel 1 GG als Schutzbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, der die Persönlichkeit in ihrem Kernbereich schützt und einen Auffanggrundrechtsschutz bietet.


Historische Entwicklung

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht entstand ursprünglich als Richterrecht im 20. Jahrhundert. Motiviert durch neue Gefährdungen des Persönlichkeitsbereichs – insbesondere durch Medien, Technikentwicklung und Informationsverarbeitung – entwickelte sich dieses Recht fortlaufend weiter. Die Anerkennung als eigenständiges Grundrecht erfolgte maßgeblich durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts ab den 1950er Jahren.


Normierung und Rechtsquellen

Gesetzliche Grundierungen im Zivilrecht

Eine ausdrückliche gesetzliche Kodifizierung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts existiert in Deutschland nicht. Stattdessen wird es von den Gerichten als „sonstiges Recht“ im Sinne von § 823 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) anerkannt. Hinzu kommen spezialgesetzliche Vorschriften, die konkrete Teilaspekte des Persönlichkeitsschutzes regeln, etwa im Kunsturhebergesetz (KUG), Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), Telemediengesetz (TMG) sowie im Strafrecht.

Internationaler Bezug

Auf völkerrechtlicher Ebene werden ähnliche Rechte im Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und in Artikel 17 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) garantiert.


Schutzbereiche und Teilgehalte

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht besitzt mehrere Teilbereiche, die in Rechtsprechung und Lehre anerkannt sind. Diese lassen sich in folgende Hauptgruppen gliedern:

1. Recht auf Privatleben und Geheimbereich

Schützt die Privat- und Intimsphäre, die Freiheit, unbeobachtet zu leben (z.B. in eigenen Wohnräumen, Briefe, Tagebuch, persönliche Bildnisse).

2. Recht auf Selbstbestimmung über persönliche Daten

Beeinhaltet den Schutz personenbezogener Daten („informationelle Selbstbestimmung“), insbesondere im Umgang mit Daten durch staatliche und private Stellen.

3. Recht am eigenen Bild und der eigenen Stimme

Regelt die Verwertung und Verbreitung von Bildnissen oder Tonaufnahmen einer Person. Im Kern steht die Entscheidung über Zulässigkeit von Aufnahmen und deren Veröffentlichung (vgl. §§ 22, 23 KUG).

4. Recht auf Ehre

Schützt vor beleidigenden, verleumderischen oder rufschädigenden Äußerungen und deren Weiterverbreitung.

5. Recht auf Identität und persönliche Entwicklung

Umfasst Ansprüche gegen falsche oder verzerrte Darstellungen der Person sowie Schutz vor Identitätsdiebstahl.

6. Recht auf Selbstbewahrung und Selbstpräsentation

Gibt das Recht, darüber zu bestimmen, wie die eigene Person in der Öffentlichkeit erscheint und sich darstellt.


Eingriffe und Abwägung mit anderen Rechtsgütern

Eingriffsvoraussetzungen

Ein Eingriff liegt regelmäßig bei jeder Beeinträchtigung des geschützten Persönlichkeitsbereichs vor. Dies können beispielsweise unbefugte Bildaufnahmen, Veröffentlichungen von Privatadressen oder unwahre Behauptungen sein.

Abwägung der Schutzgüter

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht findet seine Grenzen in den Rechten Dritter und der verfassungsrechtlich geschützten Meinungs-, Presse-, Kunst- und Informationsfreiheit. Jeder Konflikt erfordert eine sorgfältige Interessenabwägung, wobei auch der Kontext (z.B. Verdachtsberichterstattung, öffentliche Person) berücksichtigt wird.


Rechtsschutz und Sanktionen

Zivilrechtliche Ansprüche

Betroffene können auf Unterlassung, Beseitigung, Widerruf, Gegendarstellung sowie gegebenenfalls auf Schadensersatz oder Geldentschädigung klagen, sofern eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung vorliegt.

Strafrechtlicher Schutz

Zusätzlich sind Persöhnlichkeitsverletzungen verschiedentlich strafrechtlich bewehrt, etwa durch Normen zu Beleidigung (§ 185 StGB), übler Nachrede (§ 186 StGB), Verleumdung (§ 187 StGB), Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB).

Datenschutzrechtliche Kontrolle

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ergänzen den Schutz der informationellen Selbstbestimmung und stellen weitreichende Kontrollrechte über personenbezogene Daten sicher.


Grenzen und Schranken

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nicht schrankenlos gewährleistet. Einschränkungen ergeben sich aus der Wahrnehmung berechtigter Interessen Dritter, insbesondere im Rahmen der Berichterstattung über Personen des öffentlichen Lebens oder bei öffentlichen Informationsinteressen. Die Schranken prüft insbesondere das Bundesverfassungsgericht in seinen Grundsatzentscheidungen durch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung.


Besondere Erscheinungsformen

Medienrechtliche Dimension

Insbesondere das Medien- und Presserecht erfordert eine ständige Abwägung zwischen dem Schutz der Persönlichkeit und der Pressefreiheit. Hier finden sich besondere Regelungen zur Verdachtsberichterstattung, zu Bildnisschutz und Gegendarstellung.

Arbeitsrechtlicher Kontext

Arbeitnehmer genießen Schutz des Persönlichkeitsrechts auch im Betrieb, etwa im Rahmen von Videoüberwachung, Leistungs- und Verhaltenskontrolle.

Digitaler Persönlichkeitsrechtsschutz

Die Digitalisierung verstärkt neue Herausforderungen durch soziale Netzwerke, Suchmaschinen und Big Data. Der Schutz gegen „Recht am eigenen Wort“, digitale Identitätsdiebstähle oder „Vergessenwerden“ (Recht auf Löschung) gewinnt an Bedeutung.


Bedeutung in der Rechtsprechung

Das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof haben die Ausgestaltung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts über zahlreiche Leitentscheidungen geprägt. Besonders bekannt sind Entscheidungen zur Abwägung mit der Pressefreiheit, zum Schutz von Prominenten oder zur Kontrollierbarkeit personenbezogener Daten.


Zusammenfassung und Ausblick

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht sichert den Schutz der individuellen Persönlichkeit gegenüber privaten und staatlichen Eingriffen. Angesichts technischer Fortschritte und gesellschaftlicher Entwicklungen bleibt dieses Recht einem ständigen Wandel und einer dynamischen Fortentwicklung unterworfen. Die Rechtsprechung entwickelt laufend neue Ausprägungen, um dem Wandel der Kommunikations- und Lebensverhältnisse Rechnung zu tragen und den Grundrechtsschutz auch künftig effektiv sicherzustellen.

Häufig gestellte Fragen

Wann und wie kann das Allgemeine Persönlichkeitsrecht im Zivilrecht durchgesetzt werden?

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) kann zivilrechtlich insbesondere durch § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Grundrechten des Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG geltend gemacht werden. Geschädigte Personen können gegen rechtswidrige Eingriffe von Privatpersonen oder Unternehmen vorgehen. Typische Rechtsbehelfe sind Unterlassungsansprüche, Beseitigungsansprüche sowie Schadensersatz- und Geldentschädigungsansprüche. Während Unterlassungsansprüche auf die zukünftige Unterbindung eines weiteren Eingriffs zielen, richtet sich die Beseitigung auf die Rückgängigmachung bereits erfolgter Eingriffe, etwa Löschungen von rufschädigenden Äußerungen oder Bildern. Bei schweren und nachhaltigen Beeinträchtigungen kann daneben ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz (sog. Geldentschädigung) zuerkannt werden, insbesondere bei Verletzungen der Ehre oder Intimsphäre. Die Anspruchsdurchsetzung erfolgt grundsätzlich durch Klage vor den ordentlichen Gerichten (meist Landgerichte), häufig im Rahmen von einstweiligen Verfügungen zur schnellen Durchsetzung. Die Schwere der Beeinträchtigung sowie das Überwiegen von Interessen Dritter, wie z. B. Medienfreiheit, werden im Rahmen einer Interessenabwägung geprüft.

Welche Rolle spielt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht im Arbeitsrecht?

Im Arbeitsrecht schützt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht die Privatsphäre, Ehre und persönliche Entwicklung von Arbeitnehmer:innen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses. Dieser Schutz umfasst etwa den Umgang mit persönlichen Daten, private Kommunikation am Arbeitsplatz und das Recht am eigenen Bild. Arbeitgeber müssen bei der Überwachung des Arbeitsplatzes, wie Videoüberwachung oder Internet-Kontrollen, stets die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer gegen das betriebliche Interesse abwägen („Verhältnismäßigkeitsgrundsatz“). Unzulässige Eingriffe wie verdeckte Überwachung, heimliche Aufzeichnung von Gesprächen oder Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos ohne Zustimmung können zu Ansprüchen auf Unterlassung, Schadensersatz oder Entschädigung führen. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verlangt bei Maßnahmen, die das APR berühren, häufig die Zustimmung des Betriebsrats. Rechtsprechung und Literatur betonen, dass das APR auch im Arbeitsverhältnis nicht zur Disposition steht und nur in engen Grenzen durch vertragliche Regelungen eingeschränkt werden kann.

Wie wird das Allgemeine Persönlichkeitsrecht gegenüber Medien und in der Öffentlichkeit geschützt?

Im Verhältnis zu den Medien besteht ein besonderes Spannungsverhältnis zwischen dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Meinungs- sowie Pressefreiheit (Art. 5 GG). Berichterstattung über Personen darf nicht zu einer unangemessenen Bloßstellung, Prangerwirkung oder Verletzung der Intimsphäre führen. Besonders geschützt sind der Kernbereich privater Lebensgestaltung, etwa Krankheit, Sexualleben oder religiöse Überzeugungen. Bei der Veröffentlichung von Bildern oder Namen von Privatpersonen bedarf es regelmäßig einer Einwilligung, insbesondere bei nicht-öffentlichen Personen. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs hat komplexe Abwägungslösungen entwickelt, etwa den sogenannten „abgestuften Schutz“ von Personen der Zeitgeschichte, wobei das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegen das individuelle Persönlichkeitsrecht abzuwägen ist. Bei Verletzungen durch Medienberichterstattung stehen Betroffenen Ansprüche auf Gegendarstellung, Widerruf, Unterlassung und ggf. Geldentschädigung zu. Die Durchsetzung erfolgt häufig im einstweiligen Rechtsschutz (Presserecht).

Welche Schutzbereiche umfasst das Allgemeine Persönlichkeitsrecht konkret?

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein sog. Rahmenrecht und schützt verschiedene Teilbereiche der Persönlichkeit. Dazu zählen unter anderem:

  • Das Recht auf Achtung und Respektierung der Menschenwürde
  • Das Recht auf Selbstbestimmung und Entfaltung der Persönlichkeit
  • Die Privatsphäre (persönliches und familiäres Leben, Wohnung)
  • Die Geheimsphäre (insbesondere höchstpersönliche Daten, Gesundheitszustand)
  • Die Intimsphäre (innerster Lebensbereich)
  • Das Recht am eigenen Bild und an der eigenen Stimme (§ 22 ff. KUG)
  • Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Schutz vor unbefugter Erhebung, Speicherung und Weitergabe von personenbezogenen Daten)
  • Das Recht auf Ehre (Schutz vor ehrverletzenden Behauptungen)

Je nach betroffenem Teilbereich ist die Art der Beeinträchtigung unterschiedlich zu bewerten; insbesondere die Intimsphäre genießt den weitestgehenden Schutz.

In welchem Verhältnis steht das Allgemeine Persönlichkeitsrecht zu anderen Grundrechten?

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht wird aus Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde) und Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit) hergeleitet und steht daher auf Verfassungsrang. Im Kollisionsfall ist es häufig mit anderen Grundrechten wie Meinungsfreiheit, Pressefreiheit oder Kunstfreiheit abzuwägen. Diese Abwägung erfolgt nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz, wonach die betroffenen Grundrechte in einen möglichst schonenden Ausgleich zu bringen sind. Die Rechtsprechung betont, dass kein Grundrecht per se Vorrang genießt. Die Intensität des Eingriffs, die Stellung der betroffenen Person (z. B. Privatperson oder Person der Zeitgeschichte) und das öffentliche Informationsinteresse sind wesentliche Kriterien in der Abwägung. Das BVerfG hat klargestellt, dass der Schutz der Menschenwürde (Art. 1 GG) absolut ist, d. h. in diesem Bereich keine Abwägung stattfindet, sondern das APR stets Vorrang genießt. In anderen Schutzbereichen erfolgt jedoch regelmäßig eine Interessenabwägung.

Welche besonderen Schutzmechanismen bestehen für Kinder und Jugendliche im Rahmen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts?

Kinder und Jugendliche genießen beim Allgemeinen Persönlichkeitsrecht einen besonders hohen Schutz. Dieser betrifft insbesondere die Entwicklung der Persönlichkeit, das Recht am eigenen Bild und die informationelle Selbstbestimmung. Die Veröffentlichung von Bildern oder Informationen über Minderjährige ohne ausdrückliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten ist regelmäßig unzulässig und kann schwere Eingriffe in das APR darstellen. Gerichte und Behörden müssen sorgfältig die besonderen Belange Minderjähriger berücksichtigen, um deren Persönlichkeitsrechte und Entwicklungsinteressen zu wahren. Das Jugendschutzgesetz sowie medienrechtliche Bestimmungen verschärfen die Schutzstandards. Auch bei gerichtlichen Verfahren ist die Anonymität Minderjähriger besonders zu wahren; Namen und andere Identifikationsmerkmale werden regelmäßig pseudonymisiert. Eltern oder gesetzliche Vertreter können Ansprüche aus dem APR im Namen ihrer Kinder geltend machen und durchsetzen.

Inwieweit besteht ein Anspruch auf Geldentschädigung bei Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts?

Ein Anspruch auf Geldentschädigung (immaterieller Schadensersatz) wird in der Rechtsprechung als subsidiäre, aber sinnvolle Sanktion für schwerwiegende Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts anerkannt. Voraussetzung ist, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und eine andere angemessene Kompensation – wie Unterlassung, Gegendarstellung oder Widerruf – nicht ausreicht. Typische Fallgruppen sind unzulässige Bildveröffentlichungen, Bloßstellung, Verdachtsberichterstattung oder die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs. Die Höhe der Geldentschädigung richtet sich nach dem Ausmaß der Verletzung, dem Grad des Verschuldens, der Verbreitung und Reichweite sowie der wirtschaftlichen und sozialen Bedeutung für die betroffene Person. Geldentschädigungen sind auch präventiv begründet, um künftige Eingriffe abzuschrecken und die Genugtuungsfunktion zu erfüllen. Die Gerichte urteilen im Einzelfall nach billigem Ermessen. Typische Beträge liegen häufig zwischen einigen Hundert bis mehreren Zehntausend Euro, bei besonders gravierenden Fällen auch deutlich höher.