Begriff und Grundlagen der Allgemeinen Gütergemeinschaft
Die Allgemeine Gütergemeinschaft ist eine besondere Form des ehelichen Güterstands. Sie regelt, wie das Vermögen von Ehepartnern während der Ehe und im Falle einer Scheidung oder beim Tod eines Partners behandelt wird. Im Gegensatz zu anderen Güterständen, wie etwa der Zugewinngemeinschaft oder der Gütertrennung, zeichnet sich die Allgemeine Gütergemeinschaft dadurch aus, dass nahezu das gesamte Vermögen beider Ehegatten gemeinschaftliches Eigentum wird.
Entstehung und Voraussetzungen
Die Allgemeine Gütergemeinschaft entsteht nicht automatisch mit Eheschließung. Sie muss ausdrücklich durch einen notariell beurkundeten Vertrag zwischen den Ehepartnern vereinbart werden. Dieser Vertrag kann vor oder während der Ehe geschlossen werden. Die Vereinbarung legt fest, dass beide Partner ihr gesamtes gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen in ein gemeinsames Vermögen einbringen.
Abgrenzung zu anderen Formen des ehelichen Zusammenlebens
Im Unterschied zur Zugewinngemeinschaft bleibt bei der Allgemeinen Gütergemeinschaft kein getrenntes Eigengut bestehen – mit wenigen Ausnahmen für sogenannte Vorbehalts- oder Sondergutgegenstände (zum Beispiel unpfändbare Gegenstände). Bei der Zugewinngemeinschaft hingegen bleibt das vor und während der Ehe erworbene Vermögen grundsätzlich getrennt; nur im Fall einer Scheidung erfolgt ein Ausgleich des Zugewinns.
Vermögensaufteilung innerhalb der Allgemeinen Gütergemeinschaft
Mit Abschluss einer Allgemeinen Gütergemeinschaft verschmelzen die jeweiligen Einzelvermögen beider Partner zum sogenannten Gesamtgut. Dieses Gesamtgut steht beiden gemeinsam zu; sie können darüber nur gemeinsam verfügen. Einzelne Gegenstände können jedoch als Vorbehalts- oder Sondergut ausgenommen sein – beispielsweise persönliche Gegenstände eines Partners.
Verwaltung des Gesamtguts
Das gemeinsame Vermögen wird grundsätzlich von beiden Partnern verwaltet. Für alltägliche Geschäfte kann jeder allein handeln; bei wichtigen Entscheidungen (wie dem Verkauf von Immobilien) ist jedoch die Zustimmung beider erforderlich.
Sonder- und Vorbehaltsgut in der Allgemeinen Gütergemeinschaft
Nicht alle Gegenstände müssen zwingend Teil des gemeinsamen Gesamtguts werden: Bestimmte persönliche Sachen sowie solche, die ausdrücklich als Sonder- oder Vorbehaltsgut bezeichnet sind, bleiben im Alleineigentum eines Partners beziehungsweise unterliegen besonderen Regelungen hinsichtlich Verwaltung und Verfügung.
Beendigung und Folgen einer Auflösung
Die Allgemeine Gütergemeinschaft endet durch Aufhebung per Vertrag, Scheidung oder Tod eines Partners. Im Falle einer Beendigung erfolgt eine Auseinandersetzung: Das gemeinsame Gesamtgut wird aufgeteilt – meist hälftig -, sofern keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.
Bei Tod eines Partners erhält dessen Erbteil Anspruch auf seinen Anteil am gemeinsamen Gut; dies kann Auswirkungen auf Erbfolgefragen haben.
Scheidung
Kommt es zur Scheidung, so muss das gemeinsame Vermögen auseinandergesetzt werden: Jeder erhält grundsätzlich die Hälfte am verbleibenden Gesamtgut.
Tod eines Partners
Scheidet ein Partner durch Tod aus dem Bund aus, so fällt dessen Anteil am Gemeinschaftsvermögen an seine Erben.
Bedeutung in heutiger Zeit
Die Allgemeine Gütergemeinschaft spielt heute eine eher untergeordnete Rolle im Vergleich zur weit verbreiteten Zugewinngemeinschaft. Sie kommt meist dann zum Einsatz, wenn beide Partner bewusst ihr gesamtes Vermögen vollständig teilen möchten.
Häufig gestellte Fragen zur Allgemeinen Gütergemeinschaft (FAQ)
Was versteht man unter dem Begriff „Allgemeine Gütergemeinschaft“?
Unter diesem Begriff versteht man einen ehelichen Vertrags-Güterstand, bei dem nahezu das gesamte gegenwärtige sowie zukünftige Vermögen beider Eheleute gemeinschaftliches Eigentum wird.
Muss eine Allgemeine Gütergemeinschaft immer notariell vereinbart werden?
Ja; dieser besondere eheliche Vertrag bedarf stets einer notariellen Beurkundung zwischen den Eheleuten.
Können einzelne Gegenstände vom Gemeinschaftsvermögen ausgeschlossen werden?
Zeitlich begrenzt können bestimmte Dinge als sogenanntes Sonder- bzw. Vorbehaltsgut vom Gemeinschaftsvermögen ausgeschlossen sein – etwa persönliche Gebrauchsgegenstände.
Darf jeder über das gesamte Gemeinschaftsvermögen alleine verfügen?
Über alltägliche Angelegenheiten darf jeder alleine entscheiden.
Bei wichtigen Geschäften wie Immobilienverkäufen ist jedoch stets die Zustimmung beider erforderlich.
Was passiert mit dem gemeinsamen Gut bei Scheidung?
Im Fall einer Scheidung erfolgt eine hälftige Teilung des verbleibenden Gemeinschaftsgutes zwischen den ehemaligen Eheleuten.
Wie wirkt sich ein Todesfall auf die allgemeine
güterrechtsform aus?
Beim Tod eines Beteiligten geht dessen Anteil am
Gemeinschafteigentum an seine gesetzlichen Erben über.
Dies beeinflusst auch erbrechtliche Ansprüche.
Kann man nachträglich wieder in einen anderen
güterrechtsstand wechseln?
Ehepaare können jederzeit vertraglich einen Wechsel in einen anderen güterrechtsstand vereinbaren,
sofern sie sich darüber einigen und dies notariell festhalten lassen.