Begriff und rechtliche Einordnung von Alleinerziehenden
Als Alleinerziehende werden Personen bezeichnet, die ein oder mehrere minderjährige Kinder ohne eine weitere sorgeberechtigte Person im gemeinsamen Haushalt betreuen und erziehen. Der Begriff umfasst sowohl Mütter als auch Väter, die nach Trennung, Scheidung, Tod des anderen Elternteils oder aus anderen Gründen allein für das Kind verantwortlich sind. Die rechtliche Situation von Alleinerziehenden ist in verschiedenen Gesetzen geregelt und betrifft insbesondere das Sorge-, Umgangs- sowie Unterhaltsrecht.
Rechtlicher Status von Alleinerziehenden
Alleinerziehende haben in der Regel das alleinige oder überwiegende Sorgerecht für ihr Kind. Das Sorgerecht umfasst die Befugnis und Pflicht zur Pflege, Erziehung sowie Vertretung des Kindes in persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten. In bestimmten Fällen kann auch ein gemeinsames Sorgerecht bestehen, wobei das Kind dennoch überwiegend bei einem Elternteil lebt.
Sorgerecht bei Trennung oder Scheidung
Nach einer Trennung oder Scheidung bleibt häufig zunächst das gemeinsame Sorgerecht bestehen. Das bedeutet, dass beide Elternteile weiterhin gemeinsam über wichtige Angelegenheiten des Kindes entscheiden müssen. Lebt das Kind jedoch dauerhaft bei einem Elternteil (dem sogenannten Residenzmodell), wird dieser faktisch zum alleinerziehenden Elternteil im Alltag.
In Ausnahmefällen kann auf Antrag eines Elternteils dem anderen Teil das alleinige Sorgerecht übertragen werden – etwa wenn eine Zusammenarbeit nicht möglich ist oder dem Wohl des Kindes entgegensteht.
Umgangsrecht mit dem anderen Elternteil
Auch wenn ein Elternteil alleinerziehend ist, hat der andere leibliche Elternteil grundsätzlich ein Recht auf Umgang mit seinem Kind. Ebenso steht dem Kind selbst dieses Recht zu. Ziel ist es dabei stets, den Kontakt zu beiden leiblichen Elternteilen zu ermöglichen – sofern dies dem Wohl des Kindes dient.
Das Umgangsrecht kann eingeschränkt werden, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen; beispielsweise Gefährdung des Kindeswohls.
Unterhaltspflichten gegenüber Kindern von Alleinerziehenden
Der betreuende alleinerziehende Elternteil erfüllt seine Unterhaltspflicht durch Betreuung und Versorgung des Kindes im eigenen Haushalt (Naturalunterhalt). Der andere nicht betreuende Teil muss seinen Beitrag meist durch Zahlung eines monatlichen Geldbetrags leisten (Barunterhalt). Die Höhe richtet sich nach den Einkommensverhältnissen sowie weiteren Faktoren wie Alter und Anzahl der Kinder.
Kommt der unterhaltspflichtige Teil seiner Verpflichtung nicht nach oder ist dazu wirtschaftlich nicht in der Lage, können staatliche Leistungen wie Unterhaltsvorschuss beantragt werden.
Staatliche Unterstützung für Alleinerziehende aus rechtlicher Sicht
Alleinerziehenden stehen verschiedene staatliche Unterstützungsleistungen zur Verfügung: Dazu zählen steuerliche Entlastungen wie der Entlastungsbetrag für Alleinstehende mit Kindern sowie Sozialleistungen wie Elterngeld oder Kinderzuschlag.
Zudem gibt es besondere Förderungen beim Bezug von Arbeitslosengeld II beziehungsweise Bürgergeld sowie Hilfen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
Die Anspruchsvoraussetzungen sind jeweils gesetzlich geregelt; sie hängen unter anderem vom Einkommen ab sowie davon, ob tatsächlich keine weitere erwachsene Person im Haushalt lebt.
Kinderbetreuungskosten & Förderung berufstätiger Alleinerziehender
Für viele berufstätige alleinerziehende Personen besteht die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung bei den Kosten für die Betreuung ihrer Kinder – etwa durch Zuschüsse zu Kindergartenbeiträgen oder Hortplätzen.
Ziel dieser Regelungen ist es insbesondere auch sicherzustellen, dass Erwerbstätigkeit trotz familiärer Verantwortung möglich bleibt.
Bedeutung im Sozial- & Familienrecht
Im sozial- und familienrechtlichen Kontext gelten besondere Schutzvorschriften zugunsten allerinherziehernder Haushalte: Sie sollen Benachteiligungen vermeiden helfen – etwa beim Zugang zu Wohnraumförderprogrammen,
bei Anträgen auf Sozialleistungen oder hinsichtlich besonderer Beratungsangebote rund um Erziehungshilfen.
Häufig gestellte Fragen zum Thema „Alleinerziehende“
Wer gilt rechtlich als alleinerziehend?
Als alleinerziehend gilt eine Person dann offiziell, wenn sie mindestens ein minderjähriges Kind ohne einen weiteren sorgeberechtigten Erwachsenen dauerhaft in ihrem Haushalt betreut.
Müssen beide getrennten Elternteile immer gemeinsam Entscheidungen treffen?
Sind beide sorgeberechtigt geblieben (gemeinsames Sorgerecht), müssen sie wichtige Entscheidungen weiterhin zusammen treffen; Alltagsentscheidungen trifft jedoch meist derjenige Teil alleine bei dem das Kind wohnt.
Darf ich mein Kind ohne Zustimmung des anderen Sorgeberechtigten ins Ausland bringen?
Leben beide Teile getrennt aber haben gemeinsames Sorgerecht bedarf es grundsätzlich beider Zustimmung für einen dauerhaften Umzug ins Ausland mit dem gemeinsamen minderjährigen Kind.
Besteht immer Anspruch auf Unterhaltszahlungen vom zweiten leiblichen Teil?
Nicht automatisch: Ein Anspruch besteht nur dann fortlaufend solange Leistungsfähigkeit gegeben ist; andernfalls können staatliche Leistungen greifen.
Können Großeltern ebenfalls Rechte am Umgang erhalten?
Neben den leiblichen Teilen können auch Großeltern unter bestimmten Voraussetzungen eigene Rechte am regelmäßigen Kontakt zum Enkelkind geltend machen.
Muss ich meine Erwerbstätigkeit einschränken um als „alleinerziehend“ anerkannt zu sein?
Nein: Auch vollzeitbeschäftigte Personen gelten als alleinerziehend sofern kein weiterer Erwachsener mit elterlicher Verantwortung dauerhaft im selben Haushalt lebt.