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Alkoholverbot (Ausschank an Jugendliche und Betrunkene)


Alkoholverbot beim Ausschank an Jugendliche und Betrunkene

Das Alkoholverbot im Zusammenhang mit dem Ausschank an Jugendliche und betrunkene Personen stellt einen zentralen Bestandteil des deutschen Jugendschutzrechts und des Gaststättenrechts dar. Diese Vorschriften dienen dem Schutz von Minderjährigen und der öffentlichen Sicherheit und beziehen sich sowohl auf den Einzelverkauf, den Ausschank als auch auf das Verabreichen alkoholischer Getränke in Gaststätten, Einzelhandel und bei Veranstaltungen.


Gesetzliche Grundlagen des Alkoholverbots

Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Im deutschen Recht ist das Alkoholverbot primär im Jugendschutzgesetz (JuSchG) geregelt. Ziel des Gesetzes ist es, Kinder und Jugendliche vor den Gefahren des Alkoholkonsums zu schützen. Das JuSchG unterscheidet dabei zwischen verschiedenen Arten alkoholischer Getränke.

Absolutes Alkoholverbot für unter 16-Jährige:
Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen keine alkoholischen Getränke in der Öffentlichkeit erwerben oder konsumieren. Dies gilt für jeglichen Ausschank, Verkauf oder das Überlassen von Alkohol, unabhängig vom Getränketyp.

Bedingtes Alkoholverbot für Jugendliche ab 16 Jahren:
Jugendliche ab 16 Jahren dürfen Bier, Wein oder weinähnliche Getränke erwerben und in der Öffentlichkeit konsumieren. Das Verabreichen von Branntwein oder branntweinhaltigen Getränken (dazu zählen Spirituosen und Mixgetränke) ist gemäß § 9 Abs. 1 JuSchG jedoch grundsätzlich bis zum vollendeten 18. Lebensjahr verboten.

Ausnahmeregelung bei Begleitung:
Das Gesetz sieht eine Ausnahme vor, wenn Jugendliche ab 14 Jahren in Begleitung einer „personensorgeberechtigten Person“ (in der Regel Eltern) Bier, Wein oder weinähnliche Getränke konsumieren. Diese Ausnahme greift nicht für Spirituosen.

Gaststättengesetz (GastG)

Ergänzend zu den jugendschutzrechtlichen Vorgaben enthält das Gaststättengesetz (GastG) zusätzliche Regelungen zum Alkoholverbot, insbesondere für Gastwirte, Veranstalter und Betreiber von Verkaufsstellen.

Ausschankverbot an erkennbar Betrunkene:
Nach § 20 GastG ist es verboten, an erkennbar betrunkene Personen Alkohol auszuschenken oder zu verkaufen. Erkennbar betrunken ist, wer aufgrund von Anzeichen wie lallender Sprache, unsicherem Gang oder sonstigem auffälligem Verhalten auffällt.

* Verantwortlichkeit des Gastgebers:
Betreiber von Gaststätten sowie deren Personal sind verpflichtet, das Alter ihrer Gäste bei begründetem Zweifel zu überprüfen. Im Falle eines Verstoßes drohen Ordnungswidrigkeiten nach den jeweiligen Rechtsnormen.


Pflichten und Verantwortung beim Ausschank

Identifizierung und Kontrolle

Um einen Verstoß gegen das Alkoholverbot zu vermeiden, sind Gaststättenbetreiber, Verkäufer und Veranstalter verpflichtet, das Alter der Gäste bzw. Kunden zu kontrollieren. Akzeptierte Altersnachweise sind in der Regel Personalausweis, Reisepass oder Führerschein. Eine glaubhafte Schätzung reicht rechtlich nicht aus.

Aufklärungs- und Hinweispflichten

In vielen Bundesländern ist es üblich, gut sichtbare Hinweise bezüglich des Alkoholverbots am Verkaufspunkt anzubringen. Dies dient nicht nur der Information der Kunden, sondern kann auch in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren als Entlastung für den Verantwortlichen gewertet werden, sofern weitere Maßnahmen zur Prüfung erkennbar waren.


Sanktionen bei Verstößen gegen das Alkoholverbot

Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder

Verstöße gegen das Alkoholverbot können nach § 28 JuSchG und § 21 GastG ordnungswidrig sein und mit Bußgeldern in empfindlicher Höhe geahndet werden. Die Bußgelder können abhängig vom Einzelfall mehrere tausend Euro betragen.

Strafrechtliche Konsequenzen

In besonders schweren Fällen oder bei wiederholten Verstößen kann es zu weitergehenden Konsequenzen wie dem Entzug der Gaststättenerlaubnis, Gewerbeuntersagung oder strafrechtlicher Verfolgung kommen. Dies betrifft insbesondere die Fälle, in denen der Ausschank oder Verkauf alkoholischer Getränke an Minderjährige oder Betrunkene zu konkreten Gefährdungen oder Schäden führt.


Abgrenzungen und Umfang

Geltungsbereich

Das Alkoholverbot gilt im öffentlichen Raum, insbesondere in Gaststätten, auf Veranstaltungen, in Discotheken, Supermärkten und Einzelhandelsgeschäften. Auch mobile Verkaufsstände sowie Lieferdienste unterliegen den gesetzlichen Regelungen.

Private Veranstaltungen

Auf privaten Feiern und im häuslichen Bereich gelten die Vorgaben des Jugendschutzgesetzes ebenfalls. Wer als verantwortliche Aufsichtsperson handelt, kann sich hier ebenfalls ordnungswidrig verhalten, wenn er Jugendlichen Alkohol überlässt oder anbietet.


Präventions- und Kontrollmaßnahmen

Alkoholprävention in der Öffentlichkeit

Zur Durchsetzung des Alkoholverbots finden regelmäßig stichprobenartige Alterskontrollen durch Ordnungsämter, Polizei und sonstige Kontrollorgane statt. Der kontrollierte Testkauf durch Minderjährige („Testkäufe“) ist ein anerkanntes Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.

Schulungen für Personal

Die betroffenen Personen im Gastgewerbe und Einzelhandel werden regelmäßig im Hinblick auf die gesetzlichen Pflichten geschult. Die Schulungen betreffen das Verhalten bei Zweifelsfällen, die korrekte Altersfeststellung und den Umgang mit erkennbar betrunkenen Personen.


Europarechtliche und internationale Aspekte

Auch auf europäischer Ebene bestehen Bestimmungen zum Jugendschutz bezüglich Alkohol, insbesondere Handelsbeschränkungen und Werbung. Die konkreten nationalen Vorschriften variieren jedoch teilweise deutlich und sind eigenständig zu beachten.


Zusammenfassung

Das Alkoholverbot im Hinblick auf den Ausschank und Verkauf an Jugendliche und Betrunkene stellt eine tragende Säule des Kinder- und Jugendschutzes sowie der öffentlichen Sicherheit dar. Es basiert im Wesentlichen auf dem Jugendschutzgesetz und dem Gaststättengesetz und verpflichtet Gastronomen, Verkäufer und Veranstalter, den Ausschank oder Verkauf von Alkohol an unter 18-Jährige – insbesondere an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren – sowie an erkennbar alkoholisierte Personen wirksam zu verhindern. Verstöße sind bußgeldbewährt und können gravierende wirtschaftliche sowie rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Regelmäßige Kontrollen und Präventionsmaßnahmen sollen die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sicherstellen. Die praktische Umsetzung verlangt ein hohes Maß an Sorgfalt bei der Alterskontrolle sowie ein verantwortungsbewusstes Einschreiten beim Umgang mit alkoholisierten Gästen.

Häufig gestellte Fragen

Welche gesetzlichen Regelungen gelten beim Ausschank von Alkohol an Jugendliche?

Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) regelt in Deutschland den Umgang mit alkoholischen Getränken in Bezug auf Jugendliche. Gemäß § 9 JuSchG dürfen Spirituosen, spirituosenhaltige Mischgetränke und Lebensmittel, die Alkohol in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, nicht an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren abgegeben oder ihnen der Verzehr gestattet werden. Bier, Wein und Sekt sowie Mischgetränke, die diese Getränke enthalten, dürfen an Jugendliche ab 16 Jahren abgegeben werden; Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Konsum in der Öffentlichkeit grundsätzlich untersagt. Ausnahmen bestehen lediglich bei Anwesenheit einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person, wobei diese Ausnahme auf Bier, Wein und ähnliche Getränke begrenzt bleibt. Verstöße gegen diese Regelungen gelten als Ordnungswidrigkeiten und können mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Zudem sind Gewerbetreibende verpflichtet, das Alter ihrer Gäste anhand von Ausweisen zu überprüfen, um sicherzustellen, dass keine illegalen Ausschankhandlungen erfolgen.

Welche Pflichten trifft den Gastwirt beim Ausschank von Alkohol an sichtbar Betrunkene?

Nach § 20 Gaststättengesetz (GastG) ist es ausdrücklich verboten, an erkennbar Betrunkene alkoholische Getränke abzugeben. Gastwirte und das Thekenpersonal sind verpflichtet, den Zustand ihrer Gäste zu beobachten und dürfen bei offenkundigem Alkoholrausch keinen weiteren Alkohol ausschenken. Ein Verstoß liegt auch dann vor, wenn bei der betreffenden Person bereits erhebliche Ausfallerscheinungen wie lallende Sprache, Gleichgewichtsstörungen oder Aggressivität vorliegen und dennoch Alkohol ausgehändigt oder verkauft wird. Das Verbot schließt eine zivilrechtliche Verantwortung gegenüber anderen Gästen sowie eine mögliche Strafbarkeit nach § 323a StGB (Vollrausch) ein, sofern das Verhalten des Betrunkenen zu weiteren Schäden oder Straftaten führt. Bei Zuwiderhandlungen drohen empfindliche Bußgelder und gegebenenfalls sogar der Widerruf der Gaststättenerlaubnis.

Gibt es Ausnahmen vom Alkoholverbot für Jugendliche in Begleitung Erwachsener?

Das Jugendschutzgesetz sieht in § 9 für Bier, Wein und Sekt eine Ausnahme vor, wenn sich Jugendliche ab 14 Jahren in Begleitung einer sorge- oder erziehungsbeauftragten Person in einer Gaststätte aufhalten. In diesem Fall ist es Jugendlichen ab 14 Jahren gestattet, Bier, Wein oder Sekt zu konsumieren. Für Spirituosen sowie spirituosenhaltige Mischgetränke gibt es jedoch keinerlei Ausnahmen, diese dürfen auch im Beisein der Eltern nicht an Jugendliche unter 18 Jahren abgegeben oder von diesen konsumiert werden. Die Verantwortung für die Einhaltung dieser Ausnahmevorschriften liegt bei der gastgewerblichen Person, welche das Vorliegen einer Berechtigung zur Aufsicht im Zweifel zu prüfen hat.

Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen das Alkoholverbot an Jugendliche oder Betrunkene?

Zuwiderhandlungen gegen die gesetzlichen Bestimmungen zum Ausschank von Alkohol an Jugendliche oder Betrunkene werden als Ordnungswidrigkeit gemäß § 28 JuSchG und § 20 GastG geahndet. Die Höhe der Bußgelder variiert je nach Fall und Schwere des Verstoßes und kann nach aktuellem Bußgeldkatalog Beträge bis zu 50.000 Euro erreichen. Zusätzlich kann eine Zuwiderhandlung im Wiederholungsfall zum Entzug bzw. zur Versagung der Gaststättenerlaubnis führen. In besonders gravierenden Fällen können sogar strafrechtliche Konsequenzen folgen, zum Beispiel, wenn durch den Alkoholkonsum ein Dritter erheblich geschädigt oder gefährdet wird.

Wie soll das Alter der Gäste rechtssicher kontrolliert werden?

Nach den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben ist es Pflicht des Gewerbetreibenden, das Lebensalter der Gäste bei Verdacht einer Minderjährigkeit eindeutig zu kontrollieren. Dies erfolgt durch die Vorlage eines amtlichen Ausweisdokuments, etwa eines Personalausweises oder eines Reisepasses. Es reicht nicht aus, sich auf mündliche Aussagen, das äußere Erscheinungsbild oder Erklärungen von Dritten (z. B. Freunden oder Erziehungsberechtigten) zu verlassen. Bei Verstößen gegen diese Prüfpflicht besteht das Risiko eines Bußgeldes und einer Eintragung ins Gewerbezentralregister, was erhebliche berufsrechtliche Konsequenzen haben kann.

Welche Nachweispflichten bestehen für Gastwirte im Falle einer Kontrolle?

Gastwirte sind im Rahmen einer Kontrolle durch Ordnungsbehörden dazu verpflichtet, den Nachweis über ordnungsgemäße Schulungen des Personals sowie getroffene Maßnahmen zur Alterskontrolle und zur Vermeidung des Ausschanks an Betrunkene zu erbringen. Empfehlenswert ist das Führen schriftlicher Arbeitsanweisungen, regelmäßiger Mitarbeiterschulungen und Protokolle über Kontrollen und Altersüberprüfungen. Zwar besteht keine allgemeine Dokumentationspflicht, allerdings kann eine lückenlose Dokumentation in Streitfällen entlastend wirken und verhindern, dass Bußgelder verhängt werden. Bei schwerwiegenden Verstößen kann auch die persönliche Haftung des Gewerbetreibenden bestehen.