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Akkreditierung


Begriff und Definition der Akkreditierung

Die Akkreditierung ist ein Prozess, in dem die fachliche Kompetenz, Unparteilichkeit und Leistungsfähigkeit einer Organisation, in der Regel einer Konformitätsbewertungsstelle wie einer Prüfstelle, Inspektionsstelle oder Zertifizierungsstelle, nach festgelegten und international anerkannten Normen formell nachgewiesen und bescheinigt wird. Sie bildet einen unverzichtbaren Bestandteil der Qualitätssicherung sowohl im nationalen wie auch im internationalen Wirtschafts-, Rechts- und Verwaltungsverkehr.

Im rechtlichen Kontext bedeutet Akkreditierung die offizielle Anerkennung durch eine autorisierte, unabhängige Akkreditierungsstelle, mit der bestimmten Institutionen das Recht eingeräumt wird, festgelegte Tätigkeiten auszuführen beziehungsweise Nachweise mit rechtlicher Relevanz auszustellen.

Rechtliche Grundlagen der Akkreditierung

Internationale Regelungsrahmen

Der Prozess der Akkreditierung ist durch internationale Normen, insbesondere die Normenreihe ISO/IEC 17000 ff., grundlegend geregelt. Im Zentrum steht hierbei die ISO/IEC 17011:2017, welche die Anforderungen an Akkreditierungsstellen definiert. Daneben existieren sektorspezifische Regelwerke, die etwa im Bereich Medizin, Bildung oder Umwelt zusätzliche Anforderungen formulieren.

Zentral ist zudem das „Multilaterale Abkommen“ (Multilateral Agreement, MLA) der International Laboratory Accreditation Cooperation (ILAC) und der International Accreditation Forum (IAF), das wechselseitige Anerkennung akkreditierter Zertifikate und Prüfberichte im internationalen Rechtsverkehr sicherstellt.

Nationale Rechtsnormen und europäische Harmonisierung

Im europäischen Raum bildet die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates die zentrale Rechtsgrundlage. Sie regelt die Anforderungen an Akkreditierungsstellen und sieht vor, dass jeweils nur eine nationale Akkreditierungsstelle pro Mitgliedstaat existiert. In Deutschland ist dies die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS), deren Zuständigkeit im Akkreditierungsstellengesetz (AkkStelleG) sowie diversen spezialgesetzlichen Regelungen, wie etwa im Bereich Medizinprodukte oder Umweltschutz, gesetzlich normiert ist.

Neben dem europäischen Harmonisierungsrecht existieren zahlreiche nationale Vorschriften, die den Akkreditierungsprozess und die rechtlichen Folgen einer Akkreditierung spezifizieren, etwa in Deutschen Gesetzen wie dem Mess- und Eichgesetz (MessEG) oder dem Arzneimittelgesetz (AMG).

Anerkennung und Rechtswirkung

Die Akkreditierung verleiht einer Konformitätsbewertungsstelle die rechtliche Legitimität, normenspezifische Prüf-, Mess- oder Zertifizierungsleistungen mit amtlicher Anerkennung durchzuführen. Im Rechtsverkehr genießt eine solche akkreditierte Stelle ein besonderes Vertrauensvotum („öffentlicher Glaube“). Akkreditierte Prüfberichte, Zertifikate und Bescheinigungen werden regelmäßig als rechtlich verbindliche Nachweise von Behörden, Gerichten und anderen Stellen anerkannt.

Akkreditierungsverfahren: Rechtlicher Ablauf

Antragsstellung und Prüfverfahren

Das Akkreditierungsgesuch ist an die jeweils zuständige nationale Akkreditierungsstelle zu richten. Die Antragsteller müssen umfassende Dokumentations- und Nachweispflichten erfüllen, die sich aus akkreditierungsbezogenen Normen und ggf. branchenspezifischen Rechtsvorgaben ergeben. Hierzu zählen etwa Qualitätsmanagementsysteme nach ISO 9001, ISO/IEC 17025 (Labore) oder ISO/IEC 17020 (Inspektionsstellen).

Die Akkreditierungsstelle prüft im Rahmen eines mehrstufigen Verfahrens die Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen inklusive Vor-Ort-Begutachtungen, Dokumentenprüfungen und fachlicher Bewertungen. Die Entscheidung erfolgt in einem formalisierten Verwaltungsakt.

Überwachung und Aufrechterhaltung

Die einmal erteilte Akkreditierung ist regelmäßig befristet und unterliegt fortlaufender Überwachung („Surveillance“). Hierbei werden periodisch Audits, Prüfungen und Nachbegutachtungen durchgeführt, um sicherzustellen, dass die akkreditierte Stelle weiterhin die normativen und rechtlichen Anforderungen erfüllt. Verstöße oder das Wegfallen von Voraussetzungen können zur Aussetzung oder zum Widerruf der Akkreditierung führen.

Rechtsmittel und Rechtsschutz

Ablehnende oder belastende Verwaltungsakte der Akkreditierungsstelle können mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden. Der genaue Rechtsweg sowie das Verfahren richten sich nach den einschlägigen nationalen Verwaltungsverfahrensgesetzen.

Rechtliche Bedeutung und Folgen der Akkreditierung

Qualitätsinfrastruktur und Verbraucherschutz

Die Akkreditierung spielt eine zentrale Rolle innerhalb der nationalen und internationalen Qualitätsinfrastruktur. Sie gewährleistet die Verlässlichkeit, Vergleichbarkeit und internationale Anerkennung von Messwerten, Prüfungen und Zertifikaten, was insbesondere im Hinblick auf Verbraucherschutz, Umweltschutz, Arbeitsschutz sowie Gesundheitsschutz entscheidend ist.

Haftung und Sanktionen

Akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen unterliegen bei Pflichtverletzungen spezifischen Haftungsregimen. Die Haftung kann sich zum einen aus allgemeinen haftungsrechtlichen Bestimmungen, etwa des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), und zum anderen aus spezialgesetzlichen Regelungen ergeben. Bei Pflichtverletzungen drohen neben zivilrechtlichen Schadensersatzforderungen auch verwaltungsrechtliche Sanktionen wie Bußgelder, Akkreditierungsentzugsverfahren oder berufsrechtliche Konsequenzen.

Bedeutung im internationalen Handelsverkehr

Durch die internationale Anerkennung akkreditierter Stellen werden technische Handelshemmnisse abgebaut und die gegenseitige Akzeptanz von Prüf- und Zertifikatsergebnissen zwischen Staaten gefördert. Die Einhaltung akkreditierungsrelevanter Normen und Rechtsvorschriften ist häufig Voraussetzung für den Marktzugang und den Export von Produkten in andere Staaten.

Besondere Formen der Akkreditierung

Akkreditierung im Bildungswesen

Im Bildungsrecht beschreibt Akkreditierung die staatliche Anerkennung von Hochschulen, Studiengängen oder Bildungsangeboten. Grundlage hierfür ist in Deutschland insbesondere das Hochschulrahmengesetz (HRG) sowie landesrechtliche Hochschulgesetze. Die Akkreditierung stellt sicher, dass die Bildungsangebote vorgegebenen Qualitätsstandards und rechtskonformen Abläufen entsprechen.

Akkreditierung im Gesundheitswesen

Im Rahmen des Gesundheitsrechts, insbesondere im Hinblick auf Labore, medizinische Einrichtungen sowie Blut- und Gewebeeinrichtungen, regeln spezifische Gesetze wie das Medizinproduktegesetz (MPG) und das Transfusionsgesetz (TFG) die Voraussetzungen und Wirkungen einer Akkreditierung.

Weitere spezielle Akkreditierungsbereiche

Darüber hinaus existieren Akkreditierungsregelungen etwa im Umweltrecht (z.B. für Umweltgutachter, EMAS), im Bereich der Produktsicherheit (z.B. Maschinenrichtlinie) sowie in der Lebensmittelüberwachung.

Fazit

Die Akkreditierung ist ein rechtlich kodifiziertes Verfahren, das im Rahmen der Qualitätssicherung, des Verbraucherschutzes und der internationalen Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen eine Schlüsselfunktion einnimmt. Ihre rechtlichen Grundlagen finden sich in nationalen, einheitlich europäischen und internationalen Norm- und Rechtswerken, die zusammen die rechtliche Integrität und Verlässlichkeit des Akkreditierungsprozesses sichern. Rechtsfolgen und Rechte und Pflichten aller Beteiligten sind durch detaillierte Regelungen zuverlässig und verbindlich ausgestaltet, wodurch die Akkreditierung zur essenziellen Säule einer modernen, rechts- und qualitätsbewussten Wirtschaftsordnung avanciert.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für eine Akkreditierung erfüllt sein?

Im rechtlichen Kontext ist die Akkreditierung daran gebunden, dass die antragstellende Einrichtung, beispielsweise ein Labor oder eine Zertifizierungsstelle, umfassende Nachweise über die Einhaltung spezifischer nationaler und internationaler Normen erbringen muss. In Deutschland schreibt das Akkreditierungsstellengesetz (AkkStelleG) in Verbindung mit europäischen Vorgaben wie der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ausdrücklich vor, dass objektive Nachweise zur Kompetenz, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit vorgelegt werden müssen. Zu den grundsätzlichen Voraussetzungen zählen unter anderem die Einhaltung der einschlägigen Normen, wie beispielsweise DIN EN ISO/IEC 17025 für Prüflabore oder DIN EN ISO/IEC 17021 für Zertifizierungsstellen, die Nachweisführung über qualifiziertes Personal, rechtskonforme Dokumentation sämtlicher Verfahren, eine transparente Organisationsstruktur sowie die Implementierung von Verfahren zur Behandlung von Beschwerden und Einsprüchen. Zusätzlich müssen sämtliche datenschutzrechtlichen, arbeitsschutzbezogenen und haftungsrechtlichen Bestimmungen beachtet werden. Die nationale Akkreditierungsstelle überprüft diese Voraussetzungen vor der Erteilung der Akkreditierung umfassend und führt zudem regelmäßig Überwachungsaudits durch.

Welche rechtlichen Folgen ergeben sich aus einer erteilten oder versagten Akkreditierung?

Erhält eine Organisation die Akkreditierung, stellt dies eine formale Bestätigung ihrer Konformität mit den gesetzlich geregelten Anforderungen dar. Rechtlich ergibt sich daraus nicht nur eine erhöhte Glaubwürdigkeit gegenüber Kunden und Behörden, sondern oftmals auch eine Voraussetzung für die Erlangung weiterer Genehmigungen oder die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen. Im Falle einer versagten Akkreditierung sind sämtliche Rechtsfolgen im Bescheid der Akkreditierungsstelle vermerkt. Häufig wird die Tätigkeit als „nicht akkreditierte Stelle“ mit expliziten Auflagen, wie dem Verbot der Bewerbung bestimmter Dienstleistungen als akkreditiert, belegt. Nach deutschem Verwaltungsrecht steht der betreffenden Organisation das Recht auf Anhörung sowie die Möglichkeit zur Klage gegen ablehnende Entscheidungen zu, meist im Rahmen des Verwaltungsgerichtsverfahrens. Eine unzulässige oder unrechtmäßige Verwendung des Akkreditierungszeichens zieht zivilrechtliche sowie ordnungswidrigkeitsrechtliche Konsequenzen nach sich, unter Umständen sogar strafrechtliche Sanktionen im Falle einer Täuschung.

Wer ist in Deutschland für die Akkreditierung zuständig und welche rechtlichen Grundlagen gelten?

In Deutschland ist die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) die zentrale und rechtsverbindlich tätige Behörde, die auf Grundlage des Akkreditierungsstellengesetzes (AkkStelleG) in Verbindung mit der europäischen Verordnung (EG) Nr. 765/2008 handelt. Die DAkkS ist damit die einzige nationale Akkreditierungsstelle, der die Legitimation zur Erteilung, Überwachung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Akkreditierung zukommt. Die rechtlichen Grundlagen erstrecken sich ferner auf zahlreiche Fachgesetze und -verordnungen, die branchenspezifische Akzente setzen können (zum Beispiel das Medizinproduktegesetz oder das Chemikaliengesetz), sowie auf internationale Abkommen wie die EA MLA (European cooperation for Accreditation – Multilateral Agreement), das die gegenseitige Anerkennung von Akkreditierungen innerhalb Europas sicherstellt.

Wie erfolgt die rechtliche Kontrolle und Überwachung akkreditierter Stellen?

Akkreditierte Stellen unterliegen einer kontinuierlichen rechtlichen Kontrolle, die durch die zuständige Akkreditierungsstelle durchgeführt wird. Diese Kontrolle basiert auf festgelegten gesetzlichen Grundlagen, insbesondere § 3 und § 5 AkkStelleG, sowie spezifischen Bestimmungen der jeweiligen Normen. Die Überwachung erfolgt in Form regelmäßiger Audits, bei denen die Einhaltung der gesetzlichen und normativen Vorgaben sowie der im Akkreditierungsbescheid genannten Auflagen überprüft werden. Verstöße werden dokumentiert und können Sanktionen wie Auflagen, die teilweise Aussetzung der Akkreditierung oder deren vollständigen Entzug nach sich ziehen. Zusätzlich besteht eine Anzeigepflicht bei wesentlichen Änderungen innerhalb der Organisation, einschließlich Änderungen in der Leitungsstruktur, den Prüfverfahren oder der Rechtsform, wobei jede Nichtanzeige als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.

Wie sind Widerruf, Einschränkung oder Rücknahme einer Akkreditierung rechtlich geregelt?

Widerruf, Einschränkung oder Rücknahme einer Akkreditierung sind nach den Maßgaben des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und des Akkreditierungsstellengesetzes (AkkStelleG) geregelt. Die Akkreditierungsstelle ist berechtigt, eine Akkreditierung teilweise oder vollständig zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind, grobe Verstöße gegen die einschlägigen Normen oder Gesetze festgestellt werden oder unrichtige Angaben zur Erlangung der Akkreditierung gemacht wurden. Der betroffenen Organisation wird im Verwaltungsverfahren grundsätzlich eine Anhörung eingeräumt, sie kann Rechtsmittel wie Widerspruch oder Klage beim Verwaltungsgericht einlegen. Die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rücknahme sind weitreichend, angefangen beim Verbot der weiteren Verwendung des Akkreditierungszeichens bis hin zu möglichen Schadensersatzforderungen Dritter im Falle einer Pflichtverletzung.

Welche Haftungsrisiken bestehen für akkreditierte Stellen und welche rechtlichen Vorgaben sind zu beachten?

Akkreditierte Stellen unterliegen umfassenden zivilrechtlichen, verwaltungsrechtlichen und teilweise auch strafrechtlichen Haftungsrisiken. Insbesondere im Bereich fehlerhafter Prüfungen, falsch ausgestellter Zertifikate oder mangelhafter Gutachten können Schadensersatzansprüche von Kunden, Geschäftspartnern oder sogar Behörden entstehen. Die rechtlichen Vorgaben verlangen daher eine sorgfältige Organisation der internen Abläufe, eine ständige Qualifikation des Personals sowie eine gewissenhafte Dokumentation sämtlicher Prüftätigkeiten. Zudem sind spezifische Versicherungspflichten vorgesehen, darunter Berufshaftpflichtversicherungen, die im Rahmen der Akkreditierung regelmäßig nachgewiesen werden müssen. Bei Verstößen drohen Schadensersatzansprüche und möglicherweise Verwaltungsakte, die die Tätigkeit der betroffenen Stelle einschränken oder ganz untersagen.