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Agrarsozialrecht


Begriff und Bedeutung des Agrarsozialrechts

Das Agrarsozialrecht bezeichnet einen eigenständigen Bereich des Sozialrechts, der speziell die sozialen Sicherungssysteme für Personen in der Landwirtschaft sowie deren Angehörige regelt. Es bildet die rechtliche Grundlage für die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen und umfasst insbesondere die Altersvorsorge, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung. Das Agrarsozialrecht gewährleistet damit die soziale Absicherung landwirtschaftlicher Unternehmer und deren Familienangehörigen sowie mitarbeitender Personen und trägt wesentlich zur Stabilisierung des ländlichen Raums bei.

Historische Entwicklung des Agrarsozialrechts

Der Beginn des Agrarsozialrechts in Deutschland reicht in das frühe 20. Jahrhundert zurück. Ursprünglich wurden land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie deren Angehörige von den allgemeinen sozialen Sicherungssystemen nicht oder nur unzureichend erfasst. Mit dem Agrarsozialgesetz von 1957 wurde die Grundlage für ein eigenständiges Sozialversicherungssystem für die Landwirtschaft geschaffen. In den darauf folgenden Jahren erfuhr das Agrarsozialrecht zahlreiche Reformen und Anpassungen, um den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Veränderungen in der Landwirtschaft Rechnung zu tragen.

Rechtsgrundlagen des Agrarsozialrechts

Das Agrarsozialrecht ist im Wesentlichen im Sozialgesetzbuch (SGB), vor allem im SGB VI (gesetzliche Rentenversicherung), SGB VII (gesetzliche Unfallversicherung), SGB XI (soziale Pflegeversicherung) sowie im Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) normiert. Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen umfassen:

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)

Das ALG bildet die zentrale rechtliche Grundlage für die Alterskasse der Landwirte. Es regelt sowohl Versicherungs- als auch Leistungsansprüche der versicherten Personen. Die Pflicht zur Versicherung betrifft grundsätzlich land- und forstwirtschaftliche Unternehmer und deren mitarbeitende Familienangehörige, sofern der Betrieb eine bestimmte Mindestgröße überschreitet.

Sozialgesetzbuch (SGB)

Bestimmungen zur Kranken- und Pflegeversicherung sind im SGB V und SGB XI festgelegt. Die gesetzliche Unfallversicherung für die Landwirtschaft ist Gegenstand des SGB VII und wird durch die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften durchgeführt.

Weitere gesetzliche Vorschriften

Ergänzend gelten Vorschriften aus dem Einkommensteuergesetz (EStG), insbesondere zur Beitragsbemessung, und dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zur Verwaltung und Durchführung der Versicherungen.

Anwendungsbereich und persönliche Voraussetzungen

Versicherte Personenkreise

Das Agrarsozialrecht gilt für folgende Gruppen:

  • Selbständige Unternehmer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
  • Haupterwerbslandwirte und Nebenerwerbslandwirte (abhängig von der Betriebsgröße)
  • Familienangehörige, die überwiegend im Betrieb mitarbeiten
  • Altenteiler, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind

Voraussetzungen für die Versicherungspflicht

Die Beitragspflicht im Rahmen des Agrarsozialrechts hängt in erster Linie von der Betriebsgröße, der Art und dem Umfang der Tätigkeit sowie dem Alter der versicherten Personen ab. Die Bestimmung der sogen. Mindestgröße (Hektarzahl, Vieheinheiten) erfolgt durch gesetzlich festgelegte Grenzwerte.

Aufbau des Agrarsozialversicherungssystems

Das System der Agrarsozialversicherung gliedert sich in mehrere eigenständige Zweige, die jeweils besondere Aufgaben und Leistungen bieten:

Landwirtschaftliche Alterskasse

Sie bietet eine Grundabsicherung im Alter für Landwirte und deren Ehepartner sowie für Altenteiler. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach der Dauer der Mitgliedschaft sowie besonderen individuellen Voraussetzungen.

Landwirtschaftliche Krankenkasse

Die landwirtschaftliche Krankenkasse gewährt Leistungen im Krankheitsfall entsprechend den Grundsätzen der gesetzlichen Krankenversicherung. Dazu zählen medizinische Behandlungen, Arzneimittelversorgung, Rehabilitation sowie Unterstützung im Falle von Arbeitsunfähigkeit.

Landwirtschaftliche Pflegekasse

Die Absicherung des Pflegerisikos erfolgt durch die landwirtschaftliche Pflegekasse, die ergänzend zur allgemeinen gesetzlichen Pflegeversicherung Leistungen gewährt, wenn eine Pflegebedürftigkeit festgestellt wird.

Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft

Sie übernimmt Beiträge und Leistungen bei Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten, die im Zusammenhang mit der Ausübung land- oder forstwirtschaftlicher Tätigkeiten stehen.

Finanzierung des Agrarsozialrechts

Die Finanzierung der agrarsozialrechtlichen Systeme erfolgt durch Beiträge der versicherten Personen sowie durch staatliche Zuschüsse. Die Bemessung der Beiträge richtet sich unter anderem nach dem Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebs, der Anzahl der mitarbeitenden Personen und der Art der Tätigkeit. Der Staat übernimmt einen maßgeblichen Anteil an den Ausgaben, insbesondere zur Sicherstellung der Existenzgrundlage kleinerer Betriebe.

Leistungen nach dem Agrarsozialrecht

Das Agrarsozialrecht sieht verschiedene Leistungsarten vor:

  • Alters­renten, Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenleistungen
  • Kranken-, Mutterschafts- und Pflegeleistungen
  • Leistungen nach Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
  • Rehabilitation und Prävention

Die genauen Anspruchsvoraussetzungen und Leistungsumfänge sind jeweils im Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte sowie den Sozialgesetzbüchern geregelt.

Verwaltungsstruktur und Organisation

Die Durchführung der agrarsozialrechtlichen Vorschriften obliegt spezialisierten Landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträgern. Diese sind in Trägerschaften wie die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) sowie verschiedene regionale Kassen gegliedert. Ihre Aufgaben umfassen die Beitragserhebung, Leistungsgewährung, Beratung und Kontrolle der Versicherungspflichten.

Bedeutung, Herausforderungen und Reformen

Das Agrarsozialrecht ist ein wesentliches Element zur Sicherung der sozialen Lage von in der Landwirtschaft tätigen Personen und ihrer Familien. Durch den Wandel agrarischer Strukturen, den Rückgang kleiner und mittlerer Betriebe sowie veränderte Rahmenbedingungen in der europäischen Agrarpolitik steht das Agrarsozialrecht laufend vor Herausforderungen und Reformbedarf. Regelmäßige Anpassungen dienen dazu, eine angemessene soziale Absicherung ländlicher Bevölkerungsgruppen zu gewährleisten und die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Landwirtschaftsbetriebe zu stärken.

Literatur, Weblinks und weiterführende Informationen

  • Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG), aktuelle Fassung
  • Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG): www.svlfg.de
  • Sozialgesetzbuch V, VI, VII, XI, X
  • Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL): Themenportal Sozialversicherung

Diese umfassende Darstellung bietet einen detaillierten Überblick über Begriff, Grundlagen, Aufbau sowie die rechtlichen und tatsächlichen Besonderheiten des Agrarsozialrechts.

Häufig gestellte Fragen

Wer ist in der Landwirtschaft versicherungspflichtig in der gesetzlichen Unfallversicherung?

In der gesetzlichen Unfallversicherung für landwirtschaftliche Betriebe sind grundsätzlich alle Unternehmer, deren Unternehmen Land- oder Forstwirtschaft betreiben, sowie die mitarbeitenden Familienangehörigen und abhängig Beschäftigte versicherungspflichtig. Die Zuordnung erfolgt nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) und dem Gesetz über die Unfallversicherung für landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gärtnerische Betriebe (GUV-Landw). Dazu zählen nicht nur klassische landwirtschaftliche Betriebe, sondern auch Gartenbau, Weinbau, Imkerei und ähnliche Betriebe, sofern sie einen landwirtschaftlichen Zweck verfolgen. Maßgeblich für die Versicherungspflicht ist das Vorliegen einer dauerhaften, eigenverantwortlichen Tätigkeit in der Produktion tierischer oder pflanzlicher Erzeugnisse auf einer Betriebsfläche, die nach landwirtschaftlichen Grundsätzen bewirtschaftet wird. Auch Familienangehörige, die regelmäßig mitarbeiten, sind unabhängig vom Umfang der Beschäftigung versicherungspflichtig. Neben der Versicherungspflicht der Tätigen sind auch bestimmte Verwaltungsmitglieder landwirtschaftlicher Unternehmen und ehrenamtliche Helfer – beispielsweise bei Ernteeinsätzen – erfasst, sofern sie in das Unternehmen eingegliedert sind und Weisungen unterliegen. Nicht versicherungspflichtig sind hingegen reine Nebenerwerbslandwirte, sofern ihre landwirtschaftliche Tätigkeit unter einer festgelegten Mindestgröße bleibt, oder Personen, die ausschließlich gelegentliche Nachbarschaftshilfe leisten. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, insbesondere die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), ist für die Durchführung und Überwachung der Versicherungspflicht zuständig.

Welche Leistungen umfasst die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft bei Arbeitsunfällen?

Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft – als Trägerin der landwirtschaftlichen Unfallversicherung – erbringt im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit zahlreiche gesetzlich festgelegte Leistungen. Zu den Hauptleistungen zählt zunächst die Übernahme aller Kosten für die medizinische Heilbehandlung und die notwendige Rehabilitation, einschließlich ärztlicher, zahnärztlicher und therapeutischer Behandlungen sowie Medikamente, Hilfsmittel und Krankenhausaufenthalte. Die Rehabilitation gliedert sich in medizinische, berufliche und soziale Maßnahmen, mit dem Ziel, die Erwerbsfähigkeit des Versicherten möglichst vollständig wiederherzustellen beziehungsweise eine Teilhabe am Arbeitsleben und am gesellschaftlichen Leben zu sichern. Kann der Versicherte aufgrund des Unfalls oder der Berufskrankheit vorübergehend nicht arbeiten, wird ein Verletztengeld gezahlt, das in der Regel 80 % des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts beträgt. Bei dauerhafter Minderung der Erwerbsfähigkeit sieht das Gesetz die Zahlung einer Verletztenrente vor, deren Höhe sich nach dem Grad der Minderung und dem Umfang des vorangegangenen Arbeitsentgelts richtet. Darüber hinaus sind Hinterbliebenenleistungen vorgesehen, sollten versicherte Personen an den Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit versterben; hierzu zählen insbesondere Witwen-, Witwer- und Waisenrenten sowie Sterbegeld und Überführungskosten. Die gesetzlichen Grundlagen zu Art und Umfang der Leistungen finden sich im SGB VII und in den Durchführungsverordnungen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften.

In welcher Form und Höhe werden landwirtschaftliche Altersrenten gezahlt?

Die Altersrente in der Landwirtschaft wird als eine eigenständige Rentenform über das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) gewährt und ist grundsätzlich an mehrere Voraussetzungen geknüpft. Anspruchsberechtigt sind Landwirte, die das maßgebliche Rentenalter, das dem der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung entspricht (derzeit 67 Jahre, mit Übergangsregelungen ab 65 Jahren), erreicht haben, mindestens 15 Jahre Pflichtbeitragszeiten in der Alterssicherung der Landwirte nachweisen können und die landwirtschaftliche Tätigkeit – das sogenannte „Unternehmertum“ – tatsächlich beendet haben mit einer Abgabe oder Übergabe des Betriebes. Die Höhe der Altersrente berechnet sich auf Basis der in der Versicherungszeit entrichteten Pflichtbeiträge und einer gesetzlichen Standardrente; sie ist in der Regel deutlich niedriger als die reguläre gesetzliche Altersrente, weil sie den Charakter einer Grundversorgung hat und nicht einkommensdynamisch ist. Zusätzlich findet eine Anrechnung von Einkommen wie beispielsweise aus Vermietung oder Verpachtung statt, was zu einer Minderung der Rentenhöhe führen kann. Für Ehegatten von Landwirten sowie für mitarbeitende Familienangehörige sind Sonderregelungen bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen und Höhe vorgesehen. Die Rentenzahlung erfolgt, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, in monatlichen Beträgen und umfasst grundsätzlich auch den Anspruch auf Kranken- und Pflegeversicherung in der landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegekasse.

Unter welchen Voraussetzungen erhalten Landwirte Erwerbsminderungsrenten?

Landwirte können eine Erwerbsminderungsrente aus der landwirtschaftlichen Alterssicherung erhalten, wenn sie infolge von Krankheit oder Behinderung dauerhaft außerstande sind, ihren landwirtschaftlichen Betrieb zu bewirtschaften oder einer vergleichbaren Tätigkeit nachzugehen. Die Voraussetzung ist eine mindestens 15-jährige Beitragszeit (Pflichtbeitragszeiten), die Erfüllung der Wartezeit ebenso wie das Vorliegen einer dauerhaften Erwerbsminderung nach den Maßstäben der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Erwerbsminderung muss durch ein ärztliches Gutachten nachgewiesen werden und verlangt, dass der Versicherte auf Dauer nicht mehr in der Lage ist, eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert im eigenen oder fremden landwirtschaftlichen Betrieb auszuüben. Mit Inanspruchnahme der Erwerbsminderungsrente ruht grundsätzlich die selbstständige Tätigkeit im landwirtschaftlichen Unternehmen, das heißt der Betrieb muss abgegeben, verpachtet oder stillgelegt sein. Die Höhe der Erwerbsminderungsrente richtet sich nach den Beitragszeiten und orientiert sich an der jeweiligen Standardrente. Auch bei Bezug der Erwerbsminderungsrente gilt grundsätzlich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegekasse der Landwirtschaft.

Wie werden Sozialversicherungsbeiträge für landwirtschaftliche Unternehmer berechnet?

Die Beiträge zur Sozialversicherung für landwirtschaftliche Unternehmer – also zur landwirtschaftlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft – bemessen sich grundsätzlich nach dem Einheitswert des landwirtschaftlichen Unternehmens, der durch das Finanzamt festgesetzt wird. Der Einheitswert bildet die Grundlage zur Beitragsberechnung, wobei für verschiedene Betriebsarten (z. B. Ackerbau, Tierhaltung, Forstwirtschaft) unterschiedliche Berechnungsgrundlagen und Beitragssätze gelten können. In der Alterssicherung der Landwirte ist ein gesetzlicher Mindestbeitrag vorgesehen, der sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betriebes orientiert. Für mitarbeitende Familienangehörige und Ehegatten gelten eigene Beitragssätze, die ebenfalls auf dem Einheitswert beruhen. Unter bestimmten Voraussetzungen – etwa bei wirtschaftlicher Notlage oder Betriebsaufgabe – kann eine Beitragsminderung oder -freistellung beantragt werden. Die Sozialversicherungsträger, vor allem die SVLFG, überprüfen regelmäßig die Beitragspflicht und passen die Beiträge an die Entwicklung der Einheitswerte und die gesetzlichen Vorgaben an. Die Beitragshöhe wird den Versicherten jährlich mitgeteilt und ist in monatlichen oder vierteljährlichen Raten zu entrichten.

Welche Rechte und Pflichten haben mitarbeitende Familienangehörige im Agrarsozialrecht?

Mitarbeitende Familienangehörige – typischerweise Ehegatten, Lebenspartner oder Kinder des Unternehmers – unterliegen im Agrarsozialrecht besonderen Bestimmungen. Sie sind sowohl im Rahmen der Unfallversicherung als auch der Alters-, Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig, sofern ihre Mitarbeit regelmäßig, nicht nur gelegentlich und im Rahmen des Betriebskonzeptes erfolgt. Ihre Pflichten umfassen insbesondere die Anmeldung zur jeweiligen Sozialversicherung, die regelmäßige Beitragserbringung und die Mitwirkung bei Feststellungen des Versicherungsstatus. Rechte ergeben sich vor allem aus der Gleichstellung mit hauptberuflich tätigen Landwirten: Sie erwerben eigenständige sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, wie beispielsweise Rentenanwartschaften oder eigenständige Leistungsansprüche bei Arbeitsunfällen. Bei Betriebsabgabe oder -übergabe gelten spezielle Regelungen, die den Übergang der Beitragszeiten und Leistungsansprüche berücksichtigen. Nicht zuletzt genießen mitarbeitende Familienangehörige im Bereich des Mutterschutzes, der Elternzeit und der betrieblichen Mitbestimmung weitgehend gleiche Schutzrechte wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer.

Wie läuft das Meldeverfahren zur Agrarsozialversicherung ab?

Das Meldeverfahren zur Agrarsozialversicherung ist gesetzlich geregelt und für jeden landwirtschaftlichen Unternehmer verpflichtend. Nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit muss die Anmeldung zur Sozialversicherung unverzüglich – in der Regel innerhalb eines Monats – bei der SVLFG erfolgen. Dies betrifft sowohl den Betriebsinhaber als auch mitarbeitende Familienangehörige, Arbeitnehmer und gegebenenfalls Auszubildende im Betrieb. Die Meldung erfolgt über spezielle Anmeldeformulare oder das Online-Portal der SVLFG, auf denen sämtliche betrieblichen Grundlagen, die familiären Mitarbeitenden sowie Art und Umfang der wirtschaftlichen Tätigkeit anzugeben sind. Zum jährlichen Stichtag werden vom Sozialversicherungsträger Beitragsbescheide erstellt und an den Betrieb verschickt; Änderungen in der Betriebsgröße, der Betriebsstruktur oder den mitarbeitenden Personen sind umgehend mitzuteilen. Die SVLFG überprüft laufend die Versicherungs- und Beitragspflichten und nimmt gegebenenfalls Nachberechnungen oder Beitragsrückerstattungen vor. Verstöße gegen die Meldepflicht können als Ordnungswidrigkeit geahndet und mit Bußgeldern belegt werden.