Begriff und Bedeutung der Abweisung der Klage
Die Abweisung der Klage stellt im deutschen Zivilprozessrecht die Entscheidung des Gerichts dar, mit welcher das Klagebegehren des Klägers ganz oder teilweise zurückgewiesen wird. Diese gerichtliche Entscheidung bedeutet, dass das Gericht den geltend gemachten Anspruch – nach materiell-rechtlicher oder prozessualer Prüfung – nicht anerkennt und dem Kläger somit kein zugesprochener Anspruch zusteht. Die Entscheidung kann in Form eines Endurteils, eines Teilurteils oder bei einer vorläufigen Bewertung auch durch Prozessurteil erfolgen.
Rechtsgrundlagen
Zivilprozessordnung (ZPO)
Die zentrale gesetzliche Grundlage für die Abweisung der Klage findet sich in der Zivilprozessordnung (ZPO), insbesondere in den Vorschriften zu Urteilsarten (§§ 300 ff. ZPO), Klagearten und der Zulässigkeit sowie Begründetheit der Klage.
Abweisung als Sachurteil oder Prozessurteil
Die Klage kann sowohl durch ein Sachurteil als auch – bei Vorliegen prozessualer Hindernisse – durch Prozessurteil abgewiesen werden:
- Sachurteil: Das Gericht prüft das Vorliegen der materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlagen. Liegen diese nicht vor, wird die Klage als unbegründet abgewiesen.
- Prozessurteil: Sofern die Klage unzulässig ist, beispielsweise bei fehlender Prozessführungsbefugnis oder lokal unzuständigem Gericht, wird die Klage im Wege eines Prozessurteils abgewiesen.
Abgrenzung der Abweisung der Klage zu anderen Verfahrensausgängen
Klagerücknahme und Klageverzicht
Anders als bei der Klagerücknahme oder beim Klageverzicht wird bei der Abweisung der Klage ein förmliches Urteil gefällt, das eine rechtskräftige Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch darstellt.
Stattgabe der Klage
Im Gegensatz zur Stattgabe der Klage, bei der das Gericht das Klagebegehren voll oder teilweise anerkennt, erfolgt bei der Abweisung der Klage die vollständige oder teilweise Negierung des geltend gemachten Anspruchs.
Prozessuale Grundlagen und Unterschiedliche Erscheinungsformen
Unzulässigkeit der Klage
Eine Klage ist unzulässig, wenn die prozessualen Zugangsvoraussetzungen nicht erfüllt sind (z. B. fehlende Prozessfähigkeit, unstatthafte Klageart, mangelndes Rechtsschutzinteresse, keine Zuständigkeit des Gerichts).
- Rechtsfolge: Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, ohne dass das Gericht auf den materiellen Anspruch eingeht.
Unbegründetheit der Klage
Ist die Klage zulässig, prüft das Gericht die Begründetheit, also ob der Kläger einen Anspruch gegen den Beklagten hat und dieser Anspruch durchsetzbar ist.
- Rechtsfolge: Liegt kein Anspruch (z. B. infolge fehlender Rechtsverletzung oder Einwendungen des Beklagten) vor, wird die Klage als unbegründet abgewiesen.
Arten der Klageabweisung
Teilabweisung
Eine Teilabweisung erfolgt, wenn nur ein Teil des Klagebegehrens für unbegründet oder unzulässig erachtet wird.
Endgültige und vorläufige Abweisung
- Endgültige Abweisung: Mit Rechtskraftwirkung verbunden, es sind keine erneuten Gerichtsverfahren über denselben Streitgegenstand möglich (Ausschluss der Rechtskraft).
- Vorläufige Abweisung: Kann etwa bei einer Entscheidung über eine einstweilige Verfügung erfolgen und führt nicht zu einer abschließenden Bindungswirkung.
Rechtsmittel gegen die Abweisung der Klage
Berufung
Gegen ein erstinstanzliches Urteil, in dem die Klage abgewiesen wurde, kann unter bestimmten Voraussetzungen Berufung eingelegt werden (§§ 511 ff. ZPO).
Revision
Bei zweitinstanzlichen Urteilen besteht – unter engen formellen und materiellen Voraussetzungen – die Möglichkeit der Revision gemäß §§ 542 ff. ZPO.
Beschwerde
In bestimmten Fällen, etwa bei besonderen Verfahrenskonstellationen, kann eine sofortige Beschwerde nach den einschlägigen Vorschriften eingelegt werden.
Rechtskraft und materielle Auswirkungen
Mit Eintritt der Rechtskraft des klageabweisenden Urteils tritt eine Ausschlusswirkung („Präklusion“) hinsichtlich des Streitgegenstandes zwischen den Parteien ein (§§ 322 ff. ZPO). Eine erneute gerichtliche Geltendmachung desselben Anspruchs durch Klage ist grundsätzlich ausgeschlossen (ne bis in idem).
Besonderheiten im Arbeits-, Verwaltungs- und Strafprozess
Arbeitsrecht
Auch im Arbeitsrecht erfolgt die Abweisung nach vergleichbaren Grundsätzen, wobei besondere verfahrensrechtliche Vorschriften der §§ 46 ff. des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) zu beachten sind.
Verwaltungsprozess
Im Verwaltungsprozess gelten ähnliche Grundsätze, wobei die prozessualen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) heranzuziehen sind.
Strafprozess
Im Strafprozess bedeutet die Abweisung einer Klage (z. B. der öffentlichen Klage) in aller Regel die Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO).
Kostenfolgen der Klageabweisung
Mit der Abweisung der Klage ist regelmäßig die Kostentragungspflicht des Klägers verbunden (§ 91 ZPO). Dieser Grundsatz bezweckt, den obsiegenden Beklagten vor wirtschaftlichem Nachteil durch unbegründete oder unzulässige Klagen zu schützen.
Praktische Auswirkungen und Bedeutung im Zivilprozess
Die Abweisung der Klage hat weitreichende praktische Bedeutung: Sie stellt einen wichtigen Mechanismus dar, um unbegründete oder unzulässige Ansprüche effektiv aus dem Rechtsverkehr auszuscheiden, das Verfahren zu beenden und Rechtssicherheit zwischen den Parteien herzustellen.
Literaturhinweise und weiterführende Vorschriften
- Zivilprozessordnung (ZPO): §§ 253 ff., 322 ff., 511 ff., 542 ff., 91 ff.
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Strafprozessordnung (StPO)
- Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH)
- Kommentar Literatur: Thomas/Putzo, ZPO; Musielak/Voit, ZPO; Zöller, ZPO
Zusammenfassung:
Die Abweisung der Klage ist ein zentrales Element im Zivilprozess und anderen gerichtlichen Verfahren. Sie regelt, dass das Gericht einen Anspruch mangels Zulässigkeit oder Begründetheit entweder ganz oder teilweise zurückweist. Die materiellen und prozessualen Voraussetzungen sowie die Rechtsfolgen sind im Gesetz umfassend geregelt. Die Abweisung der Klage dient somit der Verfahrensökonomie, dem Rechtsschutz und der Sicherung des Rechtsfriedens.
Häufig gestellte Fragen
Welche rechtlichen Gründe können zur Abweisung einer Klage führen?
Eine Klage kann aus verschiedenen rechtlichen Gründen abgewiesen werden. Zu den häufigsten zählen das Fehlen der Prozessvoraussetzungen, beispielsweise wenn die Klage unzulässig ist, weil der Kläger nicht parteifähig oder prozessführungsbefugt ist. Ebenso kann die Abweisung erfolgen, wenn kein Rechtsschutzbedürfnis vorliegt, etwa wenn der Streitgegenstand bereits anderweitig rechtskräftig entschieden worden ist oder der Kläger kein schützenswertes Interesse an der gerichtlichen Entscheidung hat. Darüber hinaus kann die Klage wegen fehlender bestimmter Klageanträge, mangelnder Bestimmtheit oder bei Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften, wie Fristversäumnisse oder Formfehler, abgewiesen werden. Auch die fehlende sachliche oder örtliche Zuständigkeit des Gerichts kann ein Abweisungsgrund sein. Letztlich ist die Klage auch dann abzuweisen, wenn sie unbegründet ist, das heißt, wenn der geltend gemachte Anspruch nach dem materiellen Recht nicht besteht.
Welche Folgen hat die Abweisung einer Klage für den Kläger?
Die Abweisung einer Klage hat für den Kläger in rechtlicher Hinsicht weitreichende Konsequenzen. Zum einen verliert der Kläger in Bezug auf den betreffenden Anspruch vorerst den Prozess und kann keinen vollstreckbaren Titel erlangen. Das bedeutet, dass der geltend gemachte Anspruch nicht durchgesetzt werden kann. Weiterhin ist der Kläger grundsätzlich verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen, einschließlich der Anwalts- und Gerichtskosten sowohl für sich selbst als auch gegebenenfalls für den Beklagten gemäß § 91 Abs. 1 ZPO. Ist die Klage nur teilweise abgewiesen worden, erfolgt eine entsprechende Kostenquotelung. Zudem entfaltet das Urteil Rechtskraft, soweit es um die abgewiesenen Ansprüche geht, sodass der Kläger diese nicht erneut vor Gericht bringen kann, es sei denn, es liegen neue Tatsachen oder Beweismittel vor, die eine erneute Klage rechtfertigen könnten. Abschließend kann gegen die Klageabweisung regelmäßig ein Rechtsmittel eingelegt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Welche Rechtsmittel stehen dem Kläger nach einer Klageabweisung zur Verfügung?
Nach der Abweisung einer Klage stehen dem Kläger je nach Verfahrensstand und Streitwert verschiedene Rechtsmittel zur Verfügung. Im Zivilverfahren kann gegen erstinstanzliche Urteile in der Regel Berufung eingelegt werden, sofern der Streitwert die Berufungssumme überschreitet oder das Gericht die Berufung zugelassen hat (§§ 511 ff. ZPO). In Fällen geringerer Streitwerte ist gegebenenfalls eine sogenannte Berufungsbeschwerde möglich. Wird die Berufung verworfen oder zurückgewiesen, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Revision zum Bundesgerichtshof nach den §§ 542 ff. ZPO, vorausgesetzt die Revision ist zugelassen worden. Im Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsverfahren existieren vergleichbare Instanzenzüge mit spezifischen Fristen und Voraussetzungen. Daneben steht dem Kläger in Ausnahmefällen die Wiederaufnahme des Verfahrens offen, wenn beispielsweise neue, zuvor unbekannte Beweismittel aufgetaucht sind, die zu einer anderen Entscheidung geführt hätten (§§ 578 ff. ZPO).
Kann eine Klage nach ihrer Abweisung erneut eingereicht werden?
Im Grundsatz ist die erneute Einreichung einer Klage über denselben Streitgegenstand nach deren rechtskräftiger Abweisung ausgeschlossen. Dies beruht auf der Rechtskraftwirkung des Urteils (§ 322 ZPO), die bewirkt, dass der rechtskräftig entschiedene Anspruch zwischen den Parteien nicht noch einmal zum Gegenstand eines Prozesses gemacht werden kann (Ne bis in idem-Prinzip). Eine neue Klage ist also nur dann zulässig, wenn sich die Sachlage verändert hat, insbesondere wenn nachträglich neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die bereits im ersten Verfahren nicht hätten vorgetragen werden können. Sollte die Klage aus formellen Gründen (z.B. mangelnde örtliche Zuständigkeit) abgewiesen worden sein, ist eine erneute Klage vor dem zuständigen Gericht möglich.
Welche Bedeutung hat die Unterscheidung zwischen Prozess- und Sachurteilsabweisung?
Die Unterscheidung zwischen Prozess- und Sachurteilsabweisung ist im deutschen Zivilprozessrecht von zentraler Bedeutung. Wird eine Klage prozessual abgewiesen, geschieht dies mangels einer Prozessvoraussetzung, wie z.B. der Zuständigkeit des Gerichts, der ordnungsgemäßen Klageerhebung oder des Rechtsschutzbedürfnisses. Ein solches Urteil entfaltet lediglich formelle Rechtskraft und betrifft nicht das materielle Rechtsverhältnis der Parteien; der Kläger kann den Anspruch unter Beachtung der Prozessvoraussetzungen erneut geltend machen. Bei einer Sachurteilsabweisung hingegen entscheidet das Gericht über das Bestehen oder Nichtbestehen des geltend gemachten Anspruchs selbst und entfaltet insoweit auch materielle Rechtskraft, die einer erneuten Klage grundsätzlich entgegensteht.
Welche Rolle spielen Fristen bei der Abweisung einer Klage?
Fristen haben bei der Abweisung einer Klage eine erhebliche rechtliche Relevanz. Wird eine Klage nach Ablauf einer für sie maßgeblichen gesetzlichen Ausschlussfrist oder Verjährungsfrist erhoben, führt dies regelmäßig zur Abweisung der Klage als unbegründet, da der geltend gemachte Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann (§§ 214 ff. BGB bei Verjährung, § 613a BGB, § 626 BGB etc.). Zudem können Fristversäumnisse bei der Klageerhebung, beim Nachreichen von Klagebegründungen oder bei Einlegung von Rechtsmitteln dazu führen, dass das Gericht die Klage verwirft oder abweist. Gerichtliche Fristen sind daher strikt einzuhalten, wobei in Ausnahmefällen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) beantragt werden kann, wenn der Kläger glaubhaft machen kann, dass er ohne eigenes Verschulden die Frist versäumt hat.