Begriffserklärung: Abweichungen im Baurecht
Im Baurecht bezeichnet der Begriff „Abweichungen“ das bewusste oder notwendige Abweichen von den geltenden baurechtlichen Vorschriften, Regelwerken oder Festsetzungen. Solche Vorschriften betreffen beispielsweise Bauordnungen, Bebauungspläne oder andere öffentlich-rechtliche Vorgaben, die für Bauvorhaben verbindlich sind. Eine Abweichung liegt vor, wenn ein geplantes Bauvorhaben nicht vollständig mit diesen Vorgaben übereinstimmt und daher eine besondere Genehmigung erforderlich wird.
Arten von Abweichungen im Baurecht
Formelle und materielle Abweichungen
Abweichungen können in formeller oder materieller Hinsicht auftreten. Formelle Abweichungen betreffen meist Verfahrensvorschriften wie Fristen oder Zuständigkeiten. Materielle Abweichungen beziehen sich auf inhaltliche Anforderungen an das Bauwerk selbst, etwa hinsichtlich der zulässigen Gebäudehöhe, Dachform oder Nutzung.
Bedeutung für das Genehmigungsverfahren
Wird eine bauliche Maßnahme geplant, die nicht allen rechtlichen Vorgaben entspricht, muss für diese spezielle Aspekte eine gesonderte Erlaubnis beantragt werden. Die zuständige Behörde prüft dann im Einzelfall sorgfältig, ob die beantragte Abweichung zugelassen werden kann und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen.
Zulässigkeit und Voraussetzungen von Abweichungen
Prüfung durch die Behörden
Ob eine beantragte Abweichung genehmigt wird, hängt davon ab, ob durch sie wesentliche öffentliche Belange beeinträchtigt werden könnten. Die Behörde wägt dabei verschiedene Interessen ab: Einerseits steht das Interesse des Bauherrn an einer flexiblen Gestaltung seines Vorhabens; andererseits müssen Schutzinteressen der Allgemeinheit sowie Nachbarrechte berücksichtigt werden.
Kriterien zur Entscheidung über eine Zulassung
Für die Entscheidung über eine mögliche Zulassung spielen unter anderem folgende Kriterien eine Rolle:
- Die Auswirkungen auf Sicherheit und Ordnung (z.B. Brandschutz)
- Die städtebauliche Entwicklung des Gebiets (z.B. Einhaltung des Ortsbilds)
- Der Schutz benachbarter Grundstücke (z.B. Belichtung und Belüftung)
- Mögliche Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen (z.B. Umweltschutz)
- Bedeutende technische Anforderungen (z.B. Statik)
Ablauf eines Antrags auf baurechtliche Abweichung
Antragstellung bei der zuständigen Behörde
Bauherrinnen und Bauherrn müssen einen förmlichen Antrag stellen,
wenn sie von bestehenden Vorschriften abweichen möchten.
Dieser Antrag ist in aller Regel schriftlich einzureichen
und enthält genaue Angaben zu Art und Umfang der gewünschten
Abweichung sowie deren Begründung.
Prüfung durch die Verwaltung
Sobald ein Antrag eingereicht wurde,
prüft die zuständige Verwaltungsbehörde alle relevanten Aspekte,
insbesondere auch mögliche Auswirkungen auf Nachbarn
und öffentliche Interessen.
Mögliche Auflagen bei Genehmigung
Sollte einer beantragten
Abweichung stattgegeben werden,
kann dies mit bestimmten Auflagen verbunden sein,
um negative Folgen zu vermeiden oder auszugleichen.
Bedeutung von Nebenbestimmungen bei genehmigten Abweichungen
Nebenbestimmungen sind zusätzliche Bedingungen,
die zusammen mit einer erteilten Zustimmung zur
baurechtlichen Abweichung festgelegt werden können.
Sie dienen dazu sicherzustellen,
dass trotz der genehmigten Ausnahme keine unzulässigen Nachteile entstehen.
Häufig gestellte Fragen zum Thema „Abweichungen im Baurecht“
Was versteht man unter einer baurechtlichen Abweichung?
Eine baurechtliche Abweichung ist ein Sonderfall innerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens: Sie liegt vor,
wenn ein geplantes Vorhaben nicht vollständig den geltenden bauordnungsrechtlichen Bestimmungen entspricht
und deshalb ausdrücklich zugelassen werden muss.
Wann ist eine solche Ausnahme erforderlich? h3 >< p >
Eine Ausnahme wird immer dann benötigt , wenn bestimmte Festsetzungen , wie etwa Maße , Nutzungsarten
oder technische Anforderungen , beim geplanten Projekt nicht eingehalten werden können .
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< h ³ > Wer entscheidet über einen Antrag auf baurech t liche A bweich ung ?< / h ³ >< p >
Über einen solchen Antrag entscheidet grundsätzlich d ie örtlich zuständige B auaufsichtsbehö rde . S ie prü ft ,
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