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Abstellen von Kraftfahrzeugen


Definition und Allgemeine Bedeutung des Abstellens von Kraftfahrzeugen

Das Abstellen von Kraftfahrzeugen bezeichnet den Vorgang, bei dem ein Kraftfahrzeug, unabhängig vom Motiv, auf öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen zum Stillstand gebracht und verlassen wird. Im rechtlichen Kontext unterscheidet sich das Abstellen ausdrücklich vom Halten und Parken, wobei letztere Begriffe spezielle rechtliche Voraussetzungen und Folgen nach sich ziehen. Die genaue Abgrenzung und rechtliche Bewertung des Abstellens spielt sowohl im Straßenverkehrsrecht als auch im Privatrecht sowie im Ordnungswidrigkeitenrecht eine zentrale Rolle.


Abgrenzung zu Halten und Parken

Nach § 12 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) wird zwischen Halten (kurzfristiges Verlassen oder Stillstehen des Fahrzeugs) und Parken (längerfristiges Verlassen des Fahrzeugs) differenziert. Das Abstellen umfasst jede Form der Beendigung der Teilnahme am fließenden Verkehr, auch das längere unbeaufsichtigte Zurücklassen eines Kraftfahrzeugs.


Rechtliche Grundlagen

Straßenverkehrsrechtliche Vorschriften

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Die StVO regelt umfassend das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen. Wesentliche Regelungen ergeben sich aus folgenden Paragraphen:

  • § 1 StVO (Grundregeln): Sorgfaltspflichten beim Abstellen, insbesondere Vermeidung von Gefährdungen und Behinderungen.
  • § 12 StVO (Halten und Parken): Verbietet das Abstellen in bestimmten Zonen wie neben Schutzstreifen, auf Geh- und Radwegen, in Feuerwehrzufahrten, sowie an engen oder unübersichtlichen Stellen.
  • § 17 StVO: Vorschriften zum Abstellen in der Dunkelheit, insbesondere zur Beleuchtung von abgestellten Fahrzeugen.

Das Abstellen ist also immer dann ordnungswidrig, wenn daraus eine Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer resultiert, insbesondere auf Gehwegen, an Kreuzungen, in Halteverbotszonen und auf Plätzen mit Sondernutzungen wie Ladezonen oder Behindertenparkplätzen.

Straßenverkehrsgesetz (StVG)

Das StVG normiert die Haftungsregelungen für abgestellte Kraftfahrzeuge insbesondere hinsichtlich der Betriebsgefahr (§ 7 StVG). Kommt es zu Schäden im Zusammenhang mit einem abgestellten Fahrzeug (zum Beispiel durch Wegrollen), so ist der Halter nach Maßgabe des Gesetzes haftbar.


Privatrechtliche Aspekte

Grundstücksrecht und Besitzschutz

Das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf privaten Grundstücken ist grundsätzlich von den Rechten des Grundstückseigentümers (§ 903 BGB) abhängig. Unbefugtes Abstellen begründet regelmäßig einen Besitzstörungsanspruch (§ 862 BGB) oder Unterlassungsansprüche (§ 1004 BGB), ebenso wie einen potenziellen Schadensersatzanspruch, insbesondere, wenn durch das abgestellte Fahrzeug der bestimmungsgemäße Gebrauch des Grundstücks beeinträchtigt wird.

Nachbarrechtliche Vorschriften

Im Rahmen des Nachbarrechts kann das unerlaubte Abstellen von Fahrzeugen auf fremden Grundstücksflächen auch eine Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne des § 906 BGB darstellen und entsprechende Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüche auslösen.


Ordnungswidrigkeiten und Sanktionen

Allgemeine Verstöße gemäß Bußgeldkatalog

Unerlaubtes oder ordnungswidriges Abstellen von Kraftfahrzeugen kann nach Maßgabe des bundeseinheitlichen Bußgeldkataloges mit Verwarnungs- oder Bußgeldern belegt werden. Schwere Verstöße, etwa das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf Behindertenparkplätzen oder in Feuerwehrzufahrten, werden mit höheren Geldbußen und mitunter mit Punkten im Fahreignungsregister in Flensburg sanktioniert.

Abschleppen und Kostenersatz

Das Abstellen auf fremden oder verbotenen Flächen berechtigt Grundstückseigentümer oder die zuständigen Behörden dazu, das Fahrzeug kostenpflichtig abschleppen zu lassen. Die hierfür entstehenden Kosten trägt grundsätzlich der Fahrzeughalter. Hierbei gelten die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit der Maßnahme als Grenzen des Einschreitens.


Spezialfälle des Abstellens

Betriebsunfähige Fahrzeuge und Dauerabstellung

Das dauerhafte Abstellen von Fahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum, insbesondere nicht betriebsbereiter Kraftfahrzeuge (z. B. sogenannte „Schrottfahrzeuge“), kann nach § 32 StVO unzulässig sein. Zudem regelt § 15 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), dass abgemeldete Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum nicht abgestellt werden dürfen.

Fahrzeugvermietungen und Carsharing

Speziell für Carsharing-Modelle oder Leihwagenunternehmen existieren lokale Sonderregelungen zum Abstellen in gekennzeichneten Bereichen oder im öffentlichen Raum, unterliegen jedoch immer den allgemeinen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften.


Haftungsfragen beim Abstellen von Kraftfahrzeugen

Verkehrssicherungspflichten

Beim Abstellen eines Kraftfahrzeugs bestehen Verkehrssicherungspflichten, um etwa das Wegrollen zu verhindern (z. B. durch Anziehen der Handbremse, Einlegen eines Gangs). Verstöße können zivil- und strafrechtliche Haftungsfolgen nach sich ziehen, insbesondere bei Beschädigung fremden Eigentums oder Personenschäden.

Versicherungsschutz

Kommt es beim Abstellen oder durch ein dort befindliches Fahrzeug zu Schäden, haftet grundsätzlich die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Halters, sofern die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 7 ff. StVG erfüllt sind.


Weitere gesetzliche Regelungen

Kommunale und länderspezifische Bestimmungen

Kommunen haben das Recht, durch Sondernutzungssatzungen oder örtliche Verordnungen über das Abstellen von Kraftfahrzeugen weitergehende Vorgaben zu machen, etwa in Bezug auf Bewohnerparken, Ladezonen, Umweltzonen oder gebührenpflichtige Parkregelungen.

Umweltrechtliche Aspekte

Das unsachgemäße Abstellen von Kraftfahrzeugen, insbesondere von nicht betriebsbereiten oder abgemeldeten Fahrzeugen, kann abfallrechtliche und umweltrechtliche Konsequenzen gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) nach sich ziehen.


Literatur und Weblinks

  • Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
  • Straßenverkehrsgesetz (StVG)
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
  • Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information über die rechtlichen Aspekte des Abstellens von Kraftfahrzeugen. Für spezifische Fragestellungen empfiehlt sich die Konsultation der jeweiligen Rechtsquellen und einschlägiger Urteile.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Vorschriften regeln das Abstellen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum?

Das Abstellen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum wird in Deutschland insbesondere durch die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) geregelt. Maßgebliche Vorschriften finden sich unter anderem in § 12 StVO („Halten und Parken“), wo beispielsweise geregelt ist, dass das Halten an engen oder unübersichtlichen Straßenstellen, vor und in Feuerwehrzufahrten, auf Gehwegen ohne entsprechende Kennzeichnung oder auf Sperrflächen verboten ist. Darüber hinaus konkretisieren lokale Sonderregelungen, zum Beispiel durch kommunale Parkraumkonzepte oder Parkraumbewirtschaftungszonen, wie lange und unter welchen Bedingungen Fahrzeuge abgestellt werden dürfen. Auch die baurechtlichen Vorschriften, wie sie beispielsweise in Landesbauordnungen hinsichtlich der Abstellpflicht für Fahrzeuge auf Privatgrundstücken existieren, können Einfluss auf das legale Abstellen haben. Verstöße gegen diese Regelungen können zu Bußgeldern, Verwarnungsgeldern oder auch zur Abschleppung des Fahrzeugs führen.

Welche rechtlichen Konsequenzen drohen, wenn ein Fahrzeug verbotswidrig abgestellt wird?

Das verbotswidrige Abstellen eines Fahrzeugs im öffentlichen Raum stellt in der Regel eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit Verwarn- oder Bußgeldern geahndet werden. Je nach Schwere und Art des Verstoßes – beispielsweise das Parken im absoluten Halteverbot, auf Geh- oder Radwegen, an Kreuzungen oder vor Ein- und Ausfahrten – sieht der bundeseinheitliche Bußgeldkatalog unterschiedlich hohe Sanktionen vor. Zusätzlich dazu können Fahrzeuge, die eine Gefahr darstellen oder den Verkehrsfluss erheblich behindern, abgeschleppt werden. Die Kosten für das Verbringen sowie die Verwahrung des Fahrzeugs sind vom Fahrzeughalter zu tragen. In bestimmten Fällen können auch Punkte in Flensburg eingetragen werden, etwa wenn durch das Abstellen eine Behinderung von Rettungsfahrzeugen nachgewiesen wird.

Wer haftet für Schäden, die beim Abstellen eines Fahrzeugs entstehen?

Für Schäden, die beim Abstellen eines Fahrzeugs verursacht werden, haftet grundsätzlich derjenige, der das Fahrzeug abgestellt hat, also in der Regel der Fahrer – zumindest im zivilrechtlichen Sinne. Sollte ein geparktes Fahrzeug beispielsweise einen anderen Verkehrsteilnehmer behindern oder beschädigen (zum Beispiel durch Abrollen aufgrund ungesicherter Parkposition), kann eine Haftung nach § 823 BGB und den einschlägigen Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes (StVG, insbesondere § 7 StVG) eintreten. Soweit das Fahrzeug ordnungsgemäß abgestellt wurde und lediglich durch Dritte ein Schaden entsteht, ist der Halter in der Regel nicht haftbar. Die Haftung des Halters kann unter Umständen aber auch dann greifen, wenn das Abstellen gegen eindeutig erkennbare Vorschriften verstoßen hat und es dadurch zu einem Schadensfall kommt.

Ist das dauerhafte Abstellen eines abgemeldeten oder nicht fahrbereiten Fahrzeugs im öffentlichen Raum zulässig?

Das dauerhafte Abstellen eines abgemeldeten Kraftfahrzeugs oder eines nicht mehr betriebsbereiten Fahrzeugs auf öffentlichen Verkehrsflächen ist in Deutschland grundsätzlich unzulässig. Nach § 32 Straßenverkehrsordnung (StVO) i.V.m. dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und den Vorschriften der zuständigen Ordnungsbehörden dürfen Fahrzeuge ohne gültige Zulassung bzw. ohne amtliche Kennzeichen nicht auf öffentlichen Straßen abgestellt werden. Solche Fahrzeuge werden in der Regel als „Abfall“ eingestuft und können von der zuständigen Ordnungsbehörde kostenpflichtig entfernt werden. Der Halter wird zudem zur Beseitigung aufgefordert und kann mit einem Bußgeld belegt werden. Ausnahmen gelten nur für kurzfristige Übergangslösungen, etwa im Zusammenhang mit einem geplanten Transport.

Welche Bedeutung haben Beschilderungen und Markierungen für das rechtmäßige Abstellen eines Fahrzeugs?

Beschilderungen und Markierungen sind für das rechtmäßige Abstellen von Kraftfahrzeugen bindend. Verkehrszeichen wie das Halteverbot (Zeichen 283), eingeschränktes Halteverbot (Zeichen 286), Parkverbote (Zeichen 314 mit Zusatzzeichen) oder Markierungen wie gelbe Linien am Fahrbahnrand verlangen zwingende Beachtung. Das Parken ist nur dort erlaubt, wo keine entsprechenden Verbote durch Schilder oder Markierungen angezeigt werden. Auch Beschränkungen durch Zusatzzeichen, wie zeitliche Parkverbote, Bewohnerparken oder Parkscheibenpflicht, sind verbindlich und können bei Nichtbeachtung mit Sanktionen geahndet werden. Es obliegt dem Fahrzeugführer, sich bei jedem Abstellen sorgfältig über die örtlichen Verkehrsregelungen zu informieren, um Ordnungswidrigkeiten zu vermeiden.

Welche Sonderregelungen gelten für das Abstellen von Kraftfahrzeugen in verkehrsberuhigten Bereichen?

In verkehrsberuhigten Bereichen („Spielstraßen“ nach Zeichen 325.1 StVO) gelten besondere Bestimmungen hinsichtlich des Abstellens von Kraftfahrzeugen. Das Parken ist grundsätzlich nur in dafür besonders gekennzeichneten Flächen gestattet. Außerhalb gekennzeichneter Flächen ist weder Parken noch Halten über einen kurzen Zeitraum hinaus erlaubt. Der Fahrverkehr hat sich der Schrittgeschwindigkeit anzupassen, wodurch jegliches Abstellen das übrige Geschehen übermäßig stören würde. Verstöße können mit Verwarn- oder Bußgeldern sanktioniert werden, das Abschleppen ist möglich, wenn das abgestellte Fahrzeug eine erhebliche Behinderung darstellt.

Inwiefern beeinflussen private Regelungen das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf Privatgrundstücken?

Das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf Privatgrundstücken unterliegt dem Hausrecht des Grundstückseigentümers bzw. des Berechtigten. Private Parkplätze oder Einstellflächen können durch Hausordnungen, Mietverträge oder gesonderte Parknutzungsverträge reglementiert werden. Unbefugtes Abstellen von Fahrzeugen stellt regelmäßig eine Besitzstörung dar (§ 858 BGB) und kann zur zivilrechtlichen Anspruchsgrundlage für Unterlassung und Entfernung des Fahrzeugs werden. Der Eigentümer kann in solchen Fällen das Fahrzeug kostenpflichtig abschleppen lassen. Es besteht keine Verpflichtung, Dritten das Parken auf Privatgrundstücken zu gestatten, sofern keine öffentlich-rechtlichen Bindungen (z.B. Gehwegbreite, Feuerwehrzufahrten) vorliegen.