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Absetzung, erhöhte


Absetzung, erhöhte

Begriffserläuterung und Rechtsgrundlagen

Die „Absetzung, erhöhte“ ist ein steuerrechtlicher Begriff und findet hauptsächlich Anwendung im deutschen Einkommensteuerrecht, insbesondere im Kontext der Absetzung für Abnutzung (AfA). Die erhöhte Absetzung bezeichnet im Gegensatz zur linearen oder degressiven Abschreibung eine Form der steuerlichen Abschreibung, bei der höhere als die üblichen jährlichen Abschreibungsbeträge angesetzt werden können. Zweck der erhöhten Absetzung ist es, wirtschaftspolitisch gewünschte Investitionen durch die Möglichkeit erhöhter Abschreibungsbeträge zu fördern und steuerliche Investitionsanreize zu setzen.

Die gesetzlichen Regelungen zu erhöhten Absetzungen finden sich insbesondere in den §§ 7b bis 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie in weiteren Spezialvorschriften steuerlicher Fördergesetze.

Arten und Voraussetzungen der erhöhten Absetzung

Erhöhte Absetzung nach § 7b EStG (alte Fassung) – Wohnungsbau

Die bekannteste Form der erhöhten Absetzung war die sogenannte „Wohnungsbau-AfA“ nach § 7b EStG a. F., durch welche für neue Mietwohnungen im Förderzeitraum erhöhte, zeitlich gestaffelte Abschreibungssätze zulässig waren. So konnten bei Erfüllung der förderrechtlichen Voraussetzungen innerhalb der ersten Jahre bis zu 7 % der Herstellungskosten pro Jahr abgeschrieben werden. Seit der Abschaffung des § 7b EStG im Jahr 2006 wurde dieses Instrument stark eingeschränkt. Zeitlich befristet gibt es jedoch immer wieder ähnliche Regelungen, etwa durch Sonderabschreibungen zur Förderung des Mietwohnungsbaus (§ 7b EStG n.F.).

Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen für bestimmte Wirtschaftsgüter

Im Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen sieht § 7g EStG Sonderabschreibungen für bestimmte betrieblich genutzte Wirtschaftsgüter vor. Durch diese Regelung kann zusätzlich zur regulären Abschreibung in den ersten fünf Jahren nach Anschaffung oder Herstellung eine „erhöhte Absetzung“ bis zu 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden.

Auch im Bereich der energetischen Sanierung von Gebäuden (§ 35c EStG) oder der Förderung alternativer Energien existieren befristete Möglichkeiten zu erhöhten Absetzungen, die jeweils an strenge rechtliche und materielle Voraussetzungen geknüpft sind.

Weitere Beispiele für erhöhte Absetzung

Neben den bereits genannten Fällen gibt es Sonderregelungen, etwa bei Denkmalabschreibungen (§§ 7h, 7i EStG) und bei Gebäuden in Sanierungsgebieten oder städtebaulichen Entwicklungsbereichen (§ 7h EStG). Hier ermöglichen erhöhte Absetzungen in bestimmten Jahren einen schnelleren steuerlichen Werteverzehr.

Zweck und Zielsetzung der erhöhten Absetzungen

Das steuerliche Ziel der erhöhten Absetzung liegt darin, v.a. den Investitionsanreiz durch eine vorgezogene Steuerersparnis zu fördern. Im Ergebnis kann der steuerpflichtige Gewinn und somit auch die Steuerlast in den ersten Jahren nach Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes erheblich gemindert werden.

Erhöhte Absetzungen dienen oftmals als wirtschafts- oder wohnungspolitisches Steuerungsinstrument und orientieren sich an gesellschaftspolitisch gewünschten Entwicklungen, etwa der Förderung von Wohnraum, Klimaschutzmaßnahmen, Unternehmensinvestitionen oder Strukturwandel.

Rechtliche Rahmenbedingungen und Nachweispflichten

Erhöhte Absetzungen sind an strenge gesetzliche Vorgaben und Nachweispflichten geknüpft. Voraussetzung ist in der Regel die Anschaffung oder Herstellung eines förderfähigen Wirtschaftsgutes, die Einhaltung konkreter Nutzungsdauer und Zweckbindung sowie häufig der Nachweis bestimmter Nutzungsvoraussetzungen (z.B. ausschließliche Vermietung, energetischer Standard, Denkmaleigenschaft). Der Steuerpflichtige muss entsprechende Nachweise im Rahmen der Steuererklärung vorlegen, etwa durch behördliche Bescheinigungen oder Gutachten.

Steuerliche Wirkung und Grenzen

Effekt auf die Besteuerung

Durch die erhöhte Absetzung wird der zu versteuernde Gewinn in den ersten Jahren nach Anschaffung oder Herstellung reduziert, was zu einer Steuerersparnis und einem Liquiditätsvorteil führt. Dadurch verschiebt sich die Steuerlast in spätere Wirtschaftsjahre (sog. Steuerstundungseffekt), der Gesamtaufwand der Abschreibung ist allerdings begrenzt auf die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Begrenzung und Prüfung durch die Finanzverwaltung

Die Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen unterliegt der Prüfung durch die Finanzverwaltung. Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen, Nutzung zu andersartigen Zwecken oder fehlerhaften Nachweisen droht die rückwirkende Versagung oder Rückforderung der steuerlichen Vergünstigung, ggf. auch steuerliche Nachzahlungen nebst Zinsen.

Beispiele: Praktische Anwendungsfälle

  • Anschaffung moderner Maschinen durch kleine Unternehmen: Nutzung der Sonderabschreibung nach § 7g EStG, um Investitionen zu erleichtern.
  • Sanierung denkmalgeschützter Gebäude: Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen gemäß §§ 7h, 7i EStG durch Investoren im Immobilienbereich.
  • Energetische Sanierungsmaßnahmen: Steuerpflichtige Immobilienbesitzer nutzen erhöhte Absetzungen nach § 35c EStG, um energetische Maßnahmen steuerlich zu fördern.

Sonderfälle und Ausnahmen

Nicht jede Investition berechtigt zur erhöhten Absetzung. Insbesondere sind Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, geringwertige Wirtschaftsgüter oder rein privat genutzte Wirtschaftsgüter in aller Regel ausgeschlossen. Die Detailregelungen sind jeweils den einschlägigen Steuervorschriften zu entnehmen.

Abgrenzung zu anderen Abschreibungsarten

Die erhöhte Absetzung unterscheidet sich wesentlich von der linearen oder degressiven Abschreibung. Während die lineare Abschreibung konstante Beträge auf die Gesamtnutzungsdauer verteilt, erlaubt die erhöhte Absetzung größere Teile des Wertverzehrs in den ersten Jahren geltend zu machen, soweit die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden.

Literatur und weiterführende Quellen

  • Einkommensteuergesetz (EStG), insbesondere §§ 7, 7b-7g, 7h, 7i, 35c EStG
  • Bundesministerium der Finanzen, BMF-Schreiben zu Sonderabschreibungen
  • Steuerliche Handbücher und Kommentarliteratur zum Einkommensteuergesetz

Hinweis: Die Regelungen zur erhöhten Absetzung unterliegen häufiger Anpassung durch Gesetzgebung, insbesondere im Rahmen steuerlicher Förderprogramme. Eine aktuelle Prüfung der geltenden Gesetzeslage ist zu empfehlen.

Häufig gestellte Fragen

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um eine erhöhte Absetzung steuerlich geltend machen zu können?

Um eine erhöhte Absetzung (auch erhöhte Abschreibung genannt) steuerlich geltend machen zu können, müssen verschiedene rechtliche Voraussetzungen erfüllt werden. Erhöhte Absetzungen kommen insbesondere bei Wirtschaftsgütern in Betracht, die zum Anlagevermögen eines Unternehmens gehören und vom Gesetzgeber ausdrücklich begünstigt werden, etwa aus Gründen der Investitionsförderung in bestimmten Branchen oder Regionen (§ 7g EStG, §§ 7, 7b EStG, § 82 EStDV). Voraussetzung ist zunächst, dass für das betreffende Wirtschaftsgut ein Aktivierungsbedarf besteht und die Nutzungsdauer mehr als ein Jahr beträgt. Weiterhin muss in vielen Fällen die Investition innerhalb eines gesetzlich festgelegten Zeitraums erfolgen, beispielsweise innerhalb eines Investitionszeitraums bei Sonderabschreibungen. Zudem darf das Wirtschaftsgut nur in bestimmten betrieblichen Bereichen verwendet werden; eine private Nutzung ist in der Regel ausgeschlossen. Häufig ist zusätzlich erforderlich, dass eine bestimmte Betriebsgröße nicht überschritten wird, etwa ein bestimmter Jahresumsatz oder Gewinn zum Investitionsstichtag, sowie die Einhaltung spezieller Nachweis- und Dokumentationspflichten gegenüber den Finanzbehörden. Die Detailregelungen dazu unterscheiden sich je nach Art der erhöhten Absetzung und sollten anhand der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen sowie aktueller Verwaltungsanweisungen geprüft werden.

Ist eine Kombination der erhöhten Absetzung mit anderen steuerlichen Förderinstrumenten möglich?

Die Kombinationsmöglichkeiten der erhöhten Absetzung mit weiteren steuerlichen Vergünstigungen hängen vom jeweiligen Förderinstrument ab und sind im Gesetz geregelt. In vielen Fällen ist eine Kombination mit der regulären linearen oder degressiven Abschreibung möglich, wobei die erhöhte Absetzung die reguläre Abschreibung ergänzt und nicht ersetzt. Bei bestimmten Fördermodellen, wie zum Beispiel der Sonderabschreibung nach § 7g EStG, kann zusätzlich auch ein Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht werden, wobei die Reihenfolge und Höchstbeträge zwingend zu beachten sind. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme mit anderen staatlichen Förderungsmaßnahmen oder Subventionen ist hingegen durch sogenannte Kumulierungsverbote teilweise ausgeschlossen. Es bedarf daher einer detaillierten rechtlichen Prüfung, ob Nebeneffekte wie eine doppelte Förderung vermieden werden und die Voraussetzungen für eine zulässige Kombination im Einzelfall erfüllt sind.

Welche Nachweispflichten bestehen im Zusammenhang mit der erhöhten Absetzung?

Für die steuerliche Geltendmachung der erhöhten Absetzung bestehen umfangreiche Nachweispflichten gegenüber dem Finanzamt. Zu den wesentlichen Anforderungen gehören die lückenlose Aufzeichnung und Dokumentation des angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsguts einschließlich des genauen Anschaffungszeitpunkts, des Anschaffungspreises und der betrieblichen Nutzung. Besonders bei Sonderfällen, wie der Investitionsförderung in strukturschwachen Gebieten, sind zusätzliche Bestätigungen oder Bescheinigungen einzureichen (z.B. von der Industrie- und Handelskammer oder einer zuständigen Stelle). Vielfach ist binnen einer bestimmten Frist nachzuweisen, dass das Investitionsvorhaben tatsächlich umgesetzt wurde und die Verwendung in dem vorgeschriebenen Umfang erfolgt ist. Die Nachweispflichten sind regelmäßig in den entsprechenden Paragrafen des Einkommensteuergesetzes, der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung und einschlägigen Anwendungserlassen geregelt. Bei Nicht- oder Schlechterfüllung der Nachweispflichten droht der Verlust oder die Korrektur der steuerlichen Vorteile.

Wie wirkt sich eine erhöhte Absetzung auf die Gewinnermittlung aus?

Eine erhöhte Absetzung hat zur Folge, dass in den begünstigten Abzugsjahren ein größerer Betrag als Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht werden kann, wodurch sich der zu versteuernde Gewinn entsprechend mindert. Die Auswirkung auf die Gewinnermittlung kann je nach Art der Absetzung unterschiedlich gestaltet sein: Bei Sonderabschreibungen und Investitionsförderungen können flexible Abzugsvolumina innerhalb gewisser Grenzen gebildet werden, die über die gewöhnliche Abschreibung hinausgehen. Dies führt zu einer temporären Verschiebung der steuerlichen Belastung in die Zukunft (sogenannter Steuerstundungs- oder Liquiditätsvorteil). Nach Ablauf der erhöhten Abschreibungszeiträume ist jedoch zu berücksichtigen, dass in den Folgejahren die Abschreibungsbasis und damit der abziehbare Betrag sinkt, was zu einem steigenden steuerpflichtigen Gewinn führt, sofern keine neuen Investitionen erfolgen. Die bilanziellen Auswirkungen sind daher insbesondere im Hinblick auf eine vorausschauende Steuerplanung zu analysieren.

Wann und wie erfolgt die Rückgängigmachung einer erhöhten Absetzung?

Eine Rückgängigmachung der erhöhten Absetzung (Nachversteuerung) erfolgt, wenn nachträgliche Umstände eintreten, die zur Verletzung der von Gesetz oder Verwaltungsanweisung vorgesehenen Voraussetzungen führen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn das geförderte Wirtschaftsgut vor Ablauf der gesetzlichen Zweckbindungsfrist veräußert oder nicht mehr betrieblich genutzt wird oder wenn die Dokumentationspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt werden. In solchen Fällen erfolgt eine rückwirkende Korrektur der Begünstigung für das betreffende Jahr oder gegebenenfalls eine Nachversteuerung. Die Rückgängigmachung erfolgt regelmäßig durch eine außerbilanzielle Hinzurechnung im Rahmen der Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Die genauen Rechtsfolgen, wie Zinszahlungspflichten oder weitergehende steuerliche Sanktionen, richten sich nach den einschlägigen steuerlichen Vorschriften und dem individuellen Sachverhalt.

Welche Fristen gelten bei der Beantragung und Geltendmachung der erhöhten Absetzung?

Erhöhte Absetzungen müssen innerhalb bestimmter gesetzlicher oder steuerlich festgelegter Fristen beantragt oder geltend gemacht werden. Maßgeblich ist meist das Wirtschaftsjahr, in dem die Investition erfolgt oder ein entsprechender Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG gebildet wurde. Die erhöhte Absetzung muss regelmäßig mit Abgabe der entsprechenden Steuererklärung für das betreffende Jahr erklärt werden, die allgemeinen Fristen der Abgabe der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuererklärung sind insoweit zu beachten. Wird die erhöhte Absetzung erst in den Folgejahren beansprucht, ist zwingend auf die in den jeweiligen Spezialvorschriften genannten Fristen für einen rückwirkenden Antrag oder für die schlüssige Geltendmachung im Rahmen von Änderungsanträgen zu achten. Die versäumte Antragstellung oder verspätete Einreichung kann zum vollständigen Verlust des steuerlichen Vorteils führen. Besondere Fristen gelten auch für die Nachweiserbringung und die Einreichung eventueller Bescheinigungen, auf die bei der Planung und Durchführung der Investition besonderer Wert gelegt werden sollte.

Welche branchenspezifischen Besonderheiten existieren bei der erhöhten Absetzung?

Je nach Wirtschaftsbereich und Ziel der Förderung sehen Gesetzgeber und Verwaltung branchenspezifische Sonderregelungen für die erhöhte Absetzung vor. So sind bestimmte erhöhte Absetzungen ausschließlich für Wirtschaftsgüter zugelassen, die in einzelnen Branchen Verwendung finden – etwa Sonderabschreibungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, für den Bereich des sozialen Wohnungsbaus oder für den Umweltschutz. Für diese Branchen gelten häufig eigene Voraussetzungen hinsichtlich der Art und Nutzung der Wirtschaftsgüter, spezielle Dokumentationspflichten und gegebenenfalls abweichende Abschreibungssätze. Unternehmen müssen bei Investitionen daher sorgsam prüfen, welche gesetzlichen Vorgaben für ihren Wirtschaftszweig gelten und welche steuerlichen Vorteile mit erhöhten Absetzungen im Einzelfall realisierbar sind. Eine Konsultation der jeweiligen branchenspezifischen Erlasse, Verwaltungsvorschriften und ggf. der Kammern oder Verbände ist hier regelmäßig angeraten, um sämtliche steuerlichen Möglichkeiten vollständig auszuschöpfen.