Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) – Definition, Aufgaben und rechtliche Grundlagen
Die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) ist die zentrale deutsche Behörde für die öffentliche Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen. Sie dient der Sicherstellung einer unabhängigen und qualitativ hochwertigen Abschlussprüfung, insbesondere von Unternehmen im öffentlichen Interesse wie kapitalmarktorientierten Gesellschaften, Banken und Versicherungen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Abschlussprüferaufsichtsstelle sind umfassend im Wirtschaftsprüferordnungsgesetz (WPO) sowie in europäischen und nationalen Normen geregelt.
Rechtliche Grundlagen der Abschlussprüferaufsichtsstelle
Nationale Rechtsgrundlagen
Die Errichtung und Aufgaben der APAS ergeben sich vor allem aus § 66a ff. der Wirtschaftsprüferordnung (WPO). Mit dem Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG) wurden die Vorgaben der EU-Abschlussprüferrichtlinie 2014/56/EU und der EU-Abschlussprüfungsverordnung (EU) Nr. 537/2014 in deutsches Recht umgesetzt. Seit dem 17. Juni 2016 ist die APAS als selbstständige Behörde im nachgeordneten Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) eingerichtet und organisatorisch bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) angesiedelt.
Wichtige Normen
- § 66a WPO: Errichtung, Rechtsstellung und Aufgaben der APAS
- § 66b WPO: Mitwirkung der Wirtschaftsprüferkammer
- § 66c WPO: Aufsichtsmaßnahmen
- § 66d WPO: Anforderungen an die Unabhängigkeit und Organisation
Europäische Rechtsgrundlagen
Die APAS agiert im Rahmen der europäischen Abschlussprüferaufsicht gemäß:
- Richtlinie 2014/56/EU über die Abschlussprüfung von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen
- Verordnung (EU) Nr. 537/2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
Die Verordnung regelt insbesondere umfassende Anforderungen an Unabhängigkeit, Rotation und Kontrolle von Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfern sowie Prüfungsgesellschaften.
Organisation und rechtlicher Status
Die APAS ist eine unselbstständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. Sie besitzt jedoch fachliche und organisatorische Eigenständigkeit im Rahmen ihrer Aufsichtsaufgaben.
Zusammensetzung
Die APAS besteht aus einem Leitungsgremium, unterstützt von unabhängigen Fachausschüssen. Die Mitarbeitenden der APAS sind dem öffentlichen Dienst zugehörig und unterliegen strengen Unabhängigkeitsanforderungen gemäß den §§ 66a-d WPO.
Unabhängigkeit
Die Unabhängigkeit der APAS ist sowohl europarechtlich als auch nationalrechtlich vorgeschrieben. Die Behörde ist verpflichtet, jegliche Interessenskonflikte zu vermeiden und darf insbesondere keine Weisungen im Einzelfall von anderen Stellen entgegennehmen.
Zuständigkeiten und Aufgabenbereiche
Öffentliche Aufsicht
Die APAS übt die öffentliche Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften aus, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen.
Prüfungsaufsicht
Zu den Prüfungsaufsichten der APAS zählen:
- Überwachung der Qualitätssicherungssysteme der Prüfer und Prüfungsgesellschaften
- Durchführung von Inspektionen und Qualitätskontrollen
- Überwachung der Weiterbildung und beruflichen Qualifikation der Abschlussprüfer
- Verfolgung und Ahndung von Unregelmäßigkeiten oder Pflichtverstößen
Durchsetzung von Sanktionen
Bei Verstößen gegen Berufspflichten kann die APAS nach den Bestimmungen der WPO Verwaltungsmaßnahmen und Sanktionen bis hin zum Entzug der Bestellungsfähigkeit verhängen:
- Rügen
- Geldbußen
- Berufsverbote
- Orderly withdrawal der Zulassung zur Abschlussprüfung bei PIEs (Public Interest Entities)
Verhältnis zu anderen Institutionen
Zusammenarbeit mit der Wirtschaftsprüferkammer
Die APAS steht in einem gesetzlich geregelten Kooperationsverhältnis zur Wirtschaftsprüferkammer, die weiterhin für die Berufsaufsicht im Allgemeinen (außer PIE-Prüfungen) zuständig ist. Die APAS kann Aufgaben zur Durchführung an die Kammer übertragen, bleibt aber für den Bereich PIE-Prüfungen unmittelbar zuständig.
Zusammenarbeit mit europäischen und internationalen Behörden
Auf europäischer Ebene arbeitet die APAS mit ausländischen Aufsichtsbehörden, insbesondere im Rahmen des Comité d’Auditeurs Européens (CEAOB), zusammen, um eine einheitliche Anwendung der Vorschriften und gegenseitige Anerkennung sicherzustellen.
Rechtliche Kontrolle und Rechtsschutz
Die Tätigkeit der APAS unterliegt gerichtlicher Kontrolle nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Betroffene Personen und Gesellschaften können gegen Maßnahmen und Entscheidungen der APAS Rechtsbehelfe, insbesondere Widerspruch und Klage vor den Verwaltungsgerichten, einlegen.
Bedeutung der Abschlussprüferaufsichtsstelle im deutschen Rechtssystem
Die Abschlussprüferaufsichtsstelle gewährleistet die Integrität und Zuverlässigkeit von Jahres- und Konzernabschlüssen gesetzlich prüfungspflichtiger Unternehmen von öffentlichem Interesse. Durch ihre Aufsichtsfunktion leistet sie einen zentralen Beitrag zum Schutz der Kapitalmärkte, der Anleger und der wirtschaftlichen Stabilität.
Literatur und weiterführende Quellen
- Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung – WPO)
- Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
- Abschlussprüfungsrichtlinie und EU-Abschlussprüfungsverordnung
- Informationen auf den Seiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
- Informationen der APAS selbst (www.apas.de)
Die Abschlussprüferaufsichtsstelle stellt damit eine tragende Säule im deutschen und europäischen Prüfungswesen dar, deren rechtliche Ausgestaltung im Interesse der Öffentlichkeit fortlaufend angepasst und präzisiert wird.
Häufig gestellte Fragen
Welche rechtlichen Grundlagen regeln die Arbeit der Abschlussprüferaufsichtsstelle?
Die Arbeit der Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) wird in Deutschland im Wesentlichen durch das Gesetz zur Kontrolle über die Abschlussprüfer und das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer bestimmt. Die zentrale Norm bildet hierbei das Abschlussprüferaufsichtsgesetz (APAG), das sowohl die Errichtung, Zusammensetzung und die Aufgaben der APAS regelt. Ergänzt wird das APAG durch berufsrechtliche Regelwerke wie die Wirtschaftsprüferordnung (WPO), das Handelsgesetzbuch (HGB) hinsichtlich der Abschlussprüfungspflichten und ergänzende europäische Regularien, insbesondere die EU-Abschlussprüferverordnung (VO (EU) Nr. 537/2014) und die EU-Abschlussprüferrichtlinie (Richtlinie 2014/56/EU). Die APAS handelt als eigenständige Aufsichtsbehörde im Bereich der öffentlichen Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften und ist rechtlich im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) angesiedelt. Die rechtlichen Grundlagen umfassen dabei auch spezialgesetzliche Regelungen zum Datenschutz, zur Amtshilfe und zum Rechtsschutz, beispielsweise hinsichtlich der Anfechtbarkeit von Maßnahmen der APAS durch betroffene Prüfer oder Prüfungsgesellschaften vor den Verwaltungsgerichten.
Welche Befugnisse hat die Abschlussprüferaufsichtsstelle im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit?
Die Abschlussprüferaufsichtsstelle ist mit weitreichenden gesetzlichen Befugnissen ausgestattet, um ihre Aufsicht wirksam wahrnehmen zu können. Im Rahmen ihrer Aufsicht ist sie berechtigt, von Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfern sowie von Prüfungsgesellschaften Auskünfte und Unterlagen anzufordern, Prüfungen vor Ort durchzuführen und im Einzelfall Ermittlungen anzustellen. Gesetzlich geregelt ist zudem das Recht, Sonderuntersuchungen zu veranlassen, insbesondere wenn konkrete Anhaltspunkte für berufsrechtliche Verstöße vorliegen. Die APAS kann Sanktionen verhängen, darunter Verwarnungen, Geldbußen und berufsrechtliche Maßnahmen wie Tätigkeitsverbote oder den Ausschluss aus dem Berufsstand. Diese Befugnisse sind im APAG, in der WPO und in einschlägigen Verordnungen detailliert normiert und dienen dem Schutz des allgemeinen Interesses an einer ordnungsgemäßen und unabhängigen Abschlussprüfung insbesondere von Unternehmen von öffentlichem Interesse.
Wie ist das Verfahren bei berufsrechtlichen Ermittlungen durch die Abschlussprüferaufsichtsstelle ausgestaltet?
Das berufsrechtliche Ermittlungsverfahren bei der Abschlussprüferaufsichtsstelle ist in mehreren gesetzlichen Stufen genau festgelegt. Nach Einleitung eines Verfahrens wird dem betroffenen Prüfer oder der betroffenen Gesellschaft rechtliches Gehör gewährt, das heißt, sie erhalten die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen. Die APAS prüft die Sachlage, erhebt erforderlichenfalls weitere Beweise und zieht externe Gutachter hinzu, soweit dies zur Feststellung eines möglichen berufsrechtlichen Verstoßes notwendig ist. Im Zuge des Verfahrens muss die Behörde die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, des rechtlichen Gehörs und der Aktenklarheit wahren. Am Verfahren sind regelmäßig auch die Berufsvertretungen beteiligt, denen Mitsprache- und Informationsrechte zustehen. Über das Ergebnis der Ermittlungen ergeht eine mit Gründen versehene Entscheidung, gegen die Rechtsschutzmöglichkeiten, etwa in Form des Widerspruchs oder einer Klage vor den Verwaltungsgerichten, zur Verfügung stehen.
Welche Rechte haben betroffene Wirtschaftsprüfer und Prüfungsgesellschaften im Aufsichtsverfahren?
Betroffene Wirtschaftsprüfer und Prüfungsgesellschaften haben im Rahmen des Aufsichtsverfahrens weitreichende rechtliche Schutzrechte. Zu den Kernrechten zählen das Recht auf rechtliches Gehör, das Akteneinsichtsrecht und das Recht auf anwaltliche Vertretung im Ermittlungsverfahren der APAS. Sie dürfen alle gegen sie erhobenen Vorwürfe einsehen, dazu Stellung nehmen und Beweise zu ihrer Entlastung vorlegen. Des Weiteren genießen sie im Verfahren den Schutz datenschutzrechtlicher Bestimmungen und können bei Eingriffen in ihre Grundrechte – etwa der Entziehung der Berufszulassung – gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Gegen belastende Maßnahmen, wie etwa Sanktionen der Aufsichtsbehörde, steht ihnen der Weg des Widerspruchs sowie der Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht offen. Außerdem können sie subsidiäre Rechtsmittel, beispielsweise einstweiligen Rechtsschutz gegen sofort vollziehbare Maßnahmen, beantragen.
Inwieweit ist die Tätigkeit der Abschlussprüferaufsichtsstelle einer gerichtlichen Kontrolle unterworfen?
Die Tätigkeit der Abschlussprüferaufsichtsstelle unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte. Alle Verwaltungsakte der APAS – das heißt verbindliche Anordnungen und Maßnahmen, die in Rechte von Wirtschaftsprüfern oder Prüfungsgesellschaften eingreifen – können mit Rechtsbehelfen angegriffen werden. Die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen wird dabei anhand der maßgeblichen europäischen und nationalen Rechtsgrundlagen geprüft. Besonders bei schwerwiegenden Eingriffen wie dem Entzug der Zulassung sind die Gerichte angehalten, die Verhältnismäßigkeit und die Einhaltung aller Verfahrensrechte streng zu kontrollieren. Neben der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle besteht auch die Möglichkeit, im Rahmen von Amtshaftungsprozessen zivilrechtliche Ansprüche gegen Fehlverhalten der APAS geltend zu machen.
Wie ist das Zusammenspiel der Abschlussprüferaufsichtsstelle mit europäischen und internationalen Aufsichtsinstitutionen geregelt?
Die Abschlussprüferaufsichtsstelle ist durch gesetzliche Vorgaben verpflichtet, eng mit europäischen und internationalen Institutionen zusammenzuarbeiten. Dies betrifft insbesondere die Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) sowie mit Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten der EU und Drittstaaten. Das Zusammenspiel ist im APAG und in den zugehörigen europarechtlichen Sekundärnormen detailliert geregelt. Hierzu zählen der Austausch von Informationen zu disziplinarisch relevanten Fällen, die wechselseitige Anerkennung von Aufsichtsmaßnahmen und die Durchführung grenzüberschreitender Inspektionen. Die APAS ist verpflichtet, bei Ersuchen Amtshilfe zu leisten und sich an europaweiten Koordinierungsmaßnahmen im Bereich der Abschlussprüferaufsicht zu beteiligen.