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Abrufarbeit

Begriff und Grundlagen der Abrufarbeit

Abrufarbeit ist eine besondere Form des Arbeitsverhältnisses, bei der die Arbeitsleistung nicht zu festgelegten Zeiten, sondern nach Bedarf vom Arbeitgeber abgerufen wird. Die Beschäftigten werden also nur dann zur Arbeit herangezogen, wenn ein konkreter Arbeitsanfall besteht. Diese flexible Gestaltung unterscheidet sich von klassischen Vollzeit- oder Teilzeitarbeitsverhältnissen mit festen Arbeitszeiten.

Rechtliche Einordnung der Abrufarbeit

Abrufarbeit zählt zu den sogenannten flexiblen Arbeitszeitmodellen. Sie wird häufig auch als Arbeit auf Abruf bezeichnet. Das rechtliche Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist durch einen regulären Arbeitsvertrag geregelt, in dem die Besonderheiten dieser Beschäftigungsform festgelegt werden.

Mindestumfang und Höchstumfang der Arbeit

Im Rahmen eines Abrufarbeitsvertrags sollte eine bestimmte wöchentliche oder monatliche Mindestarbeitszeit vereinbart werden. Ebenso kann ein Höchstumfang an Stunden festgelegt sein, den die abrufbare Tätigkeit nicht überschreiten darf. Fehlt eine solche Vereinbarung im Vertrag, gelten gesetzlich vorgegebene Mindeststandards für die zu leistende Arbeit.

Abruffristen und Ankündigungspflichten

Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer rechtzeitig mitteilen, wann dessen Einsatz erforderlich ist. Für diese Mitteilung gibt es bestimmte Fristen: Der Zeitraum zwischen Ankündigung und tatsächlichem Einsatz soll so bemessen sein, dass sich Beschäftigte auf ihren Einsatz einstellen können.

Vergütung bei Nichtabrufen von Arbeitseinsätzen

Auch wenn weniger oder keine Einsätze erfolgen als ursprünglich vereinbart wurde oder üblich sind, besteht unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Vergütung für einen Mindestumfang an Stunden pro Woche beziehungsweise Monat. Dies dient dazu, das wirtschaftliche Risiko für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abzufedern.

Besonderheiten im Zusammenhang mit Abrufarbeit

Kündigungsschutz und Sozialversicherungspflicht

Beschäftigte in einem Abrufarbeitsverhältnis genießen grundsätzlich denselben Kündigungsschutz wie andere Angestellte auch – sofern sie unter die allgemeinen gesetzlichen Regelungen fallen. Auch hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht bestehen keine Unterschiede: Beiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- sowie zur Arbeitslosenversicherung sind entsprechend des tatsächlich erzielten Entgelts abzuführen.

Befristung von Verträgen über Abrufarbeit

Verträge über abrufbare Tätigkeiten können befristet oder unbefristet abgeschlossen werden – je nach Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien sowie unter Beachtung allgemeiner arbeitsrechtlicher Vorgaben zur Befristung von Beschäftigungsverhältnissen.

Sonderregelungen für bestimmte Branchen

In einigen Wirtschaftszweigen wie Gastronomie oder Einzelhandel kommt diese Form besonders häufig vor; teilweise existieren branchenspezifische tarifvertragliche Regelungen zum Schutz der betroffenen Personen bezüglich Mindesteinsatzzeiten oder Vergütungsmodalitäten.

Bedeutung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Für Unternehmen bietet dieses Modell Flexibilität bei schwankendem Personalbedarf; gleichzeitig profitieren Mitarbeitende durch flexible Zeiteinteilung – allerdings geht dies oft mit Unsicherheiten hinsichtlich Planungssicherheit beim Einkommen einher.
Die Ausgestaltung des jeweiligen Vertrags spielt daher eine zentrale Rolle dafür, welche Rechte und Pflichten beide Seiten haben.
Eine transparente Kommunikation über erwartete Einsätze sowie klare vertragliche Absprachen sind entscheidend dafür, Missverständnisse zu vermeiden.
Zusätzlich müssen alle arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften eingehalten werden – insbesondere im Hinblick auf Mindestlohnregelungen sowie Ruhezeiten zwischen einzelnen Einsätzen.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Abrufarbeit (FAQ)

Muss bei einem Vertrag über Abrufarbeit immer eine feste Stundenzahl vereinbart sein?

Nicht zwingend; jedoch empfiehlt es sich aus Gründen der Rechtssicherheit meist sowohl einen Mindest- als auch einen Maximalumfang an Wochenstunden schriftlich festzuhalten.

Darf ich als Arbeitnehmer kurzfristig zum Dienst eingeteilt werden?

Einsätze müssen rechtzeitig angekündigt werden; kurzfristige Einteilungen ohne angemessene Vorlaufzeit sind in aller Regel unzulässig.

Muss ich bezahlt werden, wenn ich weniger eingesetzt werde als ursprünglich vorgesehen?

Sollte weniger gearbeitet worden sein als vertraglich vereinbart beziehungsweise gesetzlich vorgeschrieben ist ein Anspruch auf Vergütung bis zum jeweiligen Mindestumfang möglich.

Können Verträge über abrubare Tätigkeiten befristet abgeschlossen werden?

< p>Befristete Verträge sind zulässig sofern sie allgemeinen arbeitsrechtlichen Anforderungen entsprechen.

< h ³ >Wie erfolgt die sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Einkünften aus einer solchen Tätigkeit?< / h ³ >
< p > Die Einkünfte aus einer solchen Tätigkeit unterliegen grundsätzlich denselben sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen wie andere abhängige Erwerbstätigkeiten.< / p >

< h ³ >Gibt es branchenspezifische Besonderheiten?< / h ³ >
< p > In einigen Branchen existieren zusätzliche tarifvertragliche Vorschriften etwa bezüglich Mindesteinsatzzeiten.< / p >

< h ³ >Besteht während Krankheit Anspruch auf Lohnfortzahlung?< / h ³ >
< p > Auch während Krankheit kann Anspruch auf Lohnfortzahlung bestehen sofern weitere Voraussetzungen erfüllt sind.< / p >
< h ³ >Wie verhält es sich mit Urlaubsansprüchen?< / h ³ >
< p > Auch Personen in einem solchen Beschäftigungsverhältnis erwerben grundsätzlich Urlaubsansprüche entsprechend ihrer tatsächlichen Einsatzzeiten.< / p >