Begriff und Bedeutung der Abordnung
Die Abordnung ist ein Begriff aus dem öffentlichen Dienstrecht und bezeichnet die vorübergehende Zuweisung einer Beamtin, eines Beamten oder einer vergleichbaren Person im öffentlichen Dienst zu einer anderen Dienststelle oder einem anderen Aufgabenbereich. Dabei bleibt das bestehende Dienstverhältnis zur ursprünglichen Behörde erhalten, während die Arbeitsleistung ganz oder teilweise an einem anderen Ort erbracht wird. Die Abordnung dient dazu, personelle Engpässe auszugleichen, Erfahrungen in neuen Tätigkeitsfeldern zu ermöglichen oder organisatorische Veränderungen umzusetzen.
Rechtliche Grundlagen und Voraussetzungen
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine Abordnung sind im öffentlichen Dienst klar geregelt. Eine Abordnung kann sowohl innerhalb derselben Behörde als auch behördenübergreifend erfolgen. Voraussetzung ist in der Regel ein dienstliches Interesse an der Umsetzung sowie die grundsätzliche Eignung der betroffenen Person für den neuen Aufgabenbereich. Die Dauer der Abordnung ist meist befristet; sie kann jedoch bei Bedarf verlängert werden.
Abgrenzung zu ähnlichen Personalmaßnahmen
Von der Abordnung abzugrenzen sind andere Personalmaßnahmen wie Versetzung und Umsetzung. Während bei einer Versetzung das gesamte Dienstverhältnis dauerhaft auf eine andere Stelle übergeht, bleibt es bei der Abordnung beim ursprünglichen Beschäftigungsverhältnis mit nur vorübergehender Änderung des Einsatzortes oder Aufgabenbereichs.
Ablauf und Durchführung einer Abordnung
Eine Abordnung wird durch einen Verwaltungsakt angeordnet. In vielen Fällen erfolgt zuvor eine Anhörung der betroffenen Person; ihre Zustimmung kann erforderlich sein, insbesondere wenn sich durch die Maßnahme erhebliche Änderungen ergeben (zum Beispiel ein Wechsel an einen weit entfernten Ort). Während des Zeitraums bleibt das Gehalt grundsätzlich unverändert; eventuelle Mehrkosten wie Reisekosten können unter bestimmten Bedingungen erstattet werden.
Dauer und Beendigung
Die Dauer einer Abordnung variiert je nach Anlass und Bedarf – sie reicht von wenigen Wochen bis hin zu mehreren Jahren. Nach Ablauf kehrt die abgeordnete Person grundsätzlich an ihren ursprünglichen Arbeitsplatz zurück, sofern keine dauerhafte Übernahme (Versetzung) erfolgt.
Rückkehrrecht und Folgen für das Arbeitsverhältnis
Nach Ende des Zeitraums besteht in aller Regel ein Anspruch auf Rückkehr zum bisherigen Arbeitsplatz beziehungsweise zur bisherigen Funktion innerhalb derselben Behörde. Das zugrundeliegende Arbeits- beziehungsweise Beamtenverhältnis bleibt währenddessen unberührt bestehen.
Bedeutung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer außerhalb des Beamtenrechts
Auch im Bereich privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse existieren vergleichbare Formen zeitweiliger Zuweisungen – etwa als „vorübergehende Versetzung“ -, wobei hier individuelle arbeitsvertragliche Vereinbarungen maßgeblich sind.
Häufig gestellte Fragen zur Abordnung (FAQ)
Was unterscheidet eine Abordnung von einer Versetzung?
Bei einer Versetzung wird das gesamte Beschäftigungsverhältnis dauerhaft auf einen neuen Arbeitsplatz übertragen, während bei einer Abordnung lediglich vorübergehend ein anderer Einsatzort oder Aufgabenbereich wahrgenommen wird.
Muss ich meiner eigenen Abordnung zustimmen?
Ob eine Zustimmung erforderlich ist, hängt vom Einzelfall ab: Bei erheblichen Änderungen wie einem weit entfernten Einsatzort kann Ihre Zustimmung notwendig sein.
Kann ich gegen meine eigene Abordnungsentscheidung vorgehen?
Sollte jemand mit seiner eigenen Anweisung nicht einverstanden sein, besteht grundsätzlich die Möglichkeit eines Widerspruchs gegen den entsprechenden Verwaltungsakt.
Darf mein Gehalt während der Zeit reduziert werden?
Das Grundgehalt bleibt üblicherweise unverändert; zusätzliche Kosten können unter bestimmten Voraussetzungen erstattet werden.
Können auch Tarifbeschäftigte abgeordnet werden?
Neben Beamtinnen und Beamten können auch Tarifbeschäftigte unter bestimmten Bedingungen zeitweise an andere Stellen abgeordnet beziehungsweise umgesetzt werden.
Muss ich nach Ende wieder zurückkehren?
I.d.R besteht nach Ablauf Anspruch darauf, wieder am vorherigen Arbeitsplatz eingesetzt zu werden – es sei denn es wurde etwas anderes vereinbart.