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Abmeldung von Kraftfahrzeugen


Begriff und Bedeutung der Abmeldung von Kraftfahrzeugen

Die Abmeldung von Kraftfahrzeugen ist ein rechtlich geregelter Vorgang im Straßenverkehrsrecht, bei dem ein zugelassenes Kraftfahrzeug dauerhaft oder vorübergehend aus dem öffentlichen Verkehr genommen wird. Die Abmeldung wird auch als „Außerbetriebsetzung“ bezeichnet und ist im deutschen Recht, insbesondere im Straßenverkehrsgesetz (StVG) sowie in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), ausführlich geregelt. Mit der Abmeldung enden die Zulassung und die damit verbundenen Rechte und Pflichten des Halters hinsichtlich des betroffenen Fahrzeugs.


Gesetzliche Grundlagen

Straßenverkehrsgesetz (StVG)

Das Straßenverkehrsgesetz regelt die generellen Anforderungen und Voraussetzungen für die Zulassung und den Betrieb von Fahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum (§§ 1 ff. StVG). Die Außerbetriebsetzung ist in § 13 StVZO und § 14 FZV näher beschrieben.

Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Die FZV konkretisiert die erforderlichen Behördengänge, Unterlagen und Pflichten bei der Abmeldung. Insbesondere § 14 FZV regelt die Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs samt Ablauf (z. B. Vorlage von Kennzeichen und Fahrzeugpapieren), Zuständigkeit der Zulassungsbehörde und die Information von weiteren Stellen, wie der Kfz-Versicherung und dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA).


Ablauf der Abmeldung

Voraussetzungen

Eine Abmeldung kann von jedem, der im Besitz der Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil I und II) und Kennzeichenschilder ist, bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde durchgeführt werden. Die Zustimmung des Fahrzeughalters ist erforderlich. Eine gesonderte Vollmacht ist nur notwendig, wenn ein Vertreter die Abmeldung durchführt.

Notwendige Unterlagen

Für die Abmeldung eines Kraftfahrzeugs sind in der Regel folgende Unterlagen erforderlich:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief; erforderlich, falls das Fahrzeug endgültig stillgelegt oder ins Ausland verbracht werden soll)
  • Kennzeichenschilder (zum Entwerten/Ausbau der Plaketten)
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass

Durchführung

Die Außerbetriebsetzung wird in der Regel elektronisch verarbeitet und unmittelbar im zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes dokumentiert. Nach der Außerbetriebsetzung werden die Siegel und die Plaketten der Kennzeichen von der Behörde oder von einem autorisierten Dienstleister entfernt.


Arten der Abmeldung

Vorübergehende Abmeldung (Außerbetriebsetzung)

Bei einer vorübergehenden Abmeldung (im Volksmund „Stilllegung“) bleibt das Fahrzeug weiterhin im Besitz des Halters und kann bis zu sieben Jahre wieder zugelassen werden, ohne dass ein neues Gutachten oder eine Hauptuntersuchung erforderlich ist. Innerhalb dieses Zeitraums besteht kein Zulassungsanspruch, jedoch werden die Fahrzeugdaten weiterhin beim KBA gespeichert.

Endgültige Abmeldung

Die endgültige Abmeldung liegt dann vor, wenn das Fahrzeug entsorgt, verschrottet oder ins Ausland verbracht wird. Hierbei ist gegebenenfalls ein Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung (Verwertungsnachweis nach § 15 FZV) oder die Ausfuhr (Verbringung aus dem Zulassungsbereich) erforderlich.


Rechtsfolgen der Abmeldung

Erlöschen der Zulassung

Mit Wirksamwerden der Abmeldung erlischt die Zulassung des Fahrzeugs. Das Fahrzeug darf ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf öffentlichen Straßen geführt werden (§ 3 FZV). Die Zulassungsbehörde informiert die Haftpflichtversicherung sowie das KBA über den Vorgang.

Versicherungsschutz und Steuer

Nach der Abmeldung endet der Versicherungsschutz für das Fahrzeug. Die Kfz-Steuerpflicht endet ebenfalls mit der amtlichen Stilllegung, wobei eventuell zu viel gezahlte Steuer zurückerstattet wird.


Sonderregelungen

Elektronische Abmeldung (Internetbasierte Außerbetriebsetzung)

Seit Oktober 2019 ist die internetbasierte Abmeldung (§ 15 i.V.m. § 16 FZV) möglich. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug nach dem 1. Januar 2015 zugelassen wurde und über neue Sicherheitscodes auf den Zulassungsbescheinigungen und Kennzeichen verfügt. Dadurch kann die Abmeldung vollständig online ohne Gang zur Behörde durchgeführt werden.

Abmeldung im Ausland

Soll ein Fahrzeug ins Ausland verbracht und dort erneut zugelassen werden, muss es vorher in Deutschland abgemeldet werden. Hierzu sind ggf. besondere Nachweise und die Vorlage von Export- oder Ausfuhrkennzeichen erforderlich.

Verwertungsnachweis

Bei der endgültigen Stilllegung eines Altfahrzeugs nach der Altfahrzeug-Verordnung ist ein Nachweis über die umweltgerechte Entsorgung zu erbringen. Dieser Verwertungsnachweis (§ 15 FZV) wird von zertifizierten Demontagebetrieben ausgestellt und der Zulassungsstelle vorgelegt.


Besonderheiten und Fristen

Aufbewahrungspflichten

Die Zulassungsbescheinigung Teil II bleibt im Besitz des Fahrzeughalters und muss bei einer Wiederzulassung vorgelegt werden, sofern das Fahrzeug nicht verwertet oder dauerhaft exportiert wird.

Wiedereinsetzung des Fahrzeugs in den Verkehr

Eine Wiederzulassung innerhalb von sieben Jahren ist grundsätzlich möglich, danach werden die Fahrzeugdaten beim KBA gelöscht und eine neue Betriebserlaubnis sowie ggf. ein Gutachten sind erforderlich.


Literatur & Weblinks


Hinweis: Die in diesem Artikel aufgeführten Informationen stellen eine umfassende Darstellung des Themas „Abmeldung von Kraftfahrzeugen“ nach deutschem Recht dar und können bei spezifischen Fragen der Situation angepasst werden.

Häufig gestellte Fragen

Welche Unterlagen sind für die rechtlich korrekte Abmeldung eines Kraftfahrzeugs erforderlich?

Für die rechtsgültige Abmeldung eines Kraftfahrzeugs verlangt die zuständige Zulassungsbehörde in der Regel die Vorlage bestimmter Dokumente. Hierzu zählen der Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I), die bei der Abmeldung entwertet wird, sowie – seit Inkrafttreten der Zulassungsverordnung 2007 – auch die Kennzeichenschilder, die bei der Behörde entstempelt werden müssen. Der Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) ist in der Regel nicht erforderlich, es sei denn, die Abmeldung wird mit einer gleichzeitigen Umschreibung oder endgültigen Stilllegung verbunden. Darüber hinaus ist ein gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass) des Halters vorzulegen. Im Fall der Vertretung durch Dritte ist zudem eine schriftliche Vollmacht des Halters sowie ein identifizierendes Ausweisdokument der bevollmächtigten Person notwendig. Seit 2015 besteht zusätzlich die Möglichkeit der internetbasierten Fahrzeugabmeldung; hierzu werden insbesondere die zur Identifikation dienenden Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigung und des Kennzeichens benötigt, die jedoch nur auf modernen Dokumenten verfügbar sind.

Welche rechtlichen Fristen sind bei der Abmeldung eines Fahrzeugs zu beachten?

Gesetzlich ist für die Abmeldung eines Fahrzeugs grundsätzlich keine bestimmte Frist vorgesehen. Allerdings besteht die Verpflichtung, das Fahrzeug bei Nichtnutzung und insbesondere bei einem Eigentumswechsel (Verkauf oder Verschrottung) unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abzumelden, da das Fahrzeug ansonsten weiter auf den bisherigen Halter zugelassen bleibt. Für den Versicherungsschutz und die Steuerpflicht ist dabei relevant, ab welchem Zeitpunkt die Abmeldung wirksam wird: Dies ist stets der Tag, an dem die Zulassungsstelle die Außerbetriebsetzung vornimmt. Damit erlöschen sowohl die Zulassung als auch die Pflichtversicherung gemäß § 25 Abs. 4 FZV (Fahrzeug-Zulassungsverordnung). Wird das Fahrzeug ins Ausland verkauft, sind zudem die dort geltenden Fristen für eine nachfolgende Anmeldung zu beachten, um Rechtsnachteile zu vermeiden.

Was geschieht rechtlich mit der Kfz-Haftpflichtversicherung und der Kfz-Steuer nach der Abmeldung?

Mit der wirksamen Abmeldung eines Kraftfahrzeugs endet die Zulassung zum Straßenverkehr, was gemäß § 25 Abs. 4 FZV auch das automatische Ruhen oder Erlöschen des bestehenden Versicherungsvertrages zur Folge hat. Die Zulassungsbehörde informiert die zuständige Kfz-Versicherung und das Hauptzollamt über die Stilllegung des Fahrzeugs. Die Versicherung wandelt die Police gewöhnlich in eine Ruheversicherung um, sofern das Fahrzeug nicht unmittelbar entsorgt oder ins Ausland überführt wird. Ansprüche aus der aktiven Versicherung bestehen für den Zeitraum nach der Abmeldung grundsätzlich nicht mehr. Gleiches gilt für die Kfz-Steuerpflicht, die am Tag nach der offiziellen Abmeldung endet. Zu viel gezahlte Steuerbeträge werden durch das Hauptzollamt automatisch rückerstattet.

Welche rechtlichen Konsequenzen drohen, wenn ein nicht abgemeldetes Fahrzeug weiterhin genutzt wird?

Wer ein nicht ordnungsgemäß abgemeldetes Kraftfahrzeug weiterhin im öffentlichen Straßenverkehr benutzt, begeht nach § 6 PflVG (Pflichtversicherungsgesetz) eine Straftat des Fahrens ohne Haftpflichtversicherungsschutz; darüber hinaus handelt es sich gemäß § 48 FZV um eine Ordnungswidrigkeit. Es drohen sowohl strafrechtliche Sanktionen (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr) als auch verwaltungsrechtliche Maßnahmen wie Bußgelder, Punkte im Fahreignungsregister und die zwangsweise Stilllegung des Fahrzeugs durch die Behörden. Die Weiterbenutzung eines abgemeldeten Fahrzeugs stellt zudem einen Verstoß gegen das Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) dar, was Steuerhinterziehungsdelikte zur Folge haben kann.

Ist eine Abmeldung auch im Ausland möglich und welche rechtlichen Besonderheiten gelten hierbei?

Die Abmeldung eines deutschen Fahrzeugs im Ausland ist grundsätzlich nicht möglich. Rechtswirksam kann eine Abmeldung ausschließlich bei einer deutschen Zulassungsbehörde erfolgen. Im Falle des dauerhaften Verbringens eines Fahrzeugs ins Ausland ist das Fahrzeug vor der Ausfuhr in Deutschland ordnungsgemäß abzumelden. Hierzu empfiehlt sich die Verwendung von Ausfuhrkennzeichen (Exportkennzeichen). Werden deutsche Fahrzeuge im Ausland ohne vorherige Abmeldung betrieben, besteht weiterhin eine Haftung des in Deutschland gemeldeten Halters für Versicherungs- und Steuerpflichten. In bestimmten Ausnahmefällen (z. B. Verlust des Fahrzeugs im Ausland oder Diebstahl) kann eine Abmeldung per Post oder im Wege der konsularischen Vertretung beantragt werden, sofern Nachweise über den Verbleib des Fahrzeugs vorgelegt werden.

Welche Unterschiede bestehen rechtlich zwischen einer vorübergehenden und einer endgültigen Abmeldung (Stilllegung und Verwertung)?

Rechtlich wird unterschieden zwischen der vorübergehenden Stilllegung (bei der die Wiederinbetriebnahme möglich ist) und der endgültigen Abmeldung mit Verwertungsnachweis. Bei einer vorübergehenden Stilllegung wird das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und kann innerhalb von sieben Jahren erneut zugelassen werden (§ 14 Abs. 2 FZV). Nach Ablauf dieser Frist wird das Fahrzeug automatisch endgültig stillgelegt. Eine endgültige Abmeldung ist insbesondere bei der Verschrottung (Verwertung nach Altfahrzeug-Verordnung) erforderlich. In diesem Fall muss ein zertifizierter Verwertungsnachweis gemäß § 15 FZV beigebracht werden, der die ordnungsgemäße umweltgerechte Entsorgung dokumentiert. Erst mit Vorlage dieses Nachweises wird das Fahrzeug aus dem Fahrzeugregister gelöscht.

Welche gesetzlichen Regelungen gelten, wenn ein Leasingfahrzeug abgemeldet werden soll?

Leasingfahrzeuge stehen im Eigentum der Leasinggesellschaft und nicht des Nutzers. Rechtlich ist daher die Leasinggesellschaft der Halter und berechtigt und verpflichtet zur Abmeldung des Fahrzeugs. Eine eigenmächtige Abmeldung durch den Leasingnehmer ist regelmäßig nicht zulässig und setzt eine ausdrückliche Zustimmung oder eine entsprechende Vollmacht der Gesellschaft voraus. Die Vorgehensweise bei Rückgabe und Abmeldung regelt der jeweilige Leasingvertrag und muss zwingend die Vorgaben des Kreditgebers sowie der Zulassungsbehörde beachten. Ein Verstoß gegen die vertraglichen oder gesetzlichen Vorgaben kann zivilrechtliche Ansprüche, insbesondere Haftungs- und Schadenersatzforderungen, nach sich ziehen.