Definition und technische Grundlagen von Abhörgeräten
Abhörgeräte sind elektronische Vorrichtungen, die zur verdeckten Überwachung und Aufzeichnung von Gesprächen, Geräuschen oder anderen Kommunikationsvorgängen verwendet werden. Die Bandbreite solcher Geräte reicht von einfachen Aufnahmegeräten bis hin zu komplexen Systemen, die beispielsweise per Funk, GSM, WLAN oder anderen Technologien arbeiten. Ihr Einsatz findet sowohl im professionellen Bereich, etwa durch Sicherheitsbehörden, als auch im privaten Sektor statt. Die technische Auslegung der Geräte kann von Miniaturmikrofonen und Wanzen bis hin zu modifizierten Alltagsgegenständen reichen, die als Träger der Abhörtechnik dienen.
Rechtliche Einordnung von Abhörgeräten in Deutschland
Strafrechtliche Aspekte
Straftatbestände
Der Einsatz, Besitz und die Verbreitung von Abhörgeräten sind in Deutschland auf verschiedenen Ebenen strafrechtlich geregelt. Eine zentrale Vorschrift ist § 201 Strafgesetzbuch (StGB), der das „Verletzen der Vertraulichkeit des Wortes“ unter Strafe stellt. Hierbei wird das unbefugte Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes einer anderen Person geahndet. Auch das mithören von Gesprächen mithilfe technischer Mittel ist grundsätzlich untersagt, sofern keine Einwilligung der Betroffenen vorliegt.
Herstellung und Verbreitung von Abhörgeräten
Nach § 201 Abs. 2 StGB macht sich auch strafbar, wer Vorrichtungen herstellt, sich verschafft oder anderen verschafft, die zur unbefugten Aufnahme des nichtöffentlich gesprochenen Wortes geeignet und bestimmt sind. Demnach ist bereits der Besitz sowie das Inverkehrbringen von Abhörgeräten, die diesen Voraussetzungen entsprechen, strafbar, wenn die Absicht der unbefugten Nutzung besteht oder erkennbar ist.
Datenschutzrechtliche Vorgaben
Abhörgeräte betreffen regelmäßig auch Belange des Datenschutzrechts, da das Abhören und Aufzeichnen von Gesprächen die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) darstellt. Die Überwachung von nichtöffentlich gesprochenen Worten fällt besonders unter die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und ist – unabhängig vom eingesetzten technischen Hilfsmittel – nur unter strengen Voraussetzungen und gesetzlichen Ausnahmen zulässig.
Telekommunikationsrechtliche Regelungen
Im Telekommunikationsgesetz (TKG) sowie im Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (G10) finden sich weitere Regelungen, die den Umgang mit Abhörtechnik betreffen. So ist insbesondere das Abhören, Aufzeichnen oder Weiterleiten von Telekommunikation, das nicht für den eigenen Empfang bestimmt ist, nur befugten Stellen (beispielsweise Ermittlungsbehörden nach richterlicher Anordnung) erlaubt.
Erlaubte und verbotene Nutzung von Abhörgeräten
Erlaubnistatbestände und Ausnahmefälle
Die Nutzung von Abhörgeräten ist unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich zulässig, etwa:
- Mit ausdrücklicher Einwilligung aller Gesprächsteilnehmer: Das Mitschneiden von Gesprächen zu Beweiszwecken bedarf grundsätzlich der Einwilligung aller Beteiligten.
- Anwendung durch Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden: Staatliche Behörden dürfen Abhörmaßnahmen nur unter strikter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere nach richterlicher Anordnung und bei Vorliegen eines begründeten Verdachts auf bestimmte erhebliche Straftaten, durchführen.
- Gefahr im Verzug und Notstand: In Ausnahmefällen wie akuter Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit kann eine Abwägung zugunsten des kurzfristigen Mitlauschen zulässig sein, sofern andere Mittel nicht zur Verfügung stehen.
Verbotene Handlungen
Verboten ist insbesondere:
- Das heimliche Aufzeichnen oder Abhören nicht für einen selbst bestimmter Gespräche ohne Einwilligung der Betroffenen
- Das gewerbsmäßige Herstellen, Verbreiten oder Bewerben von Abhörgeräten, die für rechtswidrige Zwecke bestimmt sind
- Die Nutzung von Abhörgeräten, um private oder geschäftliche Geheimnisse unbefugt zu erlangen oder zu veröffentlichen
Verstöße gegen diese Regelungen werden mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe je nach Schwere der Tat geahndet.
Zivilrechtliche Folgen beim Einsatz von Abhörgeräten
Die unbefugte Verwendung von Abhörgeräten kann zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. So können betroffene Personen Unterlassungs-, Beseitigungs- oder Schadensersatzansprüche nach § 823 BGB wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend machen. Auch kann die Veröffentlichung von rechtswidrig erlangten Aufnahmen eine weitere Persönlichkeitsrechtsverletzung bedeuten und entsprechende Klagen nach sich ziehen.
Verwaltungsrechtliche und gewerberechtliche Bestimmungen zu Abhörgeräten
Auch unter gewerberechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere bei Sicherheits- und Detekteidiensten, unterliegt der Einsatz und die Verbreitung von Abhörgeräten strengen Kontrollmechanismen. Das Bereithalten oder Bewerben solcher Geräte für unbefugte Zwecke kann zur Untersagung der Tätigkeit oder zum Widerruf erteilter Genehmigungen führen.
Internationale Perspektive und grenzüberschreitende Regelungen
Die rechtlichen Regelungen im Umgang mit Abhörgeräten variieren international erheblich. In den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestehen vergleichbare, jedoch nicht identische Verbots- und Erlaubnistatbestände. Auch internationale Abkommen zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses und der Privatsphäre setzen Mindeststandards, werden jedoch in der Praxis unterschiedlich ausgestaltet und kontrolliert.
Strafprozessualer Einsatz von Abhörgeräten
Voraussetzungen für den Einsatz im Ermittlungsverfahren
Die Verwendung von Abhörgeräten durch Ermittlungsbehörden ist in der Strafprozessordnung (insbesondere §§ 100a ff. StPO) ausführlich geregelt. Voraussetzung ist grundsätzlich ein Anfangsverdacht einer schweren Straftat, eine richterliche Anordnung sowie die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die zu überwachenden Telekommunikationswege müssen konkret benannt werden, und es besteht informatorische Transparenzpflicht hinsichtlich der Betroffenen.
Verwertbarkeit von rechtswidrig erlangten Aufzeichnungen
Gerichtliche Auseinandersetzungen drehen sich regelmäßig um die Frage, ob durch Abhörgeräte gewonnene Erkenntnisse als Beweismittel zulässig sind. Grundsätzlich gilt, dass rechtswidrig erlangte Tonaufnahmen einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.
Zusammenfassung und Ausblick
Abhörgeräte unterliegen in Deutschland sowie in den meisten Staaten strengen gesetzlichen Beschränkungen. Sowohl Herstellung, Besitz, Vertrieb als auch die Anwendung sind im straf-, zivil- und verwaltungsrechtlichen Kontext umfangreich reguliert. Ausnahmen bestehen nahezu ausschließlich im behördlichen oder vollständig einwilligungsbasierten Bereich. Wer Abhörgeräte ohne Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen einsetzt oder verbreitet, riskiert erhebliche strafrechtliche, zivilrechtliche und verwaltungsrechtliche Konsequenzen. Der Schutz der Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes und der Privatsphäre steht dabei an oberster Stelle und ist durch zahlreiche nationale und internationale Gesetzeswerke abgesichert.
Häufig gestellte Fragen
Ist das Verwenden von Abhörgeräten in Deutschland strafbar?
Die Nutzung von Abhörgeräten zum heimlichen Mitschneiden oder Überwachen von Gesprächen ist in Deutschland grundsätzlich strafbar und wird im Strafgesetzbuch (StGB) unter § 201 behandelt. Dort ist geregelt, dass das unbefugte Aufnehmen des nichtöffentlich gesprochenen Worts eines anderen mit einer Abhörvorrichtung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet wird. „Nichtöffentlich“ bedeutet hierbei, dass das Gespräch in einem Rahmen stattfindet, der nicht der Allgemeinheit zugänglich ist, also etwa in einer Wohnung, am Arbeitsplatz oder im privaten Umfeld. Einzige gesetzliche Ausnahmen betreffen staatliche Ermittlungsbehörden, etwa bei der Durchführung einer durch richterlichen Beschluss angeordneten Telekommunikationsüberwachung im Rahmen eines Strafverfahrens. Privatpersonen dürfen Abhörgeräte, unabhängig von deren Bauart oder Funktionsweise, keinesfalls einsetzen, um Gespräche ohne Kenntnis der Gesprächsteilnehmer aufzuzeichnen oder abzuhören – selbst wenn sie selbst am Gespräch beteiligt sind.
Ist der bloße Besitz von Abhörgeräten ohne deren Einsatz strafbar?
Der Besitz von Abhörgeräten ist grundsätzlich nicht strafbar, solange sie nicht zum unbefugten Abhören oder Aufzeichnen von Gesprächen genutzt werden. In Deutschland sind viele Geräte, die zur Überwachung oder zum Mithören genutzt werden können, legal im Handel erhältlich, etwa Diktiergeräte, Babyphone oder bestimmte Funksender. Erst der Missbrauch, also die Verwendung zur Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, zieht strafrechtliche Konsequenzen nach sich. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Handel mit und Besitz von Geräten, die ausschließlich als Abhörgeräte konstruiert sind (z. B. versteckte Wanzen, Spionagekameras etc.), unter bestimmten Umständen nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) eingeschränkt oder genehmigungspflichtig sein kann. Wer also Geräte explizit zur illegalen Überwachung erwirbt oder lagert, läuft Gefahr, im Fall eines Missbrauchs härter sanktioniert zu werden.
Was sind die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen gegen das Abhörverbot?
Wer Personen unbefugt abhört oder deren Gespräche aufzeichnet, macht sich nach § 201 StGB strafbar. Die Strafen können von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reichen. Besonders schwer wiegende Fälle, bei denen beispielsweise eine Veröffentlichung der Aufnahmen zur Schädigung der abgehörten Person erfolgt oder eine gewerbsmäßige Nutzung vorliegt, werden teils mit noch höheren Strafen geahndet. Zusätzlich zu den strafrechtlichen Konsequenzen haben die Opfer von heimlichen Aufnahmen zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Löschung der Aufnahmen sowie gegebenenfalls Schadensersatz und Schmerzensgeld. Auch eine öffentliche Verbreitung oder Weitergabe der abgehörten Inhalte ist gesondert strafbar gemäß § 201a und § 201b StGB.
Gibt es Ausnahmen, in denen das Abhören von Gesprächen erlaubt ist?
Ja, es gibt begrenzte Ausnahmen, in denen das Abhören oder Aufzeichnen von Gesprächen erlaubt ist. Maßgeblich ist immer die Einwilligung aller Gesprächsteilnehmer. Besteht eine dokumentierte, freiwillig erteilte Einwilligung, ist das Mitschneiden legal. Ferner dürfen Ermittlungsbehörden unter strengen Voraussetzungen und meist auf richterlichen Beschluss hin Überwachungsmaßnahmen ergreifen; dies ist im Rahmen der Strafverfolgung (§ 100a StPO) oder zur Abwehr von Gefahren zulässig. Arbeitgeber dürfen Beschäftigte grundsätzlich nicht ohne deren Wissen und Zustimmung abhören, Ausnahmen bestehen nur bei konkretem Verdacht schwerer Straftaten am Arbeitsplatz und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips sowie nach sorgfältiger Abwägung mit den Persönlichkeitsrechten.
Wie unterscheidet sich das Recht auf Vertraulichkeit des Wortes von anderen Persönlichkeitsrechten?
Das Recht auf Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes ist ein spezielles Ausprägungsmerkmal des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das im Grundgesetz durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützt ist. Es stellt sicher, dass Einzelpersonen in nichtöffentlichen Situationen darauf vertrauen können, dass ihre Aussagen nicht ohne Zustimmung aufgezeichnet oder an Dritte weitergegeben werden. Im Unterschied zu anderen Persönlichkeitsrechten wie dem Recht am eigenen Bild oder der informationellen Selbstbestimmung betrifft es spezifisch den Kommunikationsbereich. Dieser Schutz gilt unabhängig vom Medium – also mündlich, telefonisch oder digital – und ist eine zentrale Säule zum Schutz der Privatsphäre.
Welche Rolle spielt die DSGVO im Zusammenhang mit Abhörgeräten?
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) findet Anwendung, sobald personenbezogene Daten (z. B. gesprochene Inhalte, Stimmen) aufgezeichnet, verarbeitet oder gespeichert werden. Das bedeutet, dass das heimliche Aufzeichnen von Gesprächen ohne Rechtsgrundlage und Einwilligung aller Beteiligten nicht nur eine Straftat nach dem StGB, sondern gleichzeitig ein Verstoß gegen die DSGVO darstellt. Betroffene Personen haben dann zusätzliche Rechte auf Auskunft, Löschung und gegebenenfalls auf Schadenersatz gegenüber dem Betreiber des Abhörgeräts. Unternehmen und Arbeitgeber riskieren darüber hinaus empfindliche Bußgelder durch die Aufsichtsbehörden.
Was sollte ich tun, wenn ich vermute, abgehört zu werden?
Sollten Sie Grund zur Annahme haben, dass Sie unrechtmäßig abgehört werden, empfiehlt sich das umgehende Einschalten der Polizei oder einer Datenschutzbehörde. Sie sollten keine eigenen Gegenmaßnahmen ergreifen, wie das Entfernen oder Manipulieren mutmaßlicher Geräte, sondern die Geräte nach Möglichkeit unberührt lassen, damit Spuren gesichert werden können. Im Anschluss können Sie rechtliche Schritte einleiten, etwa Strafanzeige stellen oder einen Antrag auf Unterlassung beziehungsweise Schadenersatz prüfen. Im beruflichen Kontext sollte zusätzlich der Betriebsrat oder die Datenschutzbeauftragten Ihres Unternehmens informiert werden. Dokumentieren Sie sämtliche Auffälligkeiten präzise für eine spätere Beweisführung.