Begriff und Grundgedanke des abergläubischen Versuchs
Einfache Definition
Als abergläubischer Versuch wird eine Handlung bezeichnet, bei der jemand die Verwirklichung einer Straftat durch rein magische, mystische oder esoterische Praktiken herbeiführen möchte, die nach den Regeln der Wirklichkeit keinen Einfluss auf den angestrebten Erfolg haben. Typische Beispiele sind Flüche, Beschwörungen oder das Stechen in eine Puppe in der Erwartung, dadurch eine Person zu verletzen oder zu töten.
Kerngedanke und Abgrenzung zur Strafbarkeit
Der abergläubische Versuch bleibt grundsätzlich straflos, weil die Handlung nicht als tatsächliches Ansetzen zur Verwirklichung eines Straftatbestands gilt. Sie ist objektiv wirkungslos und berührt das geschützte Rechtsgut nicht in einer Weise, die rechtlich als tatnähes Vorgehen erkannt wird.
Systematische Einordnung
Versuch als Vorstufe zur Vollendung
Der Versuch ist die Vorstufe zur vollendeten Tat und setzt voraus, dass die Täterin oder der Täter nach ihrem oder seinem Plan die Tat unmittelbar umsetzt. Dafür muss eine Handlung vorliegen, die nach dem Vorstellungsbild an die Grenze zur tatsächlichen Rechtsgutverletzung führt.
Warum der abergläubische Versuch grundsätzlich nicht strafbar ist
Beim abergläubischen Versuch fehlt es an einer realen Gefahr für das geschützte Rechtsgut, weil die Mittel und Methoden rein imaginär sind. Es wird keine Handlung vorgenommen, die die Tatbestandsverwirklichung tatsächlich in Gang setzt. Deshalb liegt rechtlich kein strafbarer Versuch vor.
Untauglicher Versuch vs. abergläubischer Versuch
- Untauglicher Versuch: Die Täterin oder der Täter setzt zu einer Tat an, die aufgrund der Umstände oder der Mittel objektiv unmöglich ist (zum Beispiel Schuss mit einer irrtümlich ungeladenen Waffe). Das Vorgehen ist wirklichkeitsbezogen, scheitert aber an der Untauglichkeit.
- Aberglaubenshandlung: Die Täterin oder der Täter bedient sich rein magischer Praktiken, die nach den Regeln der Natur keine Wirkung entfalten können (zum Beispiel Verwünschen). Hier fehlt es bereits am tatnahen Ansetzen in die Wirklichkeit.
Wahndelikt vs. abergläubischer Versuch
Vom Wahndelikt spricht man, wenn jemand glaubt, eine verbotene Handlung zu begehen, obwohl das Verhalten tatsächlich nicht verboten ist. Beim abergläubischen Versuch zielt das Verhalten demgegenüber auf eine verbotene Tat, bleibt aber wegen der rein magischen Vorgehensweise ohne rechtlich relevante Annäherung an die Tatbestandsverwirklichung.
Beispiele und Grenzfälle
Reine Aberglaubenshandlungen
Jemand glaubt, durch einen Fluch einen Menschen krank zu machen, und spricht diesen Fluch aus. Eine realweltliche Handlung, die den Gesundheitszustand beeinflussen könnte, wird nicht vorgenommen. Das ist ein abergläubischer Versuch und grundsätzlich nicht strafbar.
Mischfälle mit realer Gefährlichkeit
Wird eine magische Handlung mit realweltlichen Handlungen kombiniert, kann eine Strafbarkeit entstehen. Beispiele: Verabreichen einer Substanz mit vermeintlich magischer Wirkung, die tatsächlich gesundheitsschädlich ist; Durchführung eines Rituals, das körperliche Eingriffe oder Sachbeschädigungen umfasst. In solchen Konstellationen steht nicht der Aberglaube im Zentrum, sondern die tatsächliche Gefährdung oder Verletzung.
Psychische Ausnahmesituationen
In Einzelfällen kann Aberglaube Ausdruck besonderer psychischer Zustände sein. Für die rechtliche Beurteilung sind dann die allgemeinen Regeln zur Schuldfähigkeit maßgeblich. Der bloße Aberglaube als solcher führt jedoch nicht automatisch zu einer veränderten Beurteilung der Verantwortlichkeit.
Tatbestandliche und subjektive Anforderungen
Tathandlung und unmittelbares Ansetzen
Erforderlich wäre ein Schritt, der nach dem Tatplan unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung führt. Reine Beschwörungen, Gebete oder Flüche bewirken keinen tatnahen Zugriff auf das Rechtsgut. Deshalb fehlt es am notwendigen Ansetzen.
Vorsatz und Vorstellungsbild
Zwar kann der Wille, eine Straftat zu begehen, vorhanden sein. Beim abergläubischen Versuch fehlt aber die Verknüpfung dieses Willens mit einer Handlung, die den tatbestandlichen Erfolg in der Wirklichkeit fördert. Der innere Wille allein genügt nicht.
Rechtsfolgen
Bei rein abergläubischem Versuch
Es erfolgt keine Bestrafung wegen Versuchs, weil es an einem rechtlich relevanten Ansetzen fehlt. Das Verhalten bleibt straflos, solange keine anderen Rechtsgüter beeinträchtigt werden.
Bei Mischfällen: mögliche andere Delikte
Kommen reale Handlungen hinzu, können andere Straftatbestände erfüllt sein, etwa durch körperliche Eingriffe, Sachschäden oder Täuschungen. In diesen Fällen richtet sich die Bewertung nicht nach dem Aberglauben, sondern nach der tatsächlich vorgenommenen Handlung und deren Wirkung.
Bedeutung für Bewertung und Einordnung
Der abergläubische Versuch unterstreicht die Trennlinie zwischen bloßem Willen, realweltlich irrelevanten Handlungen und tatnahen, in die Wirklichkeit eingreifenden Schritten. Er dient als Korrektiv dafür, dass nur tatsächlich gefährdende oder verletzende Handlungen in die Verantwortlichkeit wegen Versuchs einbezogen werden.
Abgrenzung zu ähnlichen Erscheinungen
Magische Praktiken ohne Deliktsbezug
Rituale ohne Bezug zu einer Straftat und ohne Beeinträchtigung fremder Rechtsgüter sind rechtlich ohne Relevanz. Entscheidend ist stets, ob ein strafrechtlich geschütztes Interesse tatnah betroffen ist.
Täuschung Dritter über magische Kräfte
Wer Dritte über angebliche magische Fähigkeiten täuscht und sich dadurch Vermögensvorteile verschafft, kann sich wegen eines Vermögensdelikts verantworten. Die Bewertung richtet sich dann nach der Täuschung und der Vermögensverfügung, nicht nach dem Aberglauben als solchem.
Bedeutung in Ausbildung und Praxis
Prüfungspunkt im Aufbau
Der abergläubische Versuch wird häufig bei der Frage behandelt, ob ein unmittelbares Ansetzen vorliegt. Er grenzt das strafbare Versuchsstadium von bloßen, nicht tatnahen Vorbereitungshandlungen ab.
Typische Fehlerquellen
- Verwechslung mit dem untauglichen Versuch, bei dem realweltliche, aber ungeeignete Mittel eingesetzt werden.
- Übersehen realer Nebenhandlungen, die unabhängig vom Aberglauben eigene Straftatbestände erfüllen können.
- Gleichsetzung von starkem Tatwillen mit tatnahem Ansetzen, obwohl eine wirksame Handlung fehlt.
Häufig gestellte Fragen zum abergläubischen Versuch
Was ist ein abergläubischer Versuch in einfachen Worten?
Es handelt sich um den Versuch, eine Straftat durch rein magische oder mystische Handlungen zu verwirklichen, die nach der Realität keine Wirkung auf das angestrebte Ergebnis haben.
Ist der abergläubische Versuch strafbar?
Grundsätzlich nein. Da keine reale, tatnahe Handlung vorliegt, fehlt es an einem strafbaren Versuch.
Worin liegt der Unterschied zum untauglichen Versuch?
Beim untauglichen Versuch werden reale, aber ungeeignete Mittel eingesetzt oder ungeeignete Objekte ausgewählt. Beim abergläubischen Versuch bleibt die Handlung rein imaginär und setzt nicht in der Wirklichkeit an.
Kann ein abergläubischer Versuch dennoch zu einer Bestrafung führen?
Nur dann, wenn neben der magischen Handlung reale Handlungen vorliegen, die andere Straftatbestände erfüllen, etwa durch Verletzungen, Sachschäden oder Täuschungen.
Welche Rolle spielt der Glaube der handelnden Person?
Der Glaube an magische Wirkungen begründet keinen Versuch, solange keine reale Handlung vorgenommen wird, die das Rechtsgut tatnah betrifft.
Wie wird das unmittelbare Ansetzen beurteilt?
Erforderlich ist eine Handlung, die nach dem Tatplan in die Wirklichkeit eingreift und die Rechtsgutverletzung unmittelbar in Gang setzt. Reine Beschwörungen erfüllen dies nicht.
Wie grenzt sich der abergläubische Versuch vom Wahndelikt ab?
Beim Wahndelikt glaubt jemand, etwas Verbotenes zu tun, obwohl das Verhalten nicht verboten ist. Beim abergläubischen Versuch soll eine verbotene Tat begangen werden, es fehlt aber die reale, tatnahe Handlung.