Legal Wiki

Abbiegen im Straßenverkehr

Begriff und rechtliche Einordnung des Abbiegen im Straßenverkehr

Abbiegen bezeichnet im Straßenverkehr die Änderung der Fahrtrichtung nach rechts oder links, um in eine andere Straße, in einen Kreisverkehr, in ein Grundstück, eine Ein- oder Ausfahrt oder einen besonderen Verkehrsbereich (z. B. Parkfläche, Tankstelle) zu gelangen. Rechtlich wird Abbiegen als bewusste Richtungsänderung verstanden, die besondere Sorgfalts-, Ankündigungs- und Wartepflichten auslöst. Diese Pflichten dienen der Kollisionsvermeidung mit Gegenverkehr, parallel geführtem Radverkehr sowie querenden Fußgängerinnen und Fußgängern.

Abgrenzung zu verwandten Fahrmanövern

Nicht jedes Richtungsverhalten ist rechtlich ein Abbiegen:

  • Spurwechsel: Wechsel zwischen parallelen Fahrstreifen in gleicher Richtung ist kein Abbiegen, unterliegt aber eigenständigen Rückschau- und Anzeigepflichten.
  • Wenden: Drehen des Fahrzeugs in die entgegengesetzte Richtung ist kein Abbiegen, weist jedoch ähnlich erhöhte Sorgfaltspflichten auf.
  • Einfahren und Anfahren: Das Einfahren in den fließenden Verkehr oder Anfahren vom Fahrbahnrand ist abzugrenzen; besondere Rücksichtspflichten bestehen unabhängig vom Abbiegen.
  • Folgen einer abknickenden Vorfahrt: Das rechtliche Folgen einer Vorfahrtstraße, die ihren Verlauf ändert, gilt als Abbiegen mit den entsprechenden Pflichten.

Allgemeine Pflichten beim Abbiegen

Ankündigung und Rückschau

Abbiegen ist rechtzeitig und eindeutig durch Fahrtrichtungsanzeiger anzukündigen. Die Rückschaupflicht umfasst die Kontrolle des nachfolgenden Verkehrs, des toten Winkels sowie ggf. die Beobachtung von neben der Fahrbahn geführtem Rad- und Fußverkehr. Die Ankündigung muss so erfolgen, dass andere Verkehrsteilnehmende ihr Verhalten darauf einstellen können.

Einordnung und Geschwindigkeit

Vor dem Abbiegen ist ein angemessenes Einordnen erforderlich, das sich an Fahrstreifen, Markierungen, Richtungspfeilen und der Straßenführung orientiert. Die Geschwindigkeit ist so zu wählen, dass das Manöver kontrolliert, übersichtlich und ohne Gefährdung Dritter durchgeführt werden kann.

Vorrang- und Wartepflichten

Gegenverkehr beim Linksabbiegen

Beim Linksabbiegen besteht regelmäßig Wartepflicht gegenüber dem Gegenverkehr, soweit keine abweichenden Lichtzeichen oder Verkehrszeichen etwas anderes regeln. Dazu gehören auch entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits rechts abbiegen oder geradeaus fahren.

Fußgänger und Radverkehr

Einbiegende und abbiegende Fahrzeuge haben den querenden Fußverkehr sowie den parallelen Radverkehr zu beachten. Wer in eine Straße einbiegt, hat regelmäßig Vorrang der zu querenden Fußgängerinnen und Fußgänger sowie der geradeaus fahrenden Radfahrenden zu respektieren, sofern keine abweichenden Signale oder Markierungen gelten.

Schienenfahrzeuge und öffentlicher Verkehr

Schienenfahrzeuge, insbesondere Straßenbahnen, genießen in Verbindung mit den einschlägigen Signalen besondere Vorrangregeln. Diese gehen typischen Abbiegekonstellationen vor, sofern die Signalisierung oder Beschilderung nichts Abweichendes bestimmt.

Besondere Verkehrssituationen

Mehrspuriges Abbiegen und markierte Abbiegestreifen

Markierte Abbiegestreifen und Richtungspfeile bestimmen die zulässige Fahrtrichtung und binden den Verkehr. Mehrspuriges Abbiegen setzt voraus, dass die gewählte Spur die beabsichtigte Richtung erlaubt. Ein Wechsel zwischen parallelen Abbiegespuren in der Abbiegephase ist nur im Rahmen der allgemeinen Sorgfalts- und Rückschaupflichten zulässig.

Kreisverkehr

Im Kreisverkehr wird die Richtungsänderung rechtlich vor allem beim Verlassen des Kreisverkehrs relevant. Auf mehrspurigen Kreisverkehrsanlagen richtet sich die Spurwahl nach Beschilderung und Markierung. Querender Fuß- und Radverkehr an den Ausfahrten ist besonders zu beachten, soweit keine abweichende Signalregelung besteht.

Abknickende Vorfahrt

Wer einer vorfahrtsberechtigten Straße folgt, die ihren Verlauf abknickt, gilt als Abbiegender. Daraus resultiert die Pflicht zur Ankündigung und zur Beachtung querenden und entgegenkommenden Verkehrs, einschließlich besonderen Schutzes für zu querende Fußgängerinnen, Fußgänger und Radfahrende.

Abbiegen in Grundstücke, Einfahrten und Feldwege

Das Abbiegen über Gehwege, gemeinsame Geh- und Radwege oder Seitenstreifen in Grundstückszufahrten löst besondere Warte- und Sorgfaltspflichten aus. Dabei ist mit querendem und langsamem Verkehr zu rechnen. Die Einfahrt darf den Fuß- und Radverkehr nicht beeinträchtigen, wenn dieser Vorrang besitzt.

Rechtsabbiegen bei Rot mit Grünpfeil

Ein Grünpfeilschild kann das Rechtsabbiegen trotz roter Lichtzeichen erlauben, ist jedoch an strenge Bedingungen geknüpft, darunter eine vollständige Unterbrechung der Fahrt an der Haltlinie und das Gewähren von Vorrang gegenüber querendem Verkehr. Varianten, die ausschließlich den Radverkehr betreffen, gelten nur für den entsprechend gekennzeichneten Personenkreis.

Abbiegen in Einbahnstraßen und aus Fahrradstraßen

Beim Abbiegen in oder aus Einbahnstraßen und Fahrradstraßen gelten die allgemeinen Regeln, ergänzt um die spezielle Führung des Radverkehrs und etwaige Zusatzzeichen. Gegenläufig zugelassener Radverkehr ist zu berücksichtigen, insbesondere an Kreuzungen und Ausfahrten.

Lichtzeichen, Verkehrszeichen und Markierungen

Pfeilsignale und separate Abbiegeampeln

Separate Pfeilsignale steuern einzelne Abbiegevorgänge und können Vorrang- oder Wartepflichten modifizieren. Ein grünes Pfeilsignal für eine bestimmte Richtung lässt den Abbiegevorgang in diesem Korridor zu; querender Fuß- oder Radverkehr kann dennoch Vorrang behalten, wenn gesondert freigegeben.

Fahrstreifenpfeile und Richtungspfeile

Aufgebrachte Pfeile auf der Fahrbahn bestimmen die zulässige Fahrtrichtung je Spur. Das Abweichen von der angezeigten Richtung ist unzulässig und kann zu Haftungsfolgen führen, wenn es zu Konflikten mit dem regelkonformen Verkehr kommt.

Gelbe Markierungen und Baustellenregelungen

Gelbe temporäre Markierungen und provisorische Beschilderung in Baustellenbereichen gehen den regulären weißen Markierungen vor. Abbiegevorgänge richten sich dort vorrangig nach der temporären Führung und den eingerichteten Sperrflächen.

Haftung, Sanktionen und Beweisfragen

Ordnungswidrigkeiten und Maßnahmen

Verstöße gegen Abbiegepflichten können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Je nach Schwere und Gefährdungslage sind Geldbußen, Punkte und Fahrverbote möglich. Bei gravierenden Folgen kommen Straftatbestände in Betracht, etwa bei Gefährdung oder Verletzung.

Zivilrechtliche Haftung und Mitverursachung

Kommt es zu einem Unfall beim Abbiegen, trägt die oder der Abbiegende häufig eine erhöhte Verantwortung. Typische Anscheinsbeweise können gegen den Abbiegenden sprechen, insbesondere beim Linksabbiegen in den Gegenverkehr oder beim Queren von Radwegen. Eine Haftungsquote kann sich aus wechselseitigen Verursachungsbeiträgen ergeben.

Versicherungsrechtliche Folgen

Die Haftpflichtversicherung reguliert berechtigte Ansprüche Geschädigter. Bei Obliegenheitsverletzungen oder grob pflichtwidrigem Verhalten können Regress- oder Kürzungsfragen auftreten, abhängig von den Versicherungsbedingungen und den Umständen des Einzelfalls. Kaskoversicherungen prüfen zudem Eigenersatz unter Berücksichtigung eines möglichen Mitverschuldens.

Beweiswürdigung nach einem Abbiegeunfall

Für die Klärung werden regelmäßig Unfallspuren, Lichtzeichenphasen, Blinkeranzeige, Zeugenangaben, Videoaufzeichnungen und Fahrdaten herangezogen. Typische Erfahrungssätze zur Unfallentstehung können eine Beweislastverschiebung bewirken, bleiben jedoch widerlegbar, wenn der tatsächliche Ablauf abweicht.

Spezielle Konstellationen

Schwerer Güterverkehr und toter Winkel

Beim Rechtsabbiegen mit großen Fahrzeugen bestehen gesteigerte Sorgfaltsanforderungen wegen eingeschränkter Sichtbereiche. Besondere Aufmerksamkeit gilt parallel geführten Rad- und Fußwegen sowie querenden Personen im Nahbereich des Fahrzeugs. Assistenzsysteme ändern nichts an der rechtlichen Verantwortung der Fahrzeugführenden.

Radfahrende beim indirekten Linksabbiegen

Der Radverkehr kann an signalisierten Knotenpunkten zum indirekten Linksabbiegen geführt werden. Markierungen und separate Signale bestimmen den Ablauf. Die rechtlichen Vorrangverhältnisse ergeben sich aus den jeweils geltenden Lichtzeichen und der Führung über Furten.

Fußgängerüberwege und Lichtzeichenanlagen

Beim Abbiegen über Fußgängerüberwege besteht Schutzpflicht für querende Personen. An Lichtzeichenanlagen richtet sich der Vorrang nach der Freigabe der jeweiligen Verkehrsarten. Abbiegeverkehr bleibt zur besonderen Rücksicht verpflichtet, auch wenn Fahrzeugverkehr Grün erhält.

Sharing- und Mikromobilität

Für Elektrokleinstfahrzeuge und Leihfahrzeuge gelten beim Abbiegen die allgemeinen Regeln. Die Nutzerinnen und Nutzer sind als Fahrzeugführende an die Ankündigungs-, Rückschau- und Wartepflichten gebunden, einschließlich der Beachtung eigener Verkehrsflächen und Signale.

Häufig gestellte Fragen

Was gilt rechtlich als Abbiegen?

Abbiegen ist die bewusste Änderung der Fahrtrichtung nach rechts oder links in eine andere Straße, in einen Kreisverkehr oder in ein Grundstück. Dazu zählt auch das Folgen einer abknickenden Vorfahrt. Spurwechsel und Wenden sind hiervon abzugrenzen.

Welche Pflichten bestehen gegenüber Fußgängerinnen, Fußgängern und Radfahrenden?

Beim Einbiegen in eine Straße besteht regelmäßig Wartepflicht gegenüber querenden Fußgängerinnen, Fußgängern und dem geradeaus fahrenden Radverkehr. Rad- und Gehwege, die beim Abbiegen gequert werden, lösen einen besonderen Schutz aus, sofern keine abweichende Signalisierung gilt.

Wie sind die Vorrangverhältnisse beim Linksabbiegen geregelt?

Regelmäßig hat der Gegenverkehr Vorrang. Abweichungen ergeben sich durch Pfeilsignale, Beschilderung oder besondere Verkehrsführung. Kollidierende Spuren sind nur freigegeben, wenn die Signalisierung dies ausdrücklich anordnet.

Welche Besonderheiten gelten beim Abbiegen in Grundstücke?

Das Abbiegen über Geh- und Radwege in Grundstücke ist mit erhöhten Sorgfalts- und Wartepflichten verbunden. Querender Fuß- und Radverkehr darf nicht beeinträchtigt werden, soweit dieser Vorrang genießt.

Ist Rechtsabbiegen bei Rot erlaubt?

Rechtsabbiegen bei Rot kann durch ein Grünpfeilschild zugelassen sein. Es setzt eine vollständige Anhaltung sowie die Gewährung des Vorrangs gegenüber anderen Verkehrsarten voraus. Für den Radverkehr existieren gesonderte Varianten, die nur für diesen gelten.

Welche Folgen drohen bei Verstößen gegen Abbiegepflichten?

Es kommen ordnungsrechtliche Maßnahmen wie Geldbußen, Punkte und Fahrverbote in Betracht. Bei Gefährdung oder Verletzung anderer Personen können strafrechtliche Konsequenzen hinzutreten. Zivilrechtlich drohen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche.

Wie wird die Haftung nach einem Abbiegeunfall beurteilt?

Häufig spricht ein Anscheinsbeweis gegen die oder den Abbiegenden, insbesondere beim Linksabbiegen in den Gegenverkehr oder beim Queren von Radwegen. Die Haftungsverteilung richtet sich nach den konkreten Umständen und kann eine Mitverursachung anderer Beteiligter berücksichtigen.

Welche Regeln gelten zum Blinken im Kreisverkehr?

Rechtlich relevant ist die Anzeige des Verlassens des Kreisverkehrs. Separate Markierungen und Beschilderungen können zusätzliche Anforderungen an Spurwahl und Ankündigung begründen.