Rechtsbegriff 3G – Rechtliche Bedeutung und Anwendungsbereiche
Begriffserklärung und Herleitung
Der Begriff „3G“ steht in der Rechtswissenschaft und Verwaltung für die Formel „Geimpft, Genesen, Getestet“. Das 3G-Modell wurde in der Bundesrepublik Deutschland insbesondere im Rahmen der COVID-19-Pandemie ab 2021 integraler Bestandteil zahlreicher Rechtsregelungen. Ziel war und ist es, den Zugang zu bestimmten öffentlichen, privaten oder betrieblichen Bereichen an den Nachweis von Immunität oder einem negativen Testbefund des SARS-CoV-2-Erregers zu knüpfen. Das 3G-Konzept bildet einen wichtigen rechtlichen Rahmen für Infektionsschutz und Gleichbehandlung im gesellschaftlichen Leben.
Rechtliche Grundlagen und Normhierarchie
Gesetzliche Verankerung
Die rechtliche Grundlage des 3G-Prinzips ergibt sich überwiegend aus dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes sowie nachgeordneten Verordnungen und Allgemeinverfügungen der Länder. Insbesondere §§ 28, 28a und 32 IfSG erlauben es den zuständigen Behörden, entsprechende Schutzmaßnahmen zur Eindämmung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Die Ausgestaltung des 3G-Modells erfolgt regelmäßig durch Landesverordnungen, etwa Corona-Schutzverordnungen, und ergänzende Allgemeinverfügungen.
Verordnungen und Verwaltungspraxis
Die konkrete Verpflichtung zur Anwendung des 3G-Nachweises ist in den jeweiligen Rechtsverordnungen der Länder festgelegt. Entscheidend ist die Festlegung der betroffenen Bereiche, Nachweisarten und Kontrollpflichten. Die Verwaltung hat insbesondere hinsichtlich des Datenschutzes, der Gleichbehandlung und der Kontrollmechanismen spezifische Vorgaben zu beachten, um einen rechtssicheren Vollzug zu gewährleisten.
Inhaltliche Ausgestaltung des 3G-Nachweises
Definition der Nachweise
- Geimpft: Anerkannt als „geimpft“ gilt, wer eine vollständige COVID-19-Impfserie mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff nachweisen kann.
- Genesen: Als „genesen“ gilt, wer mittels eines PCR-Testergebnisses eine überstandene Infektion nachweisen kann; der Zeitraum des Genesungsstatus ist in der Regel gesetzlich festgelegt (meist 28 bis 90 Tage nach positivem Testergebnis).
- Getestet: Ein gültiger Testnachweis betrifft einen negativen Antigen-Schnelltest oder PCR-Test. Die Gültigkeitsdauer variiert nach bundes- bzw. landesrechtlichen Vorgaben, zumeist zwischen 24 und 48 Stunden.
Anforderungen an den Nachweis
Der Nachweis muss in der Regel in digitaler oder schriftlicher Form erbracht werden. Die technischen Anforderungen und die Gültigkeit der Nachweise sind regelmäßig in Rechtsverordnungen oder Verwaltungsanweisungen bestimmt. Digitale Zertifikate (z. B. EU Digital COVID Certificate) erfüllen die Anforderungen, sofern die notwendigen Informationen nachweisbar sind.
Rechtliche Konsequenzen der 3G-Regel
Zugangsbeschränkungen
Das 3G-Modell regelt den Zutritt zu bestimmten Einrichtungen, z. B. Gastronomiebetriebe, Bildungsstätten, Freizeiteinrichtungen und bei Veranstaltungen. Arbeitgeber dürfen gemäß § 28b IfSG Nachweise verlangen, um den Zutritt zum Arbeitsplatz zu kontrollieren. Die Maßnahme dient dem Infektionsschutz und soll gleichsam die gesellschaftliche Teilhabe gewährleisten.
Gesundheitsschutz und Arbeitsschutz
Im Arbeitsrecht ist das 3G-Modell relevant für betrieblichen Gesundheitsschutz und Präventionspflichten des Arbeitgebers. Es bestehen Kontroll- und Dokumentationspflichten einschließlich datenschutzrechtlicher Anforderungen nach der DSGVO. Bei Verstößen gegen die 3G-Pflicht drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Untersagung des Zutritts oder arbeitsrechtlichen Sanktionen.
Datenschutzrechtliche Aspekte
Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung von Impf-, Genesungs- und Testnachweisen unterliegen den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Gesundheitsdaten gelten als besonders schützenswert. Die Verarbeitung darf nur durch befugte Personen und ausschließlich zum Zweck der Zugangskontrolle bzw. Erfüllung der gesetzlichen Pflicht erfolgen. Es besteht eine Pflicht zur Datenminimierung und Speicherung nur für die Dauer der Erforderlichkeit.
Informationspflichten und Betroffenenrechte
Nach Art. 13 DSGVO bestehen umfassende Informationspflichten gegenüber den betroffenen Personen. Betroffenenrechte umfassen insbesondere das Auskunftsrecht, das Recht auf Löschung und das Widerspruchsrecht gegenüber der Verarbeitung ihrer Daten.
Rechtsfolgen bei Verstößen
Ordnungswidrigkeiten und Sanktionen
Das unberechtigte Betreten von Einrichtungen oder die Vorlage eines gefälschten 3G-Nachweises können als Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 73 ff. IfSG oder als Straftat nach den §§ 267, 278 StGB (Urkundenfälschung; Falschbeurkundung im Amt) geahndet werden. Ebenso ist die Verletzung von Kontrollpflichten durch Verantwortliche sanktionsbewehrt.
Verhältnis zu anderen Schutzmaßnahmen
Mit Fortschreiten der Pandemie wurden in Deutschland ergänzend 2G- und 2G-Plus-Regelungen eingeführt, die ausschließlich geimpfte oder genesene Personen bzw. zusätzlich einen Testnachweis betreffen. Das 3G-Modell stellt damit das offenste Zugangskonzept dar und bildet vielfach die Grundlage für weitergehende Einschränkungen.
Verfassungsrechtliche Einordnung
Die 3G-Regelung steht im Spannungsfeld zwischen Grundrechten wie Allgemeiner Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), dem Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und dem Schutz der öffentlichen Gesundheit. Die Rechtsprechung sieht die Maßnahme überwiegend als verhältnismäßig an, da sie mildere Mittel gegenüber generellen Zugangsbeschränkungen darstellt.
Entwicklung und Dauer der Regelungen
Das 3G-Modell ist ein dynamisches Rechtsinstrument und unterliegt der fortlaufenden Anpassung durch Gesetz- und Verordnungsgeber abhängig von der pandemischen Lage. Eine dauerhafte Fortgeltung der Regelung ist rechtlich nicht vorgesehen; Aufhebung oder Anpassungen erfolgen regelmäßig durch Zeitablauf gesetzlicher oder verordnungsrechtlicher Grundlagen.
Literaturhinweis:
Weiterführende Informationen zum 3G-Nachweis und verwandten Rechtsfragen finden sich im Infektionsschutzgesetz sowie den einschlägigen Bundestagsdrucksachen und Veröffentlichungen der Landesregierungen.
Siehe auch:
2G-Regelung, 2G-Plus-Regelung, Infektionsschutzgesetz, Datenschutz-Grundverordnung, Arbeitsschutzrecht
Häufig gestellte Fragen
In welchen Rechtsbereichen findet die 3G-Regel Anwendung?
Die 3G-Regel (geimpft, genesen, getestet) fand und findet insbesondere im öffentlichen Gesundheitsrecht sowie im Arbeitsrecht Anwendung. Ursprünglich wurde sie im Rahmen der Pandemiebekämpfung als verwaltungsrechtliche Auflage nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) eingeführt. Relevant wurde sie darüber hinaus im Privatrecht, etwa durch Einlassbeschränkungen für Gastronomie- und Veranstaltungsbetriebe, die auf Grundlage länderspezifischer Verordnungen Rechtsnatur als Allgemeinverfügungen oder Erlasse hatten. Auch arbeitsvertraglich konnte das 3G-Erfordernis durch arbeitsrechtliche Nebenpflichten und Direktionsrechte des Arbeitgebers vorgeschrieben werden, wobei jeweils der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie datenschutzrechtliche Vorgaben gemäß DSGVO beachtet werden mussten. Besonders im Schulrecht und Hochschulrecht machten die jeweiligen Landesgesetze und Schulverordnungen Vorgaben zur 3G-Regel für den Zugang zu Präsenzunterricht oder Prüfungen, während im Mietrecht und Vertragsrecht keine generelle rechtliche Verpflichtung bestand, aber die Vertragsparteien individuelle 3G-Regelungen vereinbaren konnten.
Welche datenschutzrechtlichen Aspekte sind im Zusammenhang mit 3G-Kontrollen zu beachten?
Die Erfassung und Verarbeitung von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen im Rahmen von 3G-Kontrollen berührt sensible personenbezogene Daten gemäß Art. 9 DSGVO. Die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung setzt eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage oder eine informierte Einwilligung voraus. Grundsätzlich darf nur der Status (geimpft, genesen, getestet) und nicht der konkrete Impfstoff oder das Testergebnis an sich abgefragt werden, sofern dies zur Erfüllung der rechtlichen Verpflichtung notwendig ist. Daten dürfen weder gespeichert noch weiterverarbeitet werden, wenn kein weiterer Zweck (z.B. Nachverfolgung bei Ausbruchsgeschehen) vorliegt. Die Pflicht zur Information über die Datenverarbeitung (Art. 13 DSGVO), Löschungsfristen und technische sowie organisatorische Maßnahmen zum Datenschutz sind zwingend zu berücksichtigen. Verstöße können bußgeldbewährt sein.
Welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei Verstoß gegen die 3G-Regel?
Bei einem Verstoß gegen 3G-Pflichten kommen je nach Konstellation verwaltungsrechtliche, strafrechtliche und arbeitsrechtliche Konsequenzen in Betracht. Im öffentlichen Bereich (z. B. Zugang zu Behörden, ÖPNV) können Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz oder Landesverordnungen verhängt werden, die mit Bußgeldern bis zu mehreren Tausend Euro sanktioniert sind. Gewerbetreibende riskieren zusätzlich die Untersagung des Geschäftsbetriebs. Im Arbeitsrecht kann die Nichtbeachtung je nach Schwere eine Abmahnung bis hin zur (fristlosen) Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Gefälschte Nachweise erfüllen regelmäßig strafrechtliche Tatbestände, insbesondere Urkundenfälschung (§ 267 StGB) und mittelbare Falschbeurkundung (§ 271 StGB).
Dürfen Arbeitgeber oder Veranstalter den Zugang bei fehlendem 3G-Nachweis verweigern?
Ja, sofern die jeweilige Rechtsgrundlage (etwa eine bundes- oder landesrechtliche Verordnung, das Infektionsschutzgesetz oder eine arbeitsvertragliche Weisung) dies vorsieht, sind Arbeitgeber und Veranstalter nicht nur berechtigt, sondern mitunter verpflichtet, den Zugang bei fehlendem 3G-Nachweis zu verweigern. Wird ein Zutritt ohne Nachweis gewährt, kann dies für das Unternehmen ein haftungs- und bußgeldbewehrtes Fehlverhalten darstellen. Im Privatrecht (z. B. im Gastgewerbe) entsteht i.d.R. kein Anspruch auf Leistungserbringung gegenüber der Kundschaft ohne rechtskonformen 3G-Nachweis. Die Durchsetzung muss jedoch verhältnismäßig und frei von Diskriminierung erfolgen.
Können Betroffene gegen eine 3G-Zugangsbeschränkung rechtlich vorgehen?
Betroffene haben grundsätzlich das Recht, gegen behördliche oder privatrechtliche 3G-Zugangsbeschränkungen Rechtsmittel einzulegen. Verwaltungsrechtlich ist regelmäßige Ausgangsbasis ein Widerspruch nach den jeweiligen Verwaltungsgesetzen der Länder, gefolgt von einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bzw. einer Anfechtungsklage vor Verwaltungsgerichten. Bei privatrechtlichen Zugangsbeschränkungen, etwa in privater Gastronomie, können zivilrechtliche Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche sowie ein gerichtliches Eilverfahren angestrengt werden. Die Erfolgsaussichten richten sich nach der aktuellen gesetzlichen Lage, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Grundrechten, insbesondere allgemeiner Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und ggf. dem Diskriminierungsverbot (Art. 3 GG).
Unter welchen Voraussetzungen endet die rechtliche Verpflichtung zur Einhaltung der 3G-Regel?
Das Ende einer verpflichtenden 3G-Anordnung ergibt sich aus der jeweiligen Rechtsgrundlage: Bei zeitlich befristeten Verordnungen oder Gesetzen (z. B. nach § 28b IfSG) endet die Pflicht automatisch mit Außerkrafttreten der Norm. Ansonsten sind die Behörden verpflichtet, die 3G-Regel aufzuheben, sobald die sachlichen Voraussetzungen entfallen (z. B. ausreichende Impfquote, geringes Infektionsgeschehen, Entspannung der Pandemielage). Auch gerichtliche Entscheidungen können die Anwendbarkeit der Regel beenden, etwa wenn sie für unverhältnismäßig oder nicht hinreichend bestimmt erklärt wird. Eine Pflicht zur Nachbearbeitung und zur Löschung der im Zusammenhang mit der 3G-Regel erhobenen Daten besteht dann ebenfalls.
Gibt es Ausnahmen von der Anwendung der 3G-Regel zu berücksichtigen?
Rechtlich wurden zahlreiche Ausnahmen von der 3G-Pflicht vorgesehen. Zu nennen sind etwa Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Sie müssen diesen Umstand durch ärztliches Attest nachweisen und ggf. auf alternative Nachweismöglichkeiten, etwa einen negativen Test, ausweichen. Kinder und Jugendliche unter einer bestimmten Altersgrenze, je nach Regelung meist bis zu 6 oder 12 Jahren, waren häufig ausgenommen oder unterlagen vereinfachten Nachweispflichten. In bestimmten Situationen, etwa bei Notfallbehandlungen, entfällt die Pflicht zur Nachweisführung gänzlich, gestützt auf höherrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit. Auch die Ausgestaltung von 3G-Erleichterungen unterliegt dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz und darf nicht diskriminierend wirken.