Begriffserklärung und Herkunft von 2G
Der Begriff 2G steht für eine Regelung im Zusammenhang mit dem Umgang mit der COVID-19-Pandemie. Die Kurzbezeichnung „2G“ leitet sich von den beiden deutschen Wörtern „geimpft“ und „genesen“ ab. Im Rahmen verschiedener Verordnungen und Rechtsakte der Bundesländer sowie auf Grundlage des bundesrechtlichen Infektionsschutzgesetzes (IfSG) bezeichnet das 2G-Modell Zugangsbeschränkungen, bei denen lediglich Personen mit vollständigem Impfschutz gegen SARS-CoV-2 oder nachweislich Genesene Zutritt zu bestimmten Einrichtungen, Veranstaltungen oder Dienstleistungen erhalten. Das 2G-Prinzip ist in Abgrenzung zum 3G-Modell („geimpft, genesen, getestet“) sowie zum 2G-Plus-Modell („geimpft oder genesen plus zusätzlicher Testnachweis“) zu verstehen.
Rechtliche Grundlagen des 2G-Modells
Bundesrechtliche Rahmenbedingungen
Die rechtliche Absicherung des 2G-Modells erfolgt im Wesentlichen durch § 28a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Das IfSG enthält Regelungen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen und ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen tiefgreifende Grundrechtseingriffe zur Eindämmung von Infektionen.
Relevante Normen des IfSG
- § 28a IfSG: Diese Vorschrift nennt spezielle Schutzmaßnahmen, die zur Pandemiebekämpfung ergriffen werden können, darunter Zugangsbeschränkungen zu Veranstaltungen, Einrichtungen und Betrieben. Die Möglichkeit zur Beschränkung auf „geimpfte oder genesene Personen“ ist hier explizit genannt.
- § 28b IfSG (zeitweise): Reglementierte bundesweit geltende Maßnahmen inklusive des 2G-Modells in bestimmten Situationen.
Landesrechtliche Ausgestaltung
Die praktische Anwendung und Ausgestaltung des 2G-Modells erfolgte durch Rechtsverordnungen der Bundesländer. Diese regeln, wann, wo und in welchem Umfang das 2G-Modell verbindlich oder optional zur Anwendung kommt. Die konkreten Anforderungen, wie tatsächliche Nachweispflichten und Ausnahmen, unterscheiden sich je nach gültiger Landesverordnung.
Abgrenzung zu anderen Modellen
- 3G: Zuzugelassen sind sowohl Geimpfte, Genesene als auch negativ Getestete.
- 2G-Plus: Zusätzlich zu einer Impfung oder Genesung ist ein negativer Corona-Test vorzulegen.
Umsetzung und praktische Anwendung
Anwendungsbereiche
Das 2G-Modell wurde vor allem in folgenden Bereichen angewendet:
- Gastronomie und Beherbergungswesen
- Veranstaltungen (z. B. Sport, Kultur, Konzerte)
- Freizeit- und Kultureinrichtungen (z. B. Theater, Kinos, Museen, Fitnessstudios)
- Einzelhandel (je nach Verordnung und Ausnahme)
Nachweis- und Kontrollpflichten
Für die Einhaltung des 2G-Modells sind Betreiber und Veranstalter verantwortlich. Dies schließt die Überprüfung von Impf- oder Genesenennachweisen durch Vorzeigen entsprechender Dokumente (z. B. digitaler Impfnachweis, Genesenenbescheinigung) oder QR-Codes ein. In der Regel muss auch ein amtlicher Lichtbildausweis zum Abgleich vorgelegt werden.
Bußgelder und Sanktionen
Verstöße gegen die Zugangsbeschränkungen können mit Bußgeldern für Betreiber und Besucher geahndet werden. Die Höhe und Ausgestaltung der Bußgelder ist in den Corona-Verordnungen der einzelnen Länder geregelt und kann sich an die Vorgaben des IfSG anlehnen.
Ausnahmen von der 2G-Regel
Landesverordnungen sehen zahlreiche Ausnahmen vor. Diese betreffen typischerweise:
- Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können (ärztliches Attest erforderlich)
- Kinder und Jugendliche unterhalb einer bestimmten Altersgrenze
- In einigen Bundesländern: Beschäftigte, die nicht unter die 2G-Regel fallen, aber getestet werden müssen
Verfassungsrechtliche Aspekte und gerichtliche Überprüfungen
Verhältnis zu Grundrechten
Die Einführung und Durchsetzung der 2G-Regel stellt einen Eingriff in mehrere Grundrechte dar, namentlich:
- Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)
- Berufsfreiheit (Art. 12 GG)
- Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 GG)
- Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG)
Diese Grundrechtseingriffe bedürfen einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung und müssen verhältnismäßig sein. Voraussetzung ist die Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahme zur Pandemiebekämpfung.
Rechtsprechung
Mehrere Gerichte, insbesondere Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte, haben die Rechtmäßigkeit von 2G-Regelungen überprüft. Die Rechtsprechung berücksichtigt dabei insbesondere:
- Die wissenschaftliche Evidenz der Schutzwirkung von Impfungen und Genesung
- Die Möglichkeit milderer Maßnahmen (z. B. Zugang mit negativen Tests)
- Die Verhältnismäßigkeit von Grundrechtseingriffen und die dynamische Pandemielage
Überwiegend wurden 2G-Regelungen als zulässig und angemessen angesehen, sofern überzeugende Begründungen für die Maßnahmen vorlagen.
Zeitliche Entwicklung und Außerkrafttreten
Mit fortschreitender Entwicklung der Pandemie und der steigenden Impfquote wurden zahlreiche 2G-Regeln aufgehoben oder gelockert. Die jeweils geltenden Regelungen sind abhängig vom Infektionsgeschehen und den politischen Vorgaben auf Land- und Bundesebene. Ein generelles, dauerhaftes bundesweites 2G-Modell existierte nicht.
Bedeutung für das Datenschutzrecht
Das Erheben und Verarbeiten von Impf- und Genesungsnachweisen im Rahmen der 2G-Kontrollen fällt unter die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Betreiber und Veranstalter müssen die Grundsätze der Datenminimierung und Zweckbindung beachten. Die Einsichtnahme in Gesundheitsdaten ist zulässig, eine dauerhafte Speicherung oder Weiterverarbeitung jedoch regelmäßig unzulässig.
Fazit
Das 2G-Modell stellt ein zentrales Instrument der Pandemiebekämpfung in Deutschland dar und war rechtlich breit abgesichert, insbesondere durch das Infektionsschutzgesetz und die entsprechenden Landesverordnungen. Die Ausgestaltung und Umsetzung sind stets unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben und datenschutzrechtlicher Anforderungen zu erfolgen. Die dynamische Entwicklung der Pandemie führte zu fortlaufenden Anpassungen und letztlich zum weitgehenden Außerkrafttreten der 2G-Regeln auf Bundes- und Landesebene.
Häufig gestellte Fragen
Dürfen Arbeitgeber im Rahmen der 2G-Regel Arbeitnehmer nach ihrem Impfstatus befragen?
Im rechtlichen Kontext ist die Frage, ob Arbeitgeber Arbeitnehmer nach ihrem Impfstatus befragen dürfen, differenziert zu betrachten. Grundsätzlich gelten in Deutschland das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und die Regelungen des Datenschutzes, insbesondere nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Gesundheitsdaten, zu denen auch der Impfstatus gehört, sind besondere personenbezogene Daten gem. Art. 9 DSGVO und dürfen nur unter spezifischen Voraussetzungen verarbeitet werden. Eine Befragung ist demnach nur zulässig, wenn dies gesetzlich vorgesehen oder zur Erfüllung konkreter arbeitsrechtlicher Pflichten sowie zur Ausübung sonstiger Rechte des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis notwendig ist. Im Kontext von 2G-Regelungen (zulässiger Zugang nur für Geimpfte und Genesene) kann die Verarbeitung des Impfstatus dann gerechtfertigt sein, wenn dies zur Umsetzung von landesrechtlichen Verordnungen zum Infektionsschutz zwingend erforderlich ist – etwa, wenn der Zugang zum Arbeitsplatz andernfalls aufgrund behördlicher Anordnungen versagt werden müsste. Allerdings darf der Arbeitgeber diese Daten nur im erforderlichen Umfang erheben, speichern und muss einen hohen Schutz der sensiblen Informationen sicherstellen.
Welche rechtlichen Grundlagen regeln die Einführung der 2G-Regel in Betrieben oder öffentlichen Einrichtungen?
Die rechtlichen Grundlagen für die Einführung der 2G-Regel ergeben sich im Wesentlichen aus dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) sowie aus landesrechtlichen Corona-Verordnungen. Die Bundesländer sind nach Art. 83 GG für die Ausführung des Infektionsschutzgesetzes zuständig und erlassen hierzu eigene Verordnungen, die die konkrete Ausgestaltung der Zugangsregelungen (z.B. 2G, 2G+, 3G) regeln. Diese Verordnungen bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Arbeitgeber, Veranstalter oder Betreiber öffentlicher Einrichtungen Zugangsbeschränkungen auf Basis des Impf- oder Genesenenstatus anordnen dürfen oder müssen. Im Übrigen sind auch arbeitsrechtliche Gesichtspunkte und der Gleichbehandlungsgrundsatz aus § 75 BetrVG zu berücksichtigen, sofern die Regelungen im Betrieb angewandt werden. Individualrechtlich können sich zudem Betroffene auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) berufen, falls eine Diskriminierung vorliegen könnte. Somit stellt die Einführung der 2G-Regel eine komplexe Rechtsfrage dar, die immer die aktuelle Gesetzeslage und ihre Auslegung berücksichtigen muss.
Müssen Personen, die unter die Ausnahmen von der 2G-Regel fallen, dies nachweisen?
Ja, Personen, die von der 2G-Regel ausgenommen sind – wie etwa Minderjährige, Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder andere spezifisch in den jeweiligen Verordnungen genannte Ausnahmen -, müssen den Grund der Ausnahme regelmäßig nachweisen. Der Nachweis kann in Form eines entsprechenden Attests, medizinischer Dokumente oder amtlicher Bescheinigungen erfolgen. Rechtsgrundlage sind die jeweiligen Landesverordnungen, die festlegen, welche Nachweise anerkannt werden und in welcher Form diese vorzulegen sind. Betroffene Betreiber und Arbeitgeber sind verpflichtet, diese Nachweise zu kontrollieren und im Zweifel, gegebenenfalls unter Einsehen der entsprechenden Dokumente, die Ausnahme zu überprüfen. Datenschutzrechtlich ist dabei stets die Zweckbindung und Datensparsamkeit zu beachten; Nachweise dürfen grundsätzlich nur eingesehen, nicht dauerhaft gespeichert werden.
Welche Rechte haben Betroffene bei der Verarbeitung ihrer Gesundheitsdaten im Rahmen der 2G-Regel?
Betroffene Personen haben im Rahmen der DSGVO umfassende Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung ihrer Gesundheitsdaten. Zu diesen Rechten zählen das Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO), das Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO), das Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO), das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) sowie das Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer Daten (Art. 21 DSGVO). Diese Rechte bestehen insbesondere dann, wenn kein gesetzlicher Erlaubnistatbestand vorliegt oder die Daten länger als zur Zweckerfüllung notwendig gespeichert werden. Die Verantwortlichen müssen zudem nach Art. 32 DSGVO geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit und Vertraulichkeit der verarbeiteten Daten zu gewährleisten. Eine längere Speicherung als zur Kontrolle des Zugangs notwendig, ist in der Regel unzulässig. Verstöße können von den Betroffenen bei den zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden angezeigt werden.
Gibt es rechtliche Möglichkeiten, gegen eine 2G-Regelung vorzugehen?
Grundsätzlich stehen betroffenen Personen verschiedene rechtliche Wege offen, um gegen eine 2G-Regelung vorzugehen. Zum einen kann ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim zuständigen Verwaltungsgericht gestellt werden, sofern es sich um eine behördliche Anordnung, etwa durch eine Corona-Schutzverordnung, handelt. Die Rechtsgrundlage findet sich in den Verwaltungsgerichtsordnungen (VwGO), namentlich den §§ 80, 123 VwGO. Darüber hinaus kann im Einzelfall eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht eingelegt werden, wenn Grundrechte (z.B. allgemeine Handlungsfreiheit, Gleichbehandlungsgrundsatz) beeinträchtigt sind. Bei privatrechtlichen Zugangsregelungen – etwa im Rahmen des Hausrechts von Gastwirten oder Veranstaltern – besteht die Möglichkeit, zivilrechtlich gegen diskriminierende Maßnahmen (z.B. nach AGG) vorzugehen. Ob eine Diskriminierung im Einzelfall vorliegt, ist jedoch stets unter Berücksichtigung des Infektionsschutzes und seiner gesetzlichen Ausgestaltung zu prüfen, wobei regelmäßig eine Abwägung vorzunehmen ist.
Können Verstöße gegen die 2G-Regel rechtlich sanktioniert werden?
Ja, Verstöße gegen die 2G-Regel können je nach Rechtsgrundlage mit unterschiedlichen Sanktionen belegt werden. Grundlage hierfür sind vor allem die Corona-Verordnungen der jeweiligen Bundesländer, die im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erlassen wurden. Bei einem vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstoß drohen Ordnungswidrigkeitsverfahren mit Bußgeldern; in schweren Fällen sind Sanktionen von mehreren tausend Euro möglich. Zuständig für die Verfolgung sind die kommunalen Ordnungsbehörden und Gesundheitsämter. In Betrieben kann ein Verstoß gegen Anordnungen zur Einhaltung der 2G-Regel zudem arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Abmahnung oder Kündigung nach sich ziehen. Betreiber riskieren im Wiederholungsfall zusätzliche Maßnahmen, wie zum Beispiel Betriebsschließungen oder behördliche Untersagungen der Tätigkeit. Es empfiehlt sich daher, sich stets über die aktuelle Rechtslage und deren lokale Ausgestaltung zu informieren und diese Regelungen konsequent umzusetzen.