Wiesbaden erlaubt Silvesterfeier im Kurhaus mit externer Gastronomie

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Entscheidung des OLG Frankfurt am Main zur Silvesterfeier im Wiesbadener Kurhaus

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat sich in einem Beschluss vom 16.12.2025 (Az. 2 W 56/25) damit befasst, ob die Landeshauptstadt Wiesbaden eine Silvesterveranstaltung im Kurhaus durchführen lassen darf, bei der die gastronomischen Leistungen durch einen externen Dritten erbracht werden. Im Streit stand damit insbesondere die Frage, ob die geplante Ausgestaltung der Veranstaltung — einschließlich Gastronomie — in der vorgesehenen Form zulässig ist.

Ausgangspunkt des Verfahrens

 

Beteiligte und Anlass der Auseinandersetzung

Gegenstand des Verfahrens war eine geplante Silvesterfeier im Kurhaus Wiesbaden. Die Stadt Wiesbaden beabsichtigte, die Veranstaltung durchzuführen und dabei die gastronomische Versorgung nicht durch den gastronomischen Betreiber des Kurhauses, sondern durch eine Dritte erbringen zu lassen. Dies wurde im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens angegriffen.

Streitgegenstand: Durchführung „mit Gastronomie“ durch einen Dritten

Im Kern ging es um die Abgrenzung, ob und in welchem Umfang die Stadt Wiesbaden eine Silvesterfeier im Kurhaus so organisieren darf, dass die Bewirtung der Gäste (Gastronomie) nicht von dem gastronomischen Betreiber, sondern von einem externen Anbieter übernommen wird. Vertraglich hatte die Stadt Wiesbaden das Recht, bei eigenen Veranstaltungen im Kurhaus die gastronomische Versorgung selbst zu übernehmen.

Kernaussagen des Beschlusses

 

Zulässigkeit der Veranstaltungsdurchführung in der vorgesehenen Struktur

Nach dem Inhalt der Entscheidung durfte die Stadt Wiesbaden die Silvesterfeier im Kurhaus in der geplanten Konzeption durchführen, einschließlich der Einbindung eines Dritten für die gastronomischen Leistungen. Damit bestätigte das OLG Frankfurt am Main die Zulässigkeit dieser organisatorischen Gestaltung der Veranstaltung.

Reichweite der Entscheidung

Die Entscheidung bezieht sich auf die konkret zur Prüfung gestellte Durchführung der Silvesterfeier im Kurhaus Wiesbaden mit gastronomischer Leistungserbringung durch einen Dritten. Eine darüber hinausgehende Aussage über andere, hiervon abweichende Konstellationen ist damit nicht verbunden.

Einordnung und Bedeutung für vertragliche Gestaltungen

 

Fokus auf Veranstaltungs- und Leistungsorganisation

Der Beschluss verdeutlicht die Relevanz präziser vertraglicher und organisatorischer Strukturen bei Veranstaltungen, in denen unterschiedliche Leistungen — insbesondere gastronomische Angebote — durch verschiedene Beteiligte erbracht werden. Maßgeblich ist dabei, wie die Leistungserbringung im konkreten Einzelfall ausgestaltet und zugeordnet ist.

Bedeutung klarer Leistungsabgrenzungen

Die rechtliche Bewertung knüpft in solchen Konstellationen regelmäßig an die konkrete Rollenverteilung sowie an die Art und Weise an, wie Durchführung und Teilleistungen (wie die Gastronomie) organisatorisch umgesetzt werden. Entsprechend kommt der sauberen Abgrenzung von Zuständigkeiten, Verantwortlichkeiten und Leistungsinhalten eine zentrale Rolle zu.

Quelle und Verfahrensstand

 

Fundstelle

Der vorstehende Inhalt beruht auf der Berichterstattung zur Entscheidung des OLG Frankfurt am Main im Beitrag „Stadt Wiesbaden darf Silvesterfeier im Kurhaus mit Gastronomie durch einen Dritten durchführen (22.12.2025)“ auf urteile.news:
https://urteile.news/OLG-Frankfurt-am-Main_2-W-5625_Stadt-Wiesbaden-darf-Silvesterfeier-im-Kurhaus-mit-Gastronomie-durch-einen-Dritten-durchfuehren~N35665

Überleitung: Klärungsbedarf bei vertraglichen Konstellationen mit Dritten

Gerade bei Veranstaltungen mit mehreren Leistungserbringern können sich im Vorfeld und bei der Umsetzung Fragen zur vertraglichen Einbindung Dritter, zur Zuordnung von Pflichten sowie zu Nutzungs- und Leistungsrechten stellen. Soweit hierzu Klärungsbedarf besteht, finden Sie weiterführende Informationen zur Rechtsberatung im Vertragsrecht bei MTR Legal Rechtsanwälte.