Widerrufsrecht bei Streaming-Abos: Das gilt für Kunden auch online

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Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit Urteil vom 10. Juli 2026 (Az. C‑234/25) entschieden, dass Verbrauchern auch bei dem Abschluss eines Streaming-Abonnements grundsätzlich ein Widerrufsrecht zusteht. Das gilt nach der Entscheidung selbst dann, wenn der Dienst bereits genutzt wurde, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für ein vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts nicht erfüllt sind.

Ausgangsverfahren und rechtlicher Rahmen

Dem Vorabentscheidungsverfahren lag ein Rechtsstreit zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter von Streaming-Diensten zugrunde. Der Verbraucher hatte ein zunächst kostenfreies Probeabonnement abgeschlossen, das nach Ablauf der Testphase automatisch in ein kostenpflichtiges Abonnement überging. Innerhalb der gesetzlichen Frist erklärte er den Widerruf des Vertrags.

Der Anbieter vertrat die Auffassung, das Widerrufsrecht sei ausgeschlossen oder jedenfalls vorzeitig erloschen, da der Verbraucher bereits während der Testphase Zugriff auf die Streaming-Inhalte gehabt und diese genutzt habe. Zudem berief sich das Unternehmen auf die Vorschriften über digitale Inhalte, bei denen unter bestimmten Voraussetzungen ein Widerrufsrecht entfallen kann.

Das mit dem Rechtsstreit befasste nationale Gericht legte dem EuGH Fragen zur Auslegung der Verbraucherrechterichtlinie vor, insbesondere zur Abgrenzung zwischen Dienstleistungsverträgen und Verträgen über digitale Inhalte sowie zu den Voraussetzungen für das Erlöschen des Widerrufsrechts.

Einordnung des Streaming-Abonnements

Dienstleistung oder digitale Inhalte

Der EuGH stellte zunächst klar, dass ein Vertrag über ein Streaming-Abonnement rechtlich einzuordnen ist. Nach Auffassung des Gerichtshofs ist bei einem Abonnement, das dem Verbraucher für einen bestimmten Zeitraum Zugang zu einer digitalen Plattform mit fortlaufend bereitgestellten Inhalten verschafft, maßgeblich auf die Gesamtstruktur des Vertrags abzustellen.

Im konkreten Fall qualifizierte der EuGH das Streaming-Abonnement als Dienstleistungsvertrag. Der Anbieter schulde nicht lediglich die einmalige Bereitstellung eines bestimmten digitalen Inhalts, sondern die fortlaufende Zurverfügungstellung eines Zugangs zu einer Plattform während der Vertragslaufzeit.

Diese Einordnung ist für die Frage des Widerrufsrechts von zentraler Bedeutung, da für Dienstleistungen und für digitale Inhalte ohne körperlichen Datenträger unterschiedliche Regelungen gelten.

Voraussetzungen für das Erlöschen des Widerrufsrechts

Beginn der Vertragsausführung

Nach der Verbraucherrechterichtlinie kann das Widerrufsrecht bei Dienstleistungen vorzeitig erlöschen, wenn

  1. der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hat,
  2. der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass mit der Ausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird, und
  3. der Verbraucher seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit vollständiger Vertragserfüllung sein Widerrufsrecht verliert.

Der EuGH betonte, dass diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen. Insbesondere sei eine ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers erforderlich. Zudem müsse der Verbraucher ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen informiert worden sein.

Keine automatische Annahme des Erlöschens

Allein der Umstand, dass der Verbraucher während der Widerrufsfrist Zugriff auf die Streaming-Inhalte hatte oder diese tatsächlich genutzt hat, führt nach der Entscheidung nicht automatisch zum Erlöschen des Widerrufsrechts.

Fehlt es an einer ausdrücklichen Zustimmung zum vorzeitigen Beginn der Vertragsausführung unter gleichzeitiger Bestätigung der Kenntnis vom Verlust des Widerrufsrechts, bleibt dieses bestehen. Das gilt auch dann, wenn der Vertrag im Anschluss an eine kostenfreie Testphase in ein entgeltliches Abonnement übergeht.

Bedeutung für automatische Verlängerungsmodelle

Der EuGH stellte klar, dass auch bei Vertragsmodellen mit kostenfreier Testphase und anschließender automatischer Umwandlung in ein kostenpflichtiges Abonnement die verbraucherschützenden Vorschriften uneingeschränkt Anwendung finden.

Wird ein entgeltlicher Vertrag geschlossen, beginnt grundsätzlich die 14‑tägige Widerrufsfrist zu laufen. Ein Ausschluss oder vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts setzt die strikte Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen voraus. Anbieter können sich nicht allein auf die tatsächliche Nutzung des Dienstes berufen.

Praktische Tragweite der Entscheidung

Mit seinem Urteil konkretisiert der EuGH die Anforderungen an die Gestaltung von Streaming-Verträgen und vergleichbaren digitalen Abonnementmodellen. Unternehmen, die digitale Leistungen im Wege fortlaufender Zugangsgewährung anbieten, müssen die formellen Voraussetzungen für ein vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts sorgfältig beachten.

Zugleich stärkt die Entscheidung die Position von Verbrauchern bei der Inanspruchnahme digitaler Dienste im Abonnementmodell. Sie verdeutlicht, dass das Widerrufsrecht nicht durch bloße Nutzung der Leistung entfällt, sondern nur unter den ausdrücklich geregelten Bedingungen.

Gerade für Anbieter digitaler Geschäftsmodelle und Plattformbetreiber wirft das Urteil komplexe Fragen zur Vertragsgestaltung, zur Auslegung von Einwilligungserklärungen und zur rechtssicheren Ausgestaltung von Bestellprozessen auf. Bei weitergehenden rechtlichen Fragestellungen zu Streaming-Verträgen, digitalen Inhalten und Abonnementmodellen bietet MTR Legal vertiefte Rechtsberatung im Vertragsrecht an.