Widerruf der Erben verhindert Auszahlung der Lebensversicherungs-Leistung

News  >  Erbrecht  >  Widerruf der Erben verhindert Auszahlung der Lebensversicherungs-Leistung

Arbeitsrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Steuerrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Home-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Arbeitsrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte

 

Todesfall-Leistungen aus Lebensversicherungen: Widerruf durch Erben verhindert beabsichtigte Schenkung

Das Landgericht Frankenthal (Az.: 8 O 282/21, Urteil v. 14.11.2022) hat sich jüngst mit den rechtlichen Rahmenbedingungen befasst, die beim Schenkungsversuch einer Todesfall-Leistung aus einer Lebensversicherung zu beachten sind. Das Verfahren verdeutlicht, wie komplex und vielschichtig die Zuordnung von Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen im Erbfall sein kann.

Sachverhalt und Klagegegenstand

Im verhandelten Fall hatte eine verstorbene Versicherungsnehmerin wenige Tage vor ihrem Ableben mit einem Schreiben an den Lebensversicherer versucht, die Auszahlungsansprüche aus ihrer bestehenden Versicherung zugunsten einer nahestehenden Person zu übertragen. Die Erben der Verstorbenen stellten sich nach Eintritt des Erbfalls gegen diese Verfügung. Sie erklärten nachträglich einen Widerruf und forderten die Auszahlung der Versicherungssumme an den Nachlass.

Rechtsnatur der Bezugsberechtigung und Übertragung der Versicherungsleistung

Bezugsrecht im Lebensversicherungsvertrag

Die Bestimmung eines Bezugsberechtigten im Versicherungsvertrag für den Todesfall hat höchst unterschiedliche Konsequenzen im Hinblick auf das Vermögensrecht: Ein unwiderruflich benannter Bezugsberechtigter erwirbt mit Eintritt des Versicherungsfalls einen eigenen Anspruch auf die Leistung; ein widerrufliches Bezugsrecht kann von der versicherten Person allerdings zu Lebzeiten geändert oder aufgehoben werden.

Im konkreten Sachverhalt war das Bezugsrecht für den Todesfall zwar bestimmt, allerdings widerruflich ausgestaltet. Noch vor ihrer Krankheit hatte die Erblasserin jedoch keine Übertragung der Ansprüche rechtswirksam durchgeführt, sondern dies erst kurz vor dem Tod mit einem neuen Schriftstück zu veranlassen versucht.

Schenkung unter Lebenden – Formvorschriften und Annahme

Eine Schenkung unter Lebenden bedarf gemäß § 518 Abs. 1 BGB grundsätzlich notarieller Beurkundung oder – falls diese fehlt – tatsächlicher Vollzug (sogenannte Handschenkung). Die Verstorbene hatte indes keine notarielle Beurkundung vorgenommen. Der Versuch, das Bezugsrecht zugunsten der beschenkten Person zu ändern, stellte laut Gericht keine wirksame Schenkung dar, sofern die Leistung vorher nicht an diese Person ausgezahlt worden war. Der Schenkungsvertrag blieb somit schwebend unwirksam.

Bedeutung des Widerrufsrechts der Erben

Nach dem Ableben der Versicherungsnehmerin konnten die Erben als Rechtsnachfolger die im Raum stehende Schenkung widerrufen. Das Gericht betonte, dass ein Schenkungsversuch, bei dem die versprochene Zuwendung noch nicht vollzogen war und der formgerechte Vertrag fehlte, durch den Widerruf der Erben unwirksam geworden ist. Die Erben traten dem Antrag der vorgesehenen Empfängerin entgegen – mit der Konsequenz, dass die Leistung an den Nachlass fiel und nicht an die beschenkte Person auszahlbar war.

Zivilrechtliche Einordnung und Abgrenzung

Unterschied zwischen Bezugsrecht und Forderungsübertragung

Das Urteil unterstreicht besonders die Trennung zwischen einer vertraglichen Bezugsberechtigung und einer Übertragung des Auszahlungsanspruchs. Eine Änderung des Bezugsrechts ist ausschließlich nach den Regelungen des Versicherungsvertrags zulässig, wohingegen eine Anspruchsübertragung etwa über eine Abtretung oder Schenkung gesonderte zivilrechtliche Erfordernisse voraussetzt.

Bedeutung für die Nachlassplanung und Vertragsgestaltung

Gerade im Bereich der Nachlassplanung ist das Urteil von erheblicher Bedeutung: Es verdeutlicht, wie wichtig eine sorgfältige und frühzeitige Gestaltung von Bezugsrechten sowie die Beachtung formaler Anforderungen bei der Übertragung von Ansprüchen auf Lebensversicherungsleistungen ist, um spätere Streitigkeiten – vor allem durch konkurrierende Erben – zu minimieren.

Auswirkungen auf die Praxis

Das Urteil des Landgerichts Frankenthal bringt Klarheit hinsichtlich der Rechte und Pflichten von Erben, Bezugsberechtigten sowie Versicherungsnehmern. Es verdeutlicht, dass nach einem Tod vorgenommene Änderungen oder Übertragungen der Todesfall-Leistungen aus einer Lebensversicherung strengen zivilrechtlichen Vorschriften unterliegen und insbesondere formunwirksame Schenkungsversuche durch die Erben widerruflich bleiben. Versicherungsnehmer sollten daher bereits zu Lebzeiten ein besonderes Augenmerk auf eine klare und rechtssichere Regelung der Bezugsrechte richten.

Hinweis zum laufenden Verfahren und weitere Entwicklung

Es handelt sich um ein erstinstanzliches Urteil. Die endgültige Rechtslage könnte sich gegebenenfalls durch eine Berufung oder höchstrichterliche Entscheidung noch verändern. Die Entscheidung ist insbesondere im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu interpretieren.

Quellenangabe

Urteil des Landgerichts Frankenthal (8 O 282/21) vom 14.11.2022, berichtet u. a. unter: https://urteile.news/LG-Frankenthal-Pfalz__Verschenken-von-Todesfall-Leistung-aus-Lebensversicherung-scheitert-am-Widerruf-der-Erben~N32412.


Sollten sich Fragen zur Ausgestaltung von Bezugsrechten in Lebensversicherungen, zur Nachlassgestaltung oder zur Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen im Zusammenhang mit versicherungsvertraglichen Leistungen und Schenkungsvorgängen ergeben, stehen die Rechtsanwälte bei MTR Legal mit umfangreicher Erfahrung und internationaler Perspektive zur Verfügung.

Sie haben ein rechtliches Anliegen?

Reservieren Sie Ihre Beratung – Wählen Sie Ihren Wunschtermin online oder rufen Sie uns an.
Bundesweite Hotline
Jetzt erreichbar

Jetzt Rückruf buchen

oder schreiben Sie uns!