Vermögensverlust durch Trickbetrug nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt

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Verlust durch Trickbetrug: Keine steuerliche Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung

Wird eine Person durch Täuschung um ihr Vermögen gebracht, stellt dies häufig nicht nur einen erheblichen finanziellen Schaden, sondern auch eine starke emotionale Belastung dar. Die steuerrechtliche Behandlung solcher Verluste ist jedoch klar geregelt, wie eine aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts Münster (Az. 1 K 3602/5 E; Urteil vom 15.09.2025) verdeutlicht. Der Verlust infolge eines Trickbetrugs qualifiziert im deutschen Steuerrecht nicht als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 Einkommensteuergesetz (EStG).

Sachverhalt und prozessuale Einordnung

Im zugrundeliegenden Fall wurde der Kläger Opfer eines komplexen Anlagebetrugs und verlor einen erheblichen Geldbetrag. Nach dem Scheitern straf- und zivilrechtlicher Möglichkeiten, den Betrag zurückzuerlangen, beantragte er die steuerliche Anerkennung des entstandenen Schadens als außergewöhnliche Belastung. Hierdurch sollte die steuerliche Bemessungsgrundlage verringert werden.

Das Finanzamt lehnte den Antrag ab, wogegen der Steuerpflichtige Klage erhob. Das Finanzgericht Münster bestätigte letztlich die Rechtsansicht des Finanzamts und wies die Klage ab.

Maßgebliche Rechtsgrundlagen

Begriff und Voraussetzungen der außergewöhnlichen Belastung

Das Einkommensteuerrecht sieht unter bestimmten Umständen vor, dass außergewöhnliche Belastungen zu einer Minderung des zu versteuernden Einkommens führen können. Voraussetzung ist jedoch, dass Aufwendungen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen, außergewöhnlich sind und wirtschaftlich eine erhebliche Belastung darstellen (§ 33 Abs. 1 EStG).

Neben den allgemeinen Merkmalen fordert die Rechtsprechung insbesondere die Zwangsläufigkeit im engeren Sinne. Damit ist gemeint, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht vermeiden konnte. Gerade diesen Punkt stellte das Gericht bei Fällen von Trickbetrug in den Mittelpunkt seiner Prüfung.

Zwangsläufigkeit und Eigenverantwortung

Das Finanzgericht betonte, dass Vermögensverluste durch Betrug im Regelfall nicht zwangsläufig im steuerlichen Sinne entstehen. Die Entscheidung zum Abschluss der betrügerischen Transaktion beruhte auf einer eigenverantwortlichen Disposition. Selbst wenn die Täuschung schwer zu durchschauen war, liegt kein Fall vor, in dem eine Person objektiv zur Zahlung gezwungen worden wäre. Folglich fehlt es an der steuerlich erforderlichen Zwangsläufigkeit.

Darüber hinaus käme eine steuerliche Berücksichtigung des Verlusts gegebenenfalls in Betracht, wenn ein unabwendbares Ereignis, wie etwa ein Naturereignis oder strafbare Handlungen Dritter im Rahmen einer typischen Notlage vorläge. Beim Trickbetrug hingegen, insbesondere in Zusammenhang mit Kapitalanlagen oder angeblichen Geschäften, sieht die höchstrichterliche Rechtsprechung keine Ausnahme.

Verhältnis zu weiteren Ersatzmöglichkeiten

Die steuerliche Nichtanerkennung schließt die Geltendmachung anderer zivil- oder strafrechtlicher Ansprüche nicht aus. Soweit tatsächlich Rückzahlungen im Rahmen von Ermittlungs- oder Insolvenzverfahren erlangt werden, sind diese im jeweiligen Besteuerungszeitraum zu berücksichtigen. Zur Sicherung und Verfolgung dieser Ansprüche steht dem Geschädigten ein weitergehendes Instrumentarium des Zivil- und Strafrechts zur Verfügung. Die steuerliche Einordnung des Verlustes bleibt hiervon unabhängig.

Ausblick und Zusammenfassung der Entscheidung

Die Entscheidung des Finanzgerichts Münster verdeutlicht, dass das Steuerrecht Vermögensverluste durch Trickbetrug im Grundsatz nicht als außergewöhnliche Belastung anerkennt. Die Rechtssicherheit und Trennschärfe zu anderen Formen von Aufwendungen hat dabei Vorrang. So wird vermieden, dass steuerliche Begünstigungen auf Einzelfälle des finanziellen Missgeschicks ausgeweitet werden, bei denen die Willensfreiheit des Steuerpflichtigen – wenn auch durch Täuschung beeinflusst – zumindest formal gegeben war.

Eine abweichende Einordnung würde nach Ansicht des Gerichts voraussetzen, dass der Steuerpflichtige völlig ohne eigenes Zutun und unabwendbar betroffen ist. Bei betrugsbedingtem Vermögensverlust scheidet dies nach bisheriger Rechtsprechung und gefestigter Verwaltungsauffassung aus.

Quelle und rechtlicher Hinweis

Das dargestellte Urteil des Finanzgerichts Münster (Az. 1 K 3602/5 E) ist zum aktuellen Stand rechtskräftig. Mögliche Rechtsmittel und etwaige Revisionen zur höchstrichterlichen Klärung sind, soweit erkennbar, nicht anhängig. Eine abschließende Bewertung bleibt der endgültigen Entscheidung in zukünftigen, ggf. abweichenden Sachverhalten vorbehalten.

Sollten sich aus der Thematik Fragen zur rechtlichen Einordnung von Vermögensverlusten, steuerlichen Pflichten oder Handlungsmöglichkeiten im Einzelfall ergeben, stehen Ihnen die Rechtsanwälte bei MTR Legal als bundesweit tätige Kanzlei für eine individuelle und diskrete Beratung zur Verfügung.

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