Die Anerkennung der Vaterschaft ist nach einem Beschluss des BGH vom 30. August 2023 auch dann möglich, wenn die Mutter der Kindes bereits verstorben ist (Az.: XII ZB 48/23). Die Zustimmung ist in so einem Fall nicht erforderlich.
Nach dem Familienrecht ist bei verheiraten Paaren der Ehegatte der Mutter auch automatisch der rechtliche Vater. Das gilt auch, wenn er nicht der leibliche Vater ist, erklärt die Kanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die auch in Fragen des Familienrechts und zur Vaterschaft berät.
Anerkennung der Vaterschaft bei unverheirateten Eltern
Sind die Eltern jedoch nicht verheiratet, gilt der Partner der Mutter nicht automatisch als Vater. Hier kann der Partner die Vaterschaft anerkennen. Eine Vaterschaftsanerkennung bedarf jedoch auch immer der Zustimmung der Mutter.
In dem Fall vor dem BGH war das allerdings nicht möglich, weil die Mutter bereits verstorben war. In die Geburtsurkunde ihrer Tochter war bislang kein Vater eingetragen worden. Das wollte die Tochter ändern und beantragte die Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung ins Geburtenregister. Der mutmaßliche biologische Vater hatte die Vaterschaft bereits im Jahr mittels notarieller Beurkundung anerkannt, war dann aber verstorben. Die Mutter der Frau war schon einige Jahre zuvor verstorben.
Standesamt hat Zweifel an der Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung
Aufgrund des Todes der Mutter hatte das zuständige Standesamt Zweifel an der Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung. Diese Zweifel bestätigten sowohl das Amtsgericht Schweinfurt als auch das OLG Bamberg. Sie entschieden, dass nach dem Tod der Mutter die Anerkennung der Vaterschaft nicht mehr möglich sei, und lehnten die Eintragung ab.
Die Frau trug den Fall bis vor den BGH und hatte damit Erfolg. Die Karlsruher Richter entschieden, dass die Vaterschaft wirksam anerkannt wurde, denn nach dem Tod der Mutter sei ihre Zustimmungserfordernis entfallen. Die Zustimmung des Kindes oder dessen gesetzlichen Vertreters sei in so einem Fall ausreichend.
Interessen des Kindes gehen vor
Den Einwand, dass ohne Zustimmung der Mutter ein höheres Risiko bestehe, dass die Vaterschaftsanerkennung falsch ist, hielt der BGH für unerheblich. Durch die Zustimmung des Kindes oder des gesetzlichen Vertreters, wenn das Kind noch keine 14 Jahre alt ist, sei ein ausreichender Schutz vor falschen Vaterschaftsanerkennungen gegeben. Da die Mutter bereits verstorben ist, habe die Anerkennung auch keine Auswirkungen mehr auf ihre rechtliche Stellung.
Der BGH räumte daher dem Interesse des Kindes an der Vaterschaftsanerkennung den Vorrang ein. Denn ansonsten müsste es die Anerkennung durch ein aufwändiges und zeitintensives Vaterfeststellungsverfahren erreichen. Ist der Vater bereits verstorben, lässt sich die biologische Vaterschaft aber nicht mehr feststellen. Ein Kind habe aber gerade nach dem Tod der Mutter Interesse an einer Vaterschaftsanerkennung, so der BGH. Zumal damit auch eine Reihe rechtlicher Fragen verbunden sind, wie z.B. mögliche Erbansprüche.
MTR Legal Rechtsanwälte beraten in Fragen der Vaterschaftsanerkennung und weiteren Themen des Familienrechts.
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