Unfallversicherung für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

Arbeitsrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Steuerrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Home-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Arbeitsrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte

Das Sozialgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 30. Juni 2008 (Az.: S 4 U 4767/06) entschieden, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH unter bestimmten Voraussetzungen als arbeitnehmerähnliche Person der gesetzlichen Unfallversicherung unterfallen kann. Maßgeblich sind die konkreten gesellschaftsrechtlichen und tatsächlichen Einflussmöglichkeiten innerhalb der Gesellschaft.

Sachverhalt

Beteiligungsverhältnisse und Organstellung

Der Kläger war Gesellschafter und zugleich Geschäftsführer einer GmbH. Er hielt einen Geschäftsanteil, der ihm jedoch keine beherrschende Stellung vermittelte. Insbesondere war er nicht in der Lage, Beschlüsse der Gesellschafterversammlung aufgrund seiner Beteiligung allein oder durch eine Sperrminorität maßgeblich zu beeinflussen oder zu verhindern.

In seiner Funktion als Geschäftsführer war er für die operative Leitung des Unternehmens zuständig. Seine Tätigkeit beruhte auf einem Geschäftsführervertrag, der seine Rechte und Pflichten näher regelte.

Unfallereignis und Streit über Versicherungsschutz

Im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit erlitt der Kläger einen Unfall. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Vorfall als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei als Gesellschafter-Geschäftsführer nicht als versicherte Person anzusehen.

Gegen diese Entscheidung wandte sich der Kläger mit seiner Klage vor dem Sozialgericht.

Rechtliche Würdigung durch das Sozialgericht Karlsruhe

Maßgebliche Abgrenzungskriterien

Das Gericht stellte darauf ab, dass Gesellschafter-Geschäftsführer nicht generell vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ausgeschlossen sind. Entscheidend sei vielmehr, ob sie aufgrund ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung eine arbeitnehmerähnliche Abhängigkeit aufweisen oder ob sie das Unternehmen maßgeblich beherrschen.

Eine selbstständige Tätigkeit liegt nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere dann vor, wenn der Geschäftsführer kraft seiner Beteiligung maßgeblichen Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft ausüben kann. Dies ist regelmäßig bei einer Mehrheitsbeteiligung oder einer qualifizierten Sperrminorität der Fall.

Fehlt es hingegen an einer solchen Einflussmöglichkeit, kann eine Einordnung als arbeitnehmerähnlich Beschäftigter in Betracht kommen.

Keine beherrschende Stellung des Klägers

Im vorliegenden Fall verfügte der Kläger nach den Feststellungen des Gerichts weder über eine Mehrheitsbeteiligung noch über eine Sperrminorität. Er war daher nicht in der Lage, ihm unliebsame Beschlüsse zu verhindern oder eigene Vorstellungen gegen die übrigen Gesellschafter durchzusetzen.

Das Gericht stellte weiter darauf ab, dass der Kläger hinsichtlich wesentlicher unternehmerischer Entscheidungen den Weisungen der Gesellschafterversammlung unterlag. Seine Stellung entsprach damit nicht der eines selbstständig tätigen Unternehmers, sondern wies eine strukturelle Abhängigkeit auf.

Einordnung als arbeitnehmerähnliche Person

Vor diesem Hintergrund qualifizierte das Sozialgericht den Kläger als arbeitnehmerähnlich Beschäftigten. Für diese Personengruppe sieht das Sozialgesetzbuch VII unter bestimmten Voraussetzungen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung vor.

Die bloße Organstellung als Geschäftsführer schließt eine solche Einordnung nach Auffassung des Gerichts nicht aus. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen und die konkrete Verteilung der Einflussmöglichkeiten innerhalb der Gesellschaft.

Bedeutung der Entscheidung

Das Urteil verdeutlicht, dass bei Gesellschafter-Geschäftsführern keine schematische Betrachtung zulässig ist. Weder die Organstellung noch eine Beteiligung am Stammkapital führen automatisch zum Ausschluss oder zur Begründung von Versicherungsschutz. Maßgeblich sind stets die konkreten gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse sowie die tatsächliche Möglichkeit, auf die Geschicke der Gesellschaft Einfluss zu nehmen.

Insbesondere bei Minderheitsbeteiligungen ohne Sperrminorität kann eine arbeitnehmerähnliche Stellung vorliegen, sofern eine strukturelle Abhängigkeit gegenüber der Gesellschafterversammlung besteht.

Gerade für Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften zeigt die Entscheidung, wie eng gesellschaftsrechtliche Einflussrechte und sozialversicherungsrechtliche Einordnung miteinander verknüpft sind. Eine präzise Analyse der Beteiligungsstruktur und der vertraglichen Ausgestaltung ist daher von erheblicher Bedeutung. Ansprechpartner für eine vertiefte Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht finden Sie unter https://www.mtrlegal.com/offices/deutschland/gesellschaftsrecht/.