Im Zuge der Schlussabrechnungen der Corona-Überbrückungshilfen rückt eine Fördervoraussetzung verstärkt in den Fokus, die in der Praxis erhebliche Rückforderungsrisiken birgt: die sogenannte Haupterwerbsgrenze. Insbesondere bei Soloselbständigen und Einzelunternehmern kann die Einordnung der selbständigen Tätigkeit als Haupt- oder Nebenerwerb entscheidend dafür sein, ob die gewährten Zuschüsse endgültig verbleiben oder ganz bzw. teilweise zurückzuzahlen sind.
Schlussabrechnungen als Prüfungsmaßstab
Mit Abschluss der jeweiligen Förderzeiträume sind die Empfänger von Überbrückungshilfen verpflichtet, eine Schlussabrechnung einzureichen. Diese dient der Überprüfung, ob die ursprünglich prognostizierten Umsatzeinbrüche und Fördervoraussetzungen tatsächlich vorlagen. Abweichungen zwischen Prognose und Ist-Zahlen können zu Nachzahlungen oder Rückforderungen führen.
Die Bewilligungsstellen prüfen dabei nicht nur die Umsatzentwicklung, sondern auch die Einhaltung sämtlicher förderrechtlicher Kriterien. Hierzu zählt bei bestimmten Programmlinien ausdrücklich die Voraussetzung, dass die geförderte selbständige Tätigkeit im Haupterwerb ausgeübt wurde.
Die Bedeutung der Haupterwerbsgrenze
Fördervoraussetzung bei bestimmten Programmen
In einzelnen Phasen der Überbrückungshilfen sowie bei der Neustarthilfe war die Förderfähigkeit davon abhängig, dass die selbständige Tätigkeit den Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit bildete. Maßgeblich war insoweit regelmäßig, ob mehr als die Hälfte der gesamten Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit erzielt wurde oder ob diese den zeitlichen Schwerpunkt der beruflichen Betätigung darstellte – abhängig von der jeweiligen Programmausgestaltung.
Wurde diese Voraussetzung nicht erfüllt, konnte bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf die betreffende Förderung bestehen. Die Einordnung als Nebenerwerbstätigkeit konnte somit zur vollständigen Versagung oder Rückforderung der gewährten Mittel führen.
Maßgeblicher Zeitraum und tatsächliche Verhältnisse
Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Förderzeitraum. Maßgeblich ist nicht allein die formale Anmeldung eines Gewerbes oder einer freiberuflichen Tätigkeit, sondern die konkrete wirtschaftliche Bedeutung im Verhältnis zu weiteren Einkunftsquellen, etwa aus nichtselbständiger Arbeit.
Ergibt die Schlussabrechnung, dass die selbständige Tätigkeit im maßgeblichen Zeitraum nicht den erforderlichen Umfang erreichte, kann die Bewilligungsstelle zu dem Ergebnis gelangen, dass die Fördervoraussetzungen nicht vorlagen. Dies kann auch dann gelten, wenn die ursprüngliche Antragstellung auf einer vertretbaren Prognose beruhte, sich die tatsächlichen Einkommensverhältnisse jedoch abweichend entwickelt haben.
Rückforderung bereits ausgezahlter Fördermittel
Vollständige oder teilweise Rückzahlung
Ob eine Rückforderung vollständig oder nur teilweise erfolgt, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls sowie von der jeweiligen Förderrichtlinie ab. Wurde die Haupterwerbsgrenze insgesamt nicht erreicht, kann dies zur vollständigen Rückforderung führen. In Konstellationen, in denen lediglich einzelne Förderbestandteile betroffen sind, kommt auch eine teilweise Rückforderung in Betracht, sofern die einschlägigen Bestimmungen eine differenzierte Betrachtung zulassen.
Eine pauschale Bewertung verbietet sich, da die Programme unterschiedliche Anforderungen und Rechtsfolgen vorsehen.
Verwaltungsverfahren und Rechtsnatur
Rückforderungen erfolgen regelmäßig durch Verwaltungsakt. Die Bewilligungsstellen stützen sich dabei auf die maßgeblichen Förderrichtlinien sowie auf die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Vorschriften. Neben der Frage der materiellen Fördervoraussetzungen kann auch die ordnungsgemäße Mitwirkung im Rahmen der Schlussabrechnung Bedeutung erlangen.
Die rechtliche Einordnung der Förderbedingungen und deren Anwendung auf den konkreten Sachverhalt sind häufig komplex. Insbesondere die Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebenerwerb erfordert eine sorgfältige Würdigung der Einkommens- und Tätigkeitsstruktur im relevanten Zeitraum.
Relevanz für Unternehmen und Selbständige
Für Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen mit Beteiligungen an selbständigen Tätigkeiten kann die Thematik ebenfalls Bedeutung entfalten, etwa wenn Fördermittel auf Ebene von Einzelunternehmen oder Personengesellschaften beantragt wurden. Rückforderungen können nicht nur Liquiditätsfragen betreffen, sondern auch bilanzielle und steuerliche Auswirkungen nach sich ziehen.
Die Schlussabrechnungen der Coronahilfen zeigen, dass formale Fördervoraussetzungen – wie die Einhaltung der Haupterwerbsgrenze – im Nachgang einer vertieften Prüfung unterzogen werden und erhebliche finanzielle Konsequenzen haben können.
Bei rechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Schlussabrechnung, der Einordnung von Einkunftsarten oder der Bewertung förderrechtlicher Voraussetzungen kann eine fundierte Einordnung im Steuerrecht maßgeblich sein. Weiterführende Informationen zur Rechtsberatung im Steuerrecht durch MTR Legal Rechtsanwälte stehen online zur Verfügung.