Die Finanzaufsicht BaFin hat der TGI AG (Sitz: Vaduz, Liechtenstein) mit Bescheid vom 19. Juni 2026 aufgegeben, ein ohne Erlaubnis betriebenes Einlagengeschäft sofort einzustellen und unverzüglich abzuwickeln. Betroffen ist das Produkt Sales Premium. Für Anleger bedeutet das: Die TGI AG muss die im Rahmen von Sales Premium angenommenen Gelder grundsätzlich zeitnah an die Anleger zurückzahlen.
Kommt es bei Auszahlungen zu Verzögerungen oder bleiben Rückzahlungen aus, sollten Betroffene ihre Handlungsoptionen frühzeitig prüfen. Je nach Einzelfall können neben dem unmittelbaren Rückzahlungsanspruch auch weitere Ansprüche in Betracht kommen.
BaFin: Unerlaubtes Einlagengeschäft – Rückzahlung angeordnet
Nach Darstellung der BaFin hat die TGI AG über Verträge zum Produkt Sales Premium gewerbsmäßig Gelder angenommen, die unbedingt rückzahlbar sind. Ein solcher Rückzahlungsanspruch kann – vereinfacht gesagt – ein Einlagengeschäft im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) darstellen, wenn keine Ausnahme greift und insbesondere keine ordnungsgemäße Verbriefung in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen vorliegt.
Da die BaFin davon ausgeht, dass hierfür die erforderliche Erlaubnis fehlt, ordnete sie die Einstellung und Abwicklung des Geschäfts an. „Abwicklung“ bedeutet in diesem Zusammenhang vor allem: Die TGI AG muss die von Anlegern angenommenen Gelder herausgeben bzw. zurückzahlen.
Wichtig: Eine BaFin-Abwicklungsanordnung ist eine aufsichtsrechtliche Maßnahme. Sie ersetzt keine zivilrechtliche Klärung im Einzelfall, stärkt aber häufig die Ausgangslage von Anlegern für Rückzahlungs- und ggf. weitere Ansprüche.
Einordnung: Bereits zuvor Vertriebsuntersagung weiterer Produkte
Die BaFin war wenige Wochen zuvor bereits wegen weiterer Anlageangebote der TGI AG tätig geworden. Am 18. April 2026 untersagte sie nach den genannten Informationen das öffentliche Angebot der Vermögensanlagen „Customer Basic 2 %“ sowie „Customer Basic 2 % + Treuerabatt“ in Deutschland wegen Verstoßes gegen das Vermögensanlagengesetz, insbesondere weil die erforderlichen Verkaufsprospekte nicht vorgelegt worden seien.
Während eine Vertriebsuntersagung zunächst den weiteren Verkauf betrifft, hat die Abwicklungsanordnung im KWG-Kontext regelmäßig eine deutlich gravierendere praktische Konsequenz: Die Rückführung der angenommenen Gelder an die Anleger steht im Vordergrund.
Rückzahlung an Anleger: Was Betroffene jetzt beachten sollten
Anleger, die in Sales Premium investiert haben, sollten insbesondere:
- Zahlungseingänge und Fristen dokumentieren (Kontoauszüge, Schriftverkehr, Vertragsunterlagen).
- Rückzahlungsankündigungen kritisch prüfen (z.B. Teilzahlungen, Stundungsangebote, Umtausch in andere Produkte).
- Kommunikation schriftlich führen, um Nachweise zu sichern.
Sollten Rückzahlungen ausbleiben, kann – je nach Situation – auch eine Mahnung und die Geltendmachung von Verzugsfolgen in Betracht kommen (z.B. Verzugszinsen). Ob und ab wann Verzug vorliegt, hängt u.a. von vertraglichen Regelungen und dem konkreten Ablauf ab.
Hinweis: Bei drohender Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens kann Zeit ein wesentlicher Faktor sein. Ob Eile geboten ist, lässt sich aber nur anhand der Umstände des jeweiligen Falls beurteilen.
Parallelentwicklungen in Liechtenstein: Anordnungen, Warnungen, Ermittlungen
Neben der BaFin war nach den vorliegenden Angaben auch die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) tätig: Mit Verfügung vom 26. Mai 2026 soll die FMA angeordnet haben, dass die TGI AG den Vertrieb und das öffentliche Angebot für „Customer Basic 2 %“, „Sales Premium“ und „Sofortrabatt“ sofort einstellt. Zudem sollen angenommene Gelder nur für einen begrenzten Zeitraum (maximal vier Monate) gehalten werden dürfen.
Weiter wird berichtet, dass die FMA Liechtenstein sowie die FMA Österreich vor Angeboten der TGI AG gewarnt hätten.
Außerdem heißt es, die Staatsanwaltschaft Liechtenstein habe am 2. Juni 2026 Durchsuchungen in Geschäftsräumen der TGI AG in Vaduz durchgeführt und es werde wegen des Verdachts u.a. auf gewerbsmäßigen schweren Betrug, Geldwäsche sowie Verstöße gegen das Bankengesetz ermittelt.
Dabei gilt: Es handelt sich um ein Ermittlungsverfahren bzw. um Verdachtslagen. Eine strafrechtliche Schuld ist damit nicht festgestellt. Es gilt die Unschuldsvermutung.
Mögliche Ansprüche: Rückzahlung, Rückabwicklung, Schadenersatz
1) Anleger in Sales Premium: Anspruch auf Rückzahlung
Durch die BaFin-Abwicklungsanordnung steht bei Sales Premium die Rückzahlung der angenommenen Gelder im Zentrum. Anleger sollten überwachen, ob die Rückzahlung vollständig und ohne unangemessene Verzögerung erfolgt.
Kommt es zu Problemen, können – je nach Fall – neben dem Rückzahlungsanspruch weitere Ansprüche in Frage kommen, etwa gegen Verantwortliche, wenn Pflichtverletzungen nachweisbar sind. Das hängt allerdings von den konkreten Umständen, der Vertragsgestaltung und der Beweislage ab.
2) Anleger in „Customer Basic 2 %“ / „Customer Basic 2 % + Treuerabatt“: Auswirkungen der Vertriebsuntersagung
Bei einer reinen Vertriebsuntersagung entsteht nicht automatisch in jedem Fall ein sofortiger Rückzahlungsanspruch aus behördlicher Anordnung. Allerdings können sich zivilrechtliche Ansprüche ergeben, wenn z.B. tatsächlich gegen Prospektpflichten nach dem Vermögensanlagengesetz verstoßen wurde oder Angaben im Zusammenhang mit dem Angebot unzutreffend bzw. unvollständig waren. Möglich sind – je nach Konstellation – Ansprüche auf Rückabwicklung oder Schadenersatz.
3) Ansprüche gegenüber Beratern oder Vermittlern
Sofern Anleger über Berater oder Vermittler investiert haben, kann geprüft werden, ob Aufklärungs- und Beratungspflichten eingehalten wurden (z.B. Risikoaufklärung, Plausibilitätsprüfung, Produktverständnis, Dokumentation). Bei Pflichtverletzungen können Schadenersatzansprüche in Betracht kommen. Ob solche Ansprüche durchsetzbar sind, ist stets eine Frage des Einzelfalls.
Wichtige rechtliche Ergänzungen: Verjährung, Beweissicherung, keine vorschnellen Umstellungen
- Verjährung: Mögliche Ansprüche können verjähren. Welche Fristen gelten, hängt vom Anspruchstyp ab (z.B. vertraglich, deliktisch, prospekthaftungsnah) und vom Zeitpunkt der Kenntnis. Eine rechtzeitige Prüfung ist daher sinnvoll.
- Beweissicherung: Vertragsunterlagen, Zahlungsnachweise, Werbematerial, Beratungsprotokolle, E-Mails/Chats und Gesprächsnotizen sollten gesichert werden.
- Keine vorschnelle Vertragsänderung: Angebote, Forderungen in andere Produkte umzutauschen oder Auszahlungen aufzuschieben, sollten nicht ungeprüft akzeptiert werden, da dies Rechte beeinflussen kann.
Fazit
Die BaFin-Abwicklungsanordnung vom 19. Juni 2026 zum Produkt Sales Premium ist ein deutlicher aufsichtsrechtlicher Schritt und zielt auf die Rückzahlung der Anlegergelder. Betroffene sollten Zahlungseingänge eng kontrollieren, Unterlagen sichern und bei Verzögerungen oder Unklarheiten ihre Optionen strukturiert prüfen.
Bei Bedarf kann eine rechtliche Prüfung klären, welche Schritte im konkreten Fall sinnvoll sind – insbesondere mit Blick auf Rückzahlung, mögliche weitere Ansprüche sowie Fristen und Beweislage.