Steuerhinterziehung als möglicher Grund für Waffenerlaubnis-Entzug

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Steuerstraftaten und waffenrechtliche Zuverlässigkeit

Das Verwaltungsgericht Münster hatte sich mit einem Fall zu befassen, in dem die Auswirkungen einer Steuerhinterziehung auf den Fortbestand einer waffenrechtlichen Erlaubnis zu prüfen waren. Die zentrale Fragestellung war, ob eine Verurteilung wegen eines Steuerdelikts als Grund für den Widerruf der Waffenerlaubnis herangezogen werden kann, selbst wenn der Betroffene bislang strafrechtlich nicht im Zusammenhang mit Waffendelikten auffällig geworden ist.

Maßgebliche gesetzliche Grundlagen

Wesentliche Grundlage bei der Beurteilung solcher Sachverhalte bildet das Waffengesetz (WaffG). Das Gesetz sieht vor, dass die Zuverlässigkeit der Inhaber von Waffenbesitzkarten in regelmäßigen Abständen sowie bei Vorliegen besonderer Umstände überprüft wird. Eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat kann die Annahme begründen, dass die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist.

Bewertung steuerrechtlicher Verfehlungen im Kontext des Waffengesetzes

Im konkreten Sachverhalt war der Inhaber einer Waffenbesitzkarte wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden. Das zuständige Ordnungsamt entzog daraufhin die Waffenbesitzkarte. Der Betroffene wandte sich im Klageverfahren gegen diese Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht führte aus, dass das Waffengesetz für die Bewertung der Zuverlässigkeit keine Beschränkung auf bestimmte Deliktsarten – etwa auf Gewaltdelikte – vorsieht. Entscheidend ist allein, ob durch die begangene Straftat und die daraus resultierende Verurteilung Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen begründet werden. Insbesondere Straftaten, die mit einer Verurteilung von mindestens 60 Tagessätzen geahndet werden, sind nach der gesetzlichen Systematik geeignet, die Annahme fehlender Zuverlässigkeit zu rechtfertigen.

Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis steht somit nicht im Ermessen der Behörde, wenn eine steuerrechtliche Verfehlung in Form einer Steuerhinterziehung vorliegt, die strafgerichtlich mit einer Geldstrafe von 60 oder mehr Tagessätzen geahndet wurde. Maßgeblich ist die Überlegung, dass auch durch strafbare Handlungen außerhalb des Waffengesetzes Zweifel an der Rechtstreue und Verantwortungsbereitschaft des Betroffenen aufkommen können.

Einzelfallentscheidung des Verwaltungsgerichts Münster

Das Verwaltungsgericht Münster trug dieser Rechtslage Rechnung und bestätigte die Entscheidung der Behörde zum Widerruf der Waffenbesitzkarte. Die erfolgte Verurteilung wegen Steuerhinterziehung stellte im Sinne des WaffG einen zwingenden Grund dar, die fehlende waffenrechtliche Zuverlässigkeit anzunehmen. Ein Entzug der Erlaubnis war daher rechtlich geboten.

Im vorliegenden Fall war weder die Art der betroffenen Straftat noch das Fehlen vorheriger Auffälligkeiten im waffenrechtlichen Kontext ausschlaggebend. Entscheidend war vielmehr das Vorliegen einer einschlägigen strafgerichtlichen Verurteilung, welche unmittelbar die Annahme mangelnder Zuverlässigkeit nach dem WaffG begründet.

Bedeutung für Angehörige wirtschaftsnaher Berufe

Das Urteil verdeutlicht, dass steuerrechtliche Pflichtverstöße, auch ohne Bezug zu Waffen, erhebliche Folgen auf die Berechtigung zum Besitz von Waffen entfalten können. Die strikte Auslegung durch die Verwaltungsgerichte setzt eine klare Grenze und stärkt die Anforderungen an die persönliche Zuverlässigkeit sämtlicher Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse.

Für Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen, die sich mit Fragen rund um steuerliche Verpflichtungen befassen, zeigt die Entscheidung, dass steuerrechtliche Verfehlungen in bestimmten Konstellationen weitreichende Konsequenzen auslösen können. Bei Unsicherheiten im Zusammenhang mit steuerrechtlichen Fragestellungen empfiehlt sich die Einholung vertiefter Beratung im Steuerrecht. Ausführliche Informationen und die Möglichkeit zur individuellen Rechtsberatung im Steuerrecht finden Sie unter https://www.mtrlegal.com/offices/deutschland/steuerrecht/.