Beim Abschluss eines Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug im Fernabsatz ist eine Widerrufsbelehrung nicht deshalb fehlerhaft, weil sie weder eine Telefonnummer des Unternehmers noch konkrete Angaben zu den Rücksendekosten des Fahrzeugs enthält. Dies hat das Landgericht Frankenthal (Pfalz) mit Urteil vom 31. Juli 2025 (Az.: 4 O 114/24) entschieden.
Hintergrund des Rechtsstreits
Abmahnung wegen angeblich unzureichender Widerrufsbelehrung
Gegenstand des Verfahrens war der Online-Verkauf eines Pkw. Ein Wettbewerbsverband beanstandete die in diesem Zusammenhang verwendete Widerrufsbelehrung. Nach seiner Auffassung entsprach diese nicht den gesetzlichen Vorgaben, da sie keine Telefonnummer des Unternehmers aufführte und zudem keine Angaben dazu enthielt, welche Kosten im Falle der Rücksendung des Fahrzeugs anfallen.
Der Verband machte geltend, die Belehrung sei unvollständig und damit wettbewerbswidrig. Er nahm den Händler auf Unterlassung in Anspruch.
Entscheidung des Landgerichts Frankenthal
Das Landgericht Frankenthal wies die Klage ab. Nach Auffassung der Kammer lag kein Verstoß gegen die gesetzlichen Informationspflichten vor. Weder die fehlende Angabe einer Telefonnummer noch das Ausbleiben konkreter Informationen zu den Rücksendekosten eines Pkw führten im entschiedenen Fall zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung.
Keine Pflicht zur Angabe einer Telefonnummer
Gesetzliche Vorgaben zur Widerrufsbelehrung
Bei Fernabsatzverträgen sind Verbraucher über ihr Widerrufsrecht in klarer und verständlicher Weise zu informieren. Die gesetzlichen Musterbelehrungen sehen vor, dass bestimmte Kontaktdaten des Unternehmers anzugeben sind. Dazu zählen insbesondere Name und Anschrift.
Nach den Ausführungen des Gerichts ergibt sich aus den maßgeblichen Vorschriften jedoch keine zwingende Verpflichtung, zusätzlich eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung selbst aufzuführen. Maßgeblich sei, ob die Belehrung den gesetzlichen Mindestanforderungen entspreche. Eine darüberhinausgehende Pflicht zur Angabe einer Telefonnummer lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen.
Entscheidend war nach Ansicht des Gerichts, dass die Belehrung im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen genügte und den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informierte.
Keine zwingenden Angaben zu den Rücksendekosten eines Pkw
Besonderheiten bei sperrigen Gütern
Weiter beanstandet wurde, dass die Widerrufsbelehrung keine konkreten Angaben zu den Kosten der Rücksendung des Fahrzeugs enthielt. Bei Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem üblichen Postweg zurückgesandt werden können, sind Verbraucher grundsätzlich über die Höhe der Rücksendekosten oder zumindest über eine realistische Kostenschätzung zu informieren, sofern sie diese Kosten zu tragen haben.
Das Landgericht stellte jedoch klar, dass eine solche Pflicht nicht ausnahmslos besteht. Im konkreten Fall war maßgeblich, dass die Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrags regelmäßig nicht durch eine „Rücksendung“ im klassischen Sinn erfolgt. Vielmehr sei bei einem Kraftfahrzeug typischerweise eine individuelle Abstimmung zwischen den Parteien erforderlich, etwa zur Übergabe oder Abholung.
Vor diesem Hintergrund sah das Gericht keine Verpflichtung, bereits in der Widerrufsbelehrung konkrete Beträge oder eine Schätzung der Rücktransportkosten anzugeben. Eine pauschale Bezifferung sei angesichts der Vielzahl möglicher Konstellationen nicht zwingend vorgeschrieben.
Wettbewerbsrechtliche Bewertung
Da nach Auffassung des Landgerichts weder hinsichtlich der Telefonnummer noch bezüglich der Rücksendekosten ein Verstoß gegen gesetzliche Informationspflichten vorlag, schied auch ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch aus. Die beanstandete Widerrufsbelehrung war im konkreten Umfang nicht zu beanstanden.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass bei der Gestaltung von Widerrufsbelehrungen stets der konkrete Vertragsgegenstand und die gesetzlichen Vorgaben im Einzelnen maßgeblich sind. Gerade im Online-Handel mit hochpreisigen und nicht paketversandfähigen Waren wie Kraftfahrzeugen stellen sich besondere Fragen hinsichtlich der Informationspflichten.
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