Corona und Wirtschaftsrecht
Die Corona-Epidemie trifft alle – natürlich auch Banken, Aktiengesellschaften, Stiftungen oder Family Offices. Die Finanzwirtschaft hat sich – wenn auch nur hoffentlich vorübergehend – an völlig neue Regeln und Standards zu gewöhnen.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat in der Corona-Krise ihre Aufsichtspraxis und ihre Maßnahmen an die neuen Gegebenheiten angepasst. „Das bestehende Regelwerk ermöglicht ein hohes Maß an aufsichtlicher Flexibilität, die wir umfassend nutzen“, erklärt der Präsident der Behörde, Felix Hufeld. „Wir entlasten die Banken da, wo es ohne Einbußen für die Finanzstabilität möglich ist.“
Neue Regelungen sind wichtig, so ist beispielsweise ein Schuldner nicht zwingend als ausgefallen einzustufen, wenn bei einem Kredit Kapitaldienst und Zinsen in Folge des Corona-Virus gestundet werden.
In Bezug auf die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei Kreditgewährung (§ 18 Kreditwesengesetz) stellt die BaFin aktuell klar, dass für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit die Analyse des letzten verfügbaren Jahresabschlusses ausreichend ist, in der Regel derzeit der Jahresabschluss aus 2018, sofern der Jahresabschluss aus 2019 noch nicht vorliegt. Für die Bewertung der Kapitaldienstfähigkeit können die Institute eine ganzjährige Liquiditätsbetrachtung des Kreditnehmers aus der Vergangenheit heranziehen.
Bei den Verhaltens- und Informationspflichten im Wertpapiergeschäft werden Verstöße bis auf Weiteres nicht verfolgt, die etwa bei Wertpapierdienstleistungen auftreten, die aus dem Homeoffice erbracht werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass etwaige Dokumentations- oder Informationslücken geeignet geschlossen und die Kunden hierüber informiert werden.
Unternehmen können im Wirtschaftsrecht kaum für den notwendigen Wissenstand sorgen, daher ist eine anwaltliche Begleitung in diesen Zeiten zu empfehlen, rat die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.
Im Wirtschaftsrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten Sie.