Selbstanzeige

Die strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung ist und bleibt alternativlos. Nur durch eine Selbstanzeige können Sie einer Strafverfolgung und möglichen Verurteilung bis hin zur Freiheitsstrafe  entgehen. Nach Abgabe der Selbstanzeige sind die stets präsenten Gefahren und Sorgen vor Steuerfahndung und Entdeckung gebannt. Nach einer Selbstanzeige können Sie endlich auch wieder über Ihr Vermögen im Inland verfügen.

Unsere erfahrenen Rechtsanwälte erstellen eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige für Sie.  Wir leiten diskret die notwenigen Schritte  ein und beraten Sie umfassend bei allen Vorgängen. Denn die strafbefreiende Selbstanzeige ist ein komplexer Prozess und kein Selbstläufer. Mit uns behalten Sie die Übersicht.

Wer Steuern hinterzogen hat und sich selber anzeigt, hat die Möglichkeit, straffrei auszugehen. Wer jedoch bei der Selbstanzeige Fehler macht, kann trotzdem strafrechtlich belangt werden und muss neben den Steuernachzahlungen und den Hinterziehungszinsen mit einer Strafe bis hin zur Freiheitsstrafe rechnen. Nach der Verschärfung der Regeln zur Selbstanzeige ist dringend davon abzuraten, mittels Muster oder Musterschreiben, ohne Beratung durch einen Anwalt eine Selbstanzeige abzugeben. In jedem Falle sollte ein Rechtsanwalt konsultiert und die individuellen Gegebenheiten berücksichtigt werden.

Vollständigkeit der Selbstanzeige

Unsere kompetenten Rechtsanwälte verschaffen Ihnen einen genauen Überblick. Insbesondere beraten wir Sie, inwieweit eine Aufklärungspflicht gegenüber den Behörden besteht. Diskret und kompetent beschaffen wir die erforderlichen Bankunterlagen bei Auslandskonten. Die Rechtsanwälte übernehmen sodann die fachmännische Auswertung. Aufgrund der Verschärfung der Regeln zur Selbstanzeige ist dringend davon abzuraten, mittels Muster oder Musterschreiben, ohne Beratung durch einen Rechtsanwalt eine Selbstanzeige abzugeben. Umfasst eine Selbstanzeige nämlich nicht alle steuerrelevanten Sachverhalte, gefährdet dies deren Wirksamkeit.

Auswertung

Die rechtssichere Auswertung ausländischer Bankunterlagen ist komplex. Auch von den Banken übersandte Erträgnisaufstellungen müssen fachkundig überprüft werden. Die Bankinstitute übernehmen regelmäßig keinerlei Haftung für die Richtigkeit Ihrer Erträgnisaufstellungen und empfehlen selbst die Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Hier ist hohe Steuer- und Finanzkompetenz unerlässlich.

Tatentdeckung

Eine Selbstanzeige ist nur wirksam, wenn die Straftat noch nicht von den Finanzbehörden entdeckt wurde. Ob eine Entdeckung vorliegt ist für den Laien nicht rechtssicher zu beurteilen, denn es handelt sich dabei um eine komplexe juristische Feststellung. So ist z.B. während Vorfeldermittlungen der Steuerfahndung eine strafbefreiende Selbstanzeige noch möglich. Unsere erfahrenen Rechtsanwälte bei MTR Rechtsanwälte klären Sie umfangreich auf, ob eine Selbstanzeige in Ihrem Fall zur Meidung eines strafrechtlichen Risikos möglich ist. In jedem Fall ist schnelles aber nicht voreiliges Handeln unabdingbar. Scheidet eine Selbstanzeige aus, beraten wir Sie über mögliche Alternativen, Strategien und Chancen und setzen diese maßgeschneidert um.

Verjährung

Die strafrechtliche Verjährung bei Steuerhinterziehung beträgt bis zu 10 Jahre. Die Festsetzungsverjährung beträgt mindestens 10 Jahre.

Die Berechnung der Verjährungsfristen ist einzelfallabhängig. Bei der Verjährung ist zu beachten, dass die Fristberechnung nicht bei allen Steuern einheitlich erfolgt und die Verjährungsfristen auch von der Höhe der hinterzogenen Steuern abhängig sind.

Hohes Risiko der Entdeckung

Durch die langen Verjährungsfristen ist das Risiko der Entdeckung entsprechend hoch. Risikoerhöhend sind nicht nur die Ankäufe von Steuer CDs, sondern vor allem die weitreichenden Auskunftsabkommen die mittlerweile zwischen der Bundesrepublik und den Herkunftsstaaten der ausländischen Banken geschlossen wurden. Der deutsche Fiskus hat dadurch weitgehende Möglichkeiten Informationen von ausländischen Banken zu beschaffen. Insbesondere ist hier die Gruppenanfrage zu erwähnen. Mit der Gruppenanfrage können deutsche Finanzbehörden, ohne Verdacht pauschale Anfragen bei ausländischen Banken zu deren Kunden mit Wohnsitz in Deutschland stellen. Angefragt werden können z.B. Informationen über Verfügungen über das Konto oder Auszahlungen des Guthabens im Ausland.

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