Vollstreckung ausländischer Urteile
Die Gerichtsgewalt endet wie auch die Staatsgewalt an den jeweiligen Staatsgrenzen. Um die Gläubiger ausländischer Schuldner dennoch zur Durchsetzung ihrer Forderungen zu verhelfen, gibt es kein einheitliches Verfahren.

Dementsprechend bestehen unterschiedliche Verfahrensweisen, um eine ausländische gerichtliche Entscheidung in Deutschland durchzusetzen. Obwohl ausländische Urteile in Deutschland grundsätzlich anerkannt werden, bedeutet dies nicht, dass diese dadurch schon die gleichen Wirkungen entfalten, wie ein deutsches Urteil. Ob das Urteil auch in Deutschland für vollstreckbar erklärt wird, hängt davon ab, ob die Voraussetzungen für eine Anerkennung des Urteils innerhalb Deutschlands gegeben sind. Mit den meisten Ländern unterhält Deutschland zwischenstaatliche Übereinkommen. Für die Europäische Union existieren entsprechende Verordnungen, um die Durchsetzung der Urteile zu vereinfachen. Die inländische Vollstreckung eines Titels aus einem Staat, der nicht in Anwendungsbereich eines zwischenstaatlichen Übereinkommens oder einer europäischen Verordnung fällt, kann nach der deutschen Prozessordnung in Deutschland nur vollzogen werden, wenn die Vollstreckung für zulässig erklärt wurde oder entsprechende vertragliche Beziehungen bestehen.
Das Übereinkommen über die Anerkennung mit Nicht-Europäischen Staaten befindet sich dagegen im ständigen Wandel.
Wir berücksichtigen die sich ständig entwickelnden zwischenstaatlichen Vereinbarungen und helfen Ihnen in Deutschland die entsprechenden Verfahren zur Durchsetzung internationaler Forderungen einzuleiten, ausländische Urteile zu vollstrecken oder gegen diese vorzugehen.
Es ist uns möglich, aufgrund einer engen Zusammenarbeit mit zahlreichen ausländischen mittelständischen Kanzleien, Ihre in Deutschland erwirkten Urteile mit Hilfe dieser Kanzleien im Ausland geltend zu machen und durchzusetzen.
Zur Überprüfung und Durchsetzung von rechtlichen Ansprüchen über die Staatsgrenzen hinaus stellen wir Ihnen erfahrene Rechtsanwälte zur Seite.