Corona und Vertragsrecht
Was, wenn nicht Corona? Bei der Einstufung einer Pandemie als „Höhere Gewalt“ betritt das Vertragsrecht zwar Neuland, doch die Auswirkungen sind so gravierend und die Gegenmaßnahmen die verschwindend wesentlich, man sich zum Thema „Force Majeure“ grundsätzlich schon einig ist.

Kann ein Vertrag aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise nicht erfüllt werden, und können diese Auswirkungen glaubhaft dokumentiert werden, dann kann „Höhere Gewalt“ herangezogen werden, um einen Vertrag auszusetzen oder gar aufzulösen.
Bestehende Möglichkeiten
- Auflösung des Vertrages
- Teilweise Erfüllung
- Spätere Erfüllung
Entscheidend ist, was im Vertrag verabredet wurde, natürlich müssen auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei der Prüfung solcher Fälle herangezogen werden.
muss es nicht unbedingt im Vertragswerk ausgewiesen werden, dass „Höhere Gewalt“ die Erfüllung behindert. Das BGB definiert, dass „Höhere Gewalt“ grundsätzlich als Argument herangezogen werden kann, wenn ein Vertrag nicht erfüllt werden kann. bzw. wenn eine Dienstleistung nicht erbracht oder ein Produkt aufgrund dieser besonderen und nicht vermeidbaren Umstände nicht geliefert werden kann.
Idealerweise klären AGB, wie mit den Folgen „Höherer Gewalt“ umgegangen werden sollte, aber sowohl die rechtliche Einstufung als „Höhere Gewalt“, als auch die möglichen Rechtsfolgen sind immer mit Rechtsunsicherheit verbunden. Insbesondere bei aktuell abgeschlossenen Verträgen muss man sich die Frage stellen, ob die Folgen der Pandemie wirklich so „unvorhersehbar“ waren. Es wird daher in diesen Tagen nach Möglichkeit von Leistungsgarantien jedweder Art abgeraten, so wie Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.
Im Vertragsrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten Sie.