Corona und Handelsrecht
Die Corona-Epidemie bringt Leistungsstörungen in vertraglichen Liefer- und Leistungsbeziehungen mit sich. Daraus resultiert, dass Verträge entweder gar nicht erfüllt werden können oder eben in Form und Zeit nicht so, wie es vereinbart wurde.

Es wird dabei unterschieden zwischen faktischen Gründen wie z.B.
- Mitarbeiterprobleme
- Unterbrechungen der Lieferkette
- Liquiditätsprobleme
und konkret rechtlichen Gründen, die auf Gesetzen oder behördlichen Anweisungen basieren.
Grundsätzlich muss jede Vertragspartei das ihr Mögliche unternehmen, um eine vertragsgemäße Erfüllung zu gewährleisten – dazu ist ein Lieferant oder ein Dienstleister auch in Krisenzeiten verpflichtet. Die Corona-Pandemie kann daher in diesen Zeiten nicht für alles als „Höhere Gewalt“ herhalten. Natürlich sind auch besondere Anstrengungen zu erwarten und gegebenenfalls auch nachzuweisen, selbst wenn „Höhere Gewalt“ einwirkt, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.
Ist der Vertrag nach objektiven Maßstäben zu erfüllen, dann hat der Vertragspartner auch uneingeschränkt Anspruch darauf und kann bei Nichterfüllung Rechtsmittel wie Verzug, Rücktritt und Schadensersatz aufrufen. Gerät ein Vertragspartner dadurch in finanzielle Not ist zu prüfen, ab Hilfsmittel in Anspruch genommen werden können. Hier fällt dann der Nachweis des Anspruches dann sehr leicht.
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Eine vorübergehende, finale, vollständige oder teilweise Befreiung der Vertragsparteien von ihren Leistungs- und Gegenleistungspflichten kommt nur dann infrage, wenn Corona nachweislich als Grund für die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung herangezogen werden kann. Dieses sogenannte Unmöglichkeitsrecht ist in §§ 275, 323, 326 BGB festgelegt. Der der Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB schließt weitere Rechtsfolgen ebenso weitestgehend aus.
Die Frage, ob das Corona-Virus jetzt als höhere Gewalt herangezogen werden kann, ist in komplexen Fällen nur durch konkrete Prüfung des Vertragswerkes inklusive der jeweiligen AGB und sonstiger Abreden von Experten zu beantworten. In diese Prüfung muss natürlich auch der Einfluss behördlicher Maßnahmen und faktischer Ausschlussgründe einfließen.
Im Handelsrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten Sie.