Provider sind vorerst nicht verpflichtet, Pornoseiten zu sperren

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Zugangsanbieter vorläufig nicht zur Sperrung pornografischer Inhalte verpflichtet

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit mehreren Beschlüssen vom 20. November 2023 (Az. 27 L 8052/27 L 8062/27 L 13472/27 L 13482/27 L 13492/27 L 13502) im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass Access-Provider derzeit nicht verpflichtet sind, den Zugang zu bestimmten pornografischen Internetangeboten zu unterbinden. Dieses Zwischenergebnis basiert auf den im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes zu prüfenden Voraussetzungen; eine abschließende Bewertung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Hintergrund des Verfahrens

Die zuständige Landesmedienanstalt hatte gegenüber verschiedenen Access-Providern Anordnungen zum Sperren des Zugangs zu ausgewählten pornografischen Plattformen ausgesprochen. Nach Ansicht der Behörde missachteten die betroffenen Online-Angebote die im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vorgesehenen Altersverifikationsanforderungen, da Nutzende keinen hinreichenden Nachweis eines Mindestalters erbringen müssten.

Daraufhin beantragten die betroffenen Zugangsanbieter gerichtlichen Eilrechtsschutz. Sie argumentierten insbesondere, dass die Verpflichtung zur Netzsperre unverhältnismäßig sei und der Grundsatz der Netzneutralität verletzt werde. Darüber hinaus sei für eine Sperrverpflichtung eine abschließende Klärung der Haftungsfragen unabdingbar.

Die gerichtliche Würdigung

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf stellte in seinem Beschluss klar, dass die Anordnung zur sofortigen Sperrung aktuell als nicht zwingend erscheint. Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die Prüfung, ob den Zugangsanbietern eine Pflicht trifft, den Zugang zu Internetseiten mit pornografischem Inhalt auf Grundlage des geltenden Jugendmedienschutzrechts unmittelbar zu blockieren.

Das Gericht hat ausgeführt, dass im Rahmen des Eilverfahrens die Interessen der Beteiligten umfassend gegeneinander abzuwägen seien. Hierbei wies es darauf hin, dass mit einer Umsetzung der Sperrmaßnahmen tiefgreifende Grundrechtseingriffe – insbesondere im Hinblick auf die Informationsfreiheit und den unternehmerischen Handlungsspielraum – verbunden wären. Darüber hinaus sei bislang unklar, ob nicht vorrangig die Betreiber der Webseiten direkt in Anspruch zu nehmen sind.

Dem Verwaltungsgericht zufolge bestehen substanzielle Zweifel an der Verhältnismäßigkeit und Wirksamkeit netzseitiger Zugangssperren durch Provider, insbesondere beim vorliegenden Sachstand. Die strittigen Rechtsfragen werden das Hauptsacheverfahren weiter beschäftigen.

Ausblick und weiterer Verfahrensgang

Der Beschluss ist als vorläufige Regelung im Eilrechtsschutz ergangen. Über die endgültige Rechtmäßigkeit und mögliche dauerhafte Pflichten der Zugangsanbieter entscheidet das Verwaltungsgericht Düsseldorf zu einem späteren Zeitpunkt im Hauptsacheverfahren. Die medienrechtliche und aufsichtsrechtliche Beurteilung bleibt daher weiterhin offen.

Es ist festzuhalten, dass bis zu einer abschließenden Klärung – unter Beachtung der Unschuldsvermutung und vorbehaltlich abweichender Entscheidungen – keine Pflicht der Access-Provider besteht, im Rahmen des geltenden Jugendmedienschutzrechts eigenständig Zugangssperren für die streitgegenständlichen Angebote einzurichten.

Quellenhinweis: Die Entscheidungsgründe finden sich unter urteile.news, VG Düsseldorf, 20.11.2023.

Rechtliche Einordnung und Beratungsbedarf

Das vorläufige Ergebnis des Düsseldorfer Verwaltungsgerichts verdeutlicht die Komplexität im Spannungsfeld zwischen Jugendschutz, Grundrechten und der Verantwortlichkeit von Access-Providern. Unternehmen, die mit ähnlichen medienrechtlichen Anfragen konfrontiert werden, sehen sich regelmäßig mit erheblichen Rechtsfragen im IT-Recht konfrontiert. Für weiterführende Sachverhaltsprüfungen und Bewertung individueller Risiken empfiehlt sich eine vertiefte rechtliche Auseinandersetzung. Bei Bedarf steht Ihnen MTR Legal mit umfassender Rechtsberatung im IT-Recht zur Verfügung.