Die Pandion AG hat am 10. August 2026 beim zuständigen Amtsgericht Köln die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung beantragt. Nach Angaben des Kölner Immobilienunternehmens wurden entsprechende Anträge zudem für mehrere Tochtergesellschaften gestellt.
Die Anträge auf Insolvenz in Eigenverwaltung betreffen demnach folgende Gesellschaften:
- Pandion AG
- Pandion Real Estate GmbH
- Pandion Vertriebsgesellschaft mbH
- Pandion Design GmbH
- Pandion Projektmanagement GmbH
- Pandion Engineering GmbH
Über die Anträge und die Anordnung der Eigenverwaltung (insbesondere die vorläufige Eigenverwaltung) entscheidet das Amtsgericht Köln. Bis zu einer gerichtlichen Entscheidung gilt: Erst mit einem gerichtlichen Beschluss treten die typischen Wirkungen eines (vorläufigen) Insolvenzverfahrens ein.
Geschäftsbetrieb soll fortgeführt werden
Pandion teilt mit, dass das Eigenverwaltungsverfahren der Sanierung und langfristigen Stabilisierung dienen soll. Der Geschäftsbetrieb der betroffenen Gesellschaften soll trotz Insolvenzantrag fortgeführt werden.
Auch die laufenden Projekte sollen nach Unternehmensangaben weiterlaufen. Gemeinsam mit Projekt- und Finanzierungspartnern sollen tragfähige Lösungen für die weitere Umsetzung entwickelt werden.
Als Ursache nennt Pandion eine angespannte Liquiditätslage. Ein Finanzierungsbaustein sei weggefallen; weitere Maßnahmen zur Liquiditätssicherung hätten nicht ausreichend umgesetzt werden können. Dies habe letztlich zur Antragstellung geführt.
Was bedeutet „Insolvenz in Eigenverwaltung“ rechtlich?
Bei einer Eigenverwaltung bleibt die Geschäftsführung grundsätzlich im Amt und führt das Unternehmen unter insolvenzrechtlicher Aufsicht fort. Anders als im Regelverfahren übernimmt nicht ein Insolvenzverwalter die vollständige Verwaltung, sondern die Geschäftsleitung handelt weiter – allerdings unter Kontrolle durch einen gerichtlich bestellten Sachwalter.
Wichtige Punkte in der Praxis:
- Gerichtliche Anordnung erforderlich: Eigenverwaltung wird nicht automatisch „durch Antrag“ wirksam, sondern muss vom Gericht angeordnet werden.
- Sachwalter und Kontrolle: Der Sachwalter überwacht die Geschäftsführung und schützt die Interessen der Gläubiger.
- Ziel Sanierung: Häufig wird ein Insolvenzplan angestrebt, der Quoten, Stundungen oder sonstige Restrukturierungsmaßnahmen regelt.
- Verfügungen und neue Verpflichtungen: In der vorläufigen Eigenverwaltung können zusätzliche gerichtliche Auflagen (z. B. Zustimmungsvorbehalte) gelten, die bestimmte Zahlungen oder Vertragsentscheidungen an Zustimmung knüpfen.
Wie geht es mit Bauprojekten weiter?
Die Pandion-Gruppe entwickelt und realisiert Wohn- und Gewerbeprojekte. Nach Unternehmensangaben liegt das Verkaufsvolumen insgesamt bei über 4,8 Milliarden Euro. Pandion weist darauf hin, dass die einzelnen Projektgesellschaften nicht von den Insolvenzanträgen betroffen seien und laufende Bauvorhaben fortgeführt werden sollen.
Für die weitere Umsetzung ist jedoch entscheidend, wie die jeweilige Projektstruktur im Einzelfall aussieht, insbesondere:
- Finanzierung der Projektgesellschaften: Ob Kreditlinien, Auszahlungsvoraussetzungen und Fortführungszusagen bestehen bzw. verlängert werden.
- Vertragliche Verpflichtungen: Ob Projektgesellschaften und beteiligte Unternehmen ihre Pflichten gegenüber Banken, Erwerbern, Bauunternehmen und Nachunternehmern erfüllen können.
- Praktische Auswirkungen: Auch ohne unmittelbaren Baustopp kann es zu Verzögerungen kommen, etwa durch Neuordnung von Finanzierungen, Prüfung und Anpassung von Verträgen oder Umorganisation innerhalb der Gruppe.
Rechtlich relevant sind zudem laufende Vertragsverhältnisse. Bei gegenseitigen Verträgen, die bei Verfahrenseröffnung noch nicht vollständig erfüllt sind, gelten besondere insolvenzrechtliche Regeln: Je nach Konstellation kann die Erfüllung verlangt oder die Erfüllung abgelehnt werden. Daraus können Ansprüche entstehen, die im Insolvenzverfahren geltend zu machen sind. Welche Rechte (z. B. Zurückbehaltungsrechte, Kündigungsrechte, Sicherheiten) im Einzelfall bestehen, hängt maßgeblich vom Vertragstyp und dem Leistungsstand ab.
Auswirkungen auf Anleihegläubiger und Aktionäre
Die Insolvenzlage betrifft auch Kapitalmarktteilnehmer. Pandion hat die Unternehmensanleihe 2021/2028 (ISIN DE000A289YC5, WKN A289YC) mit einem Emissionsvolumen von 45 Millionen Euro und einem Zinssatz von 8 % p.a. begeben. Zinsen sollten halbjährlich am 5. Februar und 5. August gezahlt werden. Am 3. August 2026 teilte Pandion mit, dass die im August fällige Zinszahlung nicht fristgerecht erbracht werden könne; als Grund wurde eine unerwartet entstandene Finanzierungslücke genannt. Zu den Hintergründen wurde ein Investoren-Call für den 1. September 2026 angekündigt.
Mit der Antragstellung in Eigenverwaltung verschiebt sich der Fokus typischerweise auf die insolvenzrechtliche Behandlung der Forderungen. Für Anleihegläubiger ist insbesondere relevant:
- Durchsetzung und Anmeldung von Forderungen: Zins- und Rückzahlungsansprüche werden regelmäßig als Insolvenzforderungen behandelt und müssen – nach Eröffnung des Verfahrens – fristgerecht zur Insolvenztabelle angemeldet werden.
- Gleichbehandlung der Gläubigergruppen: Ob und in welcher Höhe Zahlungen erfolgen, hängt häufig von Sanierungskonzept, Masse, Rangfragen und ggf. einem Insolvenzplan ab.
- Gemeinsames Vorgehen: Bei Schuldverschreibungen können je nach Ausgestaltung des Anleihevertrags und der gesetzlichen Vorgaben Beschlüsse der Gläubiger (z. B. über Änderungen der Anleihebedingungen) eine Rolle spielen.
Aktie unter Druck – Rangfolge im Insolvenzfall
Auch die Aktionäre stehen vor einer schwierigen Situation: Nach Bekanntwerden der Insolvenzanträge hat die Aktie deutlich an Wert verloren. In einem Insolvenzverfahren werden Anteilseigner wirtschaftlich nachrangig behandelt. Eine Beteiligung der Aktionäre an einem verbleibenden Überschuss kommt typischerweise erst in Betracht, wenn alle vorrangigen Forderungen erfüllt sind – was bei Unternehmensinsolvenzen häufig nicht der Fall ist.
Gehälter vorerst über Insolvenzgeld abgesichert
Pandion erklärt, für rund 160 Beschäftigte seien die Gehälter für August, September und Oktober durch Leistungen der Bundesagentur für Arbeit abgesichert. Hintergrund ist das Insolvenzgeld, das bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für bis zu drei Monate gezahlt werden kann.
Wichtig für Beschäftigte: Insolvenzgeld ersetzt in der Regel Nettoentgeltansprüche im Insolvenzgeldzeitraum. Ob und in welchem Umfang Arbeitsplätze langfristig erhalten bleiben, hängt von der Restrukturierung und dem Fortgang des Verfahrens ab.
Fazit: Tiefer Einschnitt – weitere Entwicklung hängt von Gericht und Finanzierungspartnern ab
Die Eigenverwaltungsanträge der Pandion AG und mehrerer Tochtergesellschaften markieren einen erheblichen Einschnitt für Gläubiger, Beschäftigte, Erwerber sowie Projektpartner. Das Unternehmen kündigt zwar die Fortführung des Geschäftsbetriebs und laufender Projekte an; ob alle Vorhaben ohne Verzögerung und bis zur vollständigen Fertigstellung umgesetzt werden können, hängt jedoch vor allem von der Finanzierbarkeit der jeweiligen Projektgesellschaften, der Kooperationsbereitschaft von Finanzierungspartnern und der konkreten Vertragslage ab.
Für Anleihegläubiger und Aktionäre hat sich die Lage weiter zugespitzt. Welche Schritte sinnvoll sind – etwa Forderungsprüfung, Fristenkontrolle und strategische Abstimmung mit weiteren Beteiligten – sollte anhand der eigenen Vertrags- und Risikosituation bewertet werden.
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