Rechtsanwälte für Sorgerecht Berlin
Sorgerecht in Berlin: Klare Regelungen für Eltern und Kinder nach der Trennung



Kanzlei für Sorgerecht in Berlin
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Das Sorgerecht regelt die rechtliche Verantwortung der Eltern für ihr minderjähriges Kind. Es umfasst die Personensorge, die Vermögenssorge und das gesetzliche Vertretungsrecht – stets mit Blick auf das Kindeswohl. In Berlin wenden sich viele Eltern an unsere Kanzlei, um sich über ihre Rechte und Pflichten in Bezug auf die elterliche Sorge zu informieren. Ob gemeinsame Sorge, alleinige Sorgerecht, Sorgeerklärung oder gerichtliche Anträge: Wir unterstützen Sie dabei, Klarheit in Ihre familiäre Situation zu bringen und rechtlich tragfähige Entscheidungen zu treffen. Der folgende Überblick bietet Ihnen wichtige Informationen zum Sorgerecht in Berlin, häufigen Fragestellungen und den rechtlichen Möglichkeiten, die Eltern im Interesse ihres Kindes haben.
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Einführung in die elterliche Sorge
Rechte und Pflichten für verheiratete und unverheiratete Eltern in Berlin
Die elterliche Sorge ist gesetzlich geregelt und verpflichtet Eltern, für die Entwicklung, Erziehung, Pflege und das Vermögen ihres Kindes Sorge zu tragen. Diese Verantwortung besteht unabhängig davon, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht. Auch getrennt lebende Eltern haben Rechte und Pflichten im Rahmen der elterlichen Sorge.
Verheiratete Eltern erhalten mit der Geburt des Kindes automatisch die gemeinsame elterliche Sorge. Bei nicht miteinander verheirateten Eltern liegt das Sorgerecht zunächst allein bei der Mutter. Der Vater kann jedoch durch eine Sorgeerklärung beim Jugendamt oder durch gerichtlichen Antrag das gemeinsame Sorgerecht erlangen – sofern das dem Kindeswohl nicht widerspricht.
Gemeinsame Sorgerecht und Sorgeerklärung
Gemeinsames Sorgerecht: Voraussetzungen, Pflichten und gerichtliche Klärung bei Streit
Das gemeinsame Sorgerecht setzt eine formale Erklärung voraus, wenn die Eltern bei Geburt des Kindes nicht verheiratet sind. Diese Sorgeerklärung kann beim Jugendamt oder einem Notar beurkundet werden. Alternativ kann das Familiengericht angerufen werden, wenn ein Elternteil der gemeinsamen Sorge nicht zustimmt.
Die gemeinsame elterliche Sorge verpflichtet beide Elternteile, wichtige Entscheidungen gemeinsam zu treffen – etwa zu Schule, medizinischer Behandlung oder dem Aufenthalt des Kindes. Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten, kann auf Antrag das Familiengericht eine Entscheidung treffen, immer unter Berücksichtigung des Kindeswohls und ggf. nach Anhörung des Jugendamtes.
Rechtliche Aspekte der elterlichen Sorge
Personen- und Vermögenssorge: Verantwortung und Kontrolle im Rahmen des Sorgerechts
Die elterliche Sorge teilt sich in die Personensorge und die Vermögenssorge. Die Personensorge umfasst alle Angelegenheiten des täglichen Lebens, von der Ernährung bis zur schulischen Laufbahn. Die Vermögenssorge betrifft finanzielle Belange und das Vermögen des Kindes. Darüber hinaus haben Eltern das gesetzliche Recht, das Kind in rechtlichen Angelegenheiten zu vertreten.
Die Ausübung der elterlichen Sorge unterliegt der Kontrolle staatlicher Stellen, etwa durch das Familiengericht oder das Jugendamt. Wenn Zweifel an der Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung bestehen oder das Kindeswohl gefährdet ist, können gerichtliche Maßnahmen eingeleitet werden. Ziel ist immer der Schutz des Kindes vor schädlichen Einflüssen.
Schaffen Sie Klarheit – jetzt!
Für rechtliche Klarheit und strategische Weitsicht – unser Team wartet darauf, Sie zu unterstützen. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.
Unser Team im Familienrecht für Sorgerecht in Berlin
Beratung zum Sorgerecht in Berlin: Persönlich, zuverlässig und im Sinne des Kindeswohls
Wenn Sie Fragen zum Sorgerecht Berlin haben oder eine individuelle Beratung benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sie erreichen unsere Kanzlei telefonisch, per E-Mail oder über unser Kontaktformular. Wir beraten Sie zu den rechtlichen Möglichkeiten im Rahmen der elterlichen Sorge, begleiten Sie im gerichtlichen Verfahren und unterstützen Sie auch bei der Erstellung einer Sorgeerklärung.
Weiterführende Informationen erhalten Sie auch beim Jugendamt Berlin oder beim Familiengericht Ihres Bezirks. Dort können Sie Termine zur Beurkundung einer Sorgeerklärung vereinbaren oder sich zu Unterstützungsangeboten informieren.
- Rechtsanwältin, Wirtschaftsjuristin (Univ. Bayreuth), Senior Associate





Häufig gestellte Fragen
Gerne klären wir alle aufkommenden Fragen in einem vertrautlichen Gespräch.
In der Regel liegt es bei der Mutter. Der Vater kann mit Zustimmung der Mutter eine Sorgeerklärung beim Jugendamt oder Notar abgeben.
Sie umfasst die Personensorge, die Vermögenssorge und das gesetzliche Vertretungsrecht für das Kind.
Durch Antrag beim Familiengericht, wenn das gemeinsame Sorgerecht dem Kindeswohl widerspricht.
Das Familiengericht kann auf Antrag entscheiden, welcher Elternteil die konkrete Angelegenheit übernehmen darf.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann Teil der gemeinsamen Sorge sein oder einem Elternteil allein zugewiesen werden.
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Umgang und Sorgerecht
Umgangsrecht und Aufenthaltsbestimmung: Kontakt sichern und Lebensmittelpunkt klären
Unabhängig vom Sorgerecht hat jedes Kind ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen. Dieses Umgangsrecht bleibt auch nach einer Trennung oder Scheidung bestehen. Der Kontakt zu Mutter und Vater ist wichtig für die Entwicklung des Kindes und kann durch das Familiengericht geregelt werden, wenn keine Einigung zwischen den Eltern möglich ist.
Auch andere Personen – etwa Großeltern oder enge Bezugspersonen – können ein Umgangsrecht geltend machen, sofern dies dem Kindeswohl dient. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht, also die Entscheidung darüber, wo das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, kann Bestandteil der elterlichen Sorge sein oder im Einzelfall auf ein Elternteil übertragen werden.
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Besondere Fälle: Entziehung der Sorgerecht
Sorgerechtsentzug in Berlin: Schutzmaßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
In Ausnahmefällen kann das Familiengericht einem Elternteil das Sorgerecht entziehen. Dies geschieht immer dann, wenn das Kindeswohl erheblich gefährdet ist und der sorgeberechtigte Elternteil nicht in der Lage ist, die Verantwortung wahrzunehmen. Gründe hierfür können Gewalt, Vernachlässigung, Suchtprobleme oder massive Umgangsverweigerung sein.
Ein häufiger Streitpunkt ist der Umzug eines Elternteils mit dem Kind ohne Zustimmung des anderen Sorgeberechtigten. Auch dies kann ein gerichtliches Verfahren auslösen. Oft wird ein familienpsychologisches Gutachten eingeholt, um die Erziehungsfähigkeit und das Lebensumfeld des Kindes zu beurteilen. Die Entziehung der elterlichen Sorge ist ein schwerwiegender Eingriff und wird vom Gericht nur bei klarer Gefährdung ausgesprochen.