Mehr Freiheit und neue Möglichkeiten beim Namensrecht
Am 1. Mai 2025 ist in Deutschland eine umfassende Reform des Namensrechts in Kraft getreten. Ziel der neuen Regelungen ist es, Familien und insbesondere Ehepartnern sowie Eltern mehr Freiheit und Flexibilität bei der Wahl des Familiennamens zu ermöglichen. Gleichzeitig werden rechtliche Rahmenbedingungen geschaffen, die besser auf heutige Lebensrealitäten reagieren, z.B. bei Patchwork-Familien, nichtehelichen Lebensgemeinschaften oder nach Trennungen.
Das Namensrecht ist für viele Familien und Ehepaare ein wichtiges Thema. Mit der Reform hat der Gesetzgeber das Namensrecht an die realen Gegebenheiten angepasst und liberalisiert. Die Neuerungen gelten nicht nur für Bürger mit einem deutschen Pass, sondern für alle Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im Familienrecht berät.
Doppelnamen für beide Ehepartner möglich
Eine der wichtigsten Neuerungen betrifft die Namenswahl bei der Eheschließung. Zukünftig dürfen beide Ehepartner einen gemeinsamen Doppelnamen als Familiennamen führen. Bislang war es nur einem der beiden möglich, seinen Geburtsnamen mit dem Nachnamen des Partners zu einem Doppelnamen zu kombinieren. Der andere Ehepartner musste sich für einen einzelnen Familiennamen entscheiden. Durch die Reform wird diese Ungleichbehandlung abgeschafft und es entsteht mehr Spielraum für individuelle Entscheidungen. Der Doppelname kann mit oder ohne Bindestrich geschrieben werden.
Die Partner haben aber auch weiterhin die Möglichkeit, ihre eigenen Nachnamen zu behalten oder einen gemeinsamen einheitlichen Namen anzunehmen. Die Reform erweitert somit die Optionen, ohne bisherige Möglichkeiten abzuschaffen.
Auch bei bereits bestehenden Ehen kann der Ehename nachträglich geändert werden.
Namensgebung für Kinder
Die Reform bringt auch deutliche Veränderungen bei der Namensgebung von Kindern. Künftig können Eltern ihren Kindern einen Doppelnamen aus den Familiennamen beider Elternteile geben – unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder nicht. Voraussetzung ist, dass aus jedem Elternnamen nur ein Bestandteil gewählt wird. Ein Kind kann also beispielsweise Maier-Müller oder Müller-Maier heißen, wenn die Eltern die entsprechenden Nachnamen haben. Die Kinder können auch dann einen Doppelnamen tragen, wenn die Eltern dies nicht tun.
Die Entscheidung über die Reihenfolge der Namen obliegt den Eltern, wobei das neue Recht ausdrücklich offenlässt, welcher Name zuerst genannt wird.
Keine Namensketten möglich
Trotz der erweiterten Wahlmöglichkeiten bleibt eine wichtige Einschränkung bestehen: Die Bildung sogenannter Namensketten aus mehr als zwei Namensbestandteilen ist weiterhin verboten. Dies betrifft sowohl Ehepartner als auch Kinder. Wer bereits einen Doppelnamen führt und heiratet, darf nicht beide bisherigen Namensbestandteile in den neuen Ehedoppelnamen einbringen. Es muss einer der beiden Teile gewählt werden. Für Kinder gilt, dass aus jedem Elternnamen nur ein Teil verwendet werden darf. Das neue Namensrecht bleibt damit bei maximal zwei Namen.
Neu geregelt wird ebenfalls die Namensgebung in nichtehelichen Lebensgemeinschaften. Zwar können unverheiratete Paare auch nach der Reform keinen gemeinsamen Familiennamen führen, allerdings dürfen sie ihren Kindern künftig einen Doppelnamen aus den beiden Familiennamen der Eltern geben.
Namensänderung nach Trennung und Scheidung
Ein weiterer wichtiger Bestandteil der Reform betrifft Kinder aus geschiedenen Ehen oder getrennten Partnerschaften. Wenn der betreuende Elternteil nach der Trennung den gemeinsamen Ehenamen ablegt und wieder seinen Geburtsnamen annimmt, kann künftig auch das Kind seinen Namen ändern. Die Änderung darf aber nicht gegen den Willen des Kindes erfolgen. Ist das Kind minderjährig, müssen beide Elternteile zustimmen, sofern sie das gemeinsame Sorgerecht haben. Nur in begründeten Ausnahmefällen, wenn bspw. ein Elternteil die Zustimmung verweigert und dies dem Kindeswohl widerspricht, kann eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden.
Auch Stiefkinder, die nach der Heirat den Namen des Ehepartners angenommen haben, können nach der Scheidung wieder ihren ursprünglichen Namen annehmen.
Internationales Namensrecht
Die Namensführung bestimmt sich nicht mehr nach der Staatsangehörigkeit, sondern nach dem Recht des Staates, in dem die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für deutsche Bürger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und nach dem 30. April 2025 heiraten, gilt also das Namensrecht des Landes, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Das gilt auch für Kinder, die ab dem 1. Mai 2025 geboren werden. Durch eine entsprechende Erklärung kann aber auch das deutsche Namensrecht gewählt werden.
Zuständig für Namensänderungen sind die Standesämter. Bei einer Namensänderung müssen aber auch Dokumente wie Personalausweis, Führerschein, etc. geändert werden.
MTR Legal Rechtsanwälte berät im Namensrecht und weiteren Themen des Familienrechts.
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