Markenrechtlicher Schutz von Nespresso-Kapseln teilweise eingeschränkt

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Bundespatentgericht beschränkt Markenschutz für Nespresso-Kaffeekapsel – Auswirkungen auf den gewerblichen Rechtsschutz

Das Bundespatentgericht (BPatG) hat mit Beschluss vom 20. Dezember 2017 (Az.: 25 W (pat) 112/14) eine richtungsweisende Entscheidung im Kontext des markenrechtlichen Schutzes technischer Produktformen getroffen. Streitgegenstand war die dreidimensionale Gestaltung der bekannten Nespresso-Kaffeekapsel. Das Urteil führte dazu, dass der Markenschutz dieser speziellen Produktform teilweise aufgehoben wurde. Diese Entscheidung wirft nicht nur Licht auf die Abgrenzung zwischen Markenrecht und anderen Schutzrechten wie dem Patentrecht und Designrecht, sondern hat auch für Marktteilnehmer im Segment der Gebrauchsgüter erhebliche Bedeutung.

Hintergrund des Verfahrens

Die Markeninhaberin hatte für ihre Nespresso-Kapseln einen markenrechtlichen Schutz als dreidimensionale Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) erlangt. Wesentlicher Kern der Markeneintragung war die charakteristische Form der Aluminiumkapsel, wie sie in Nespresso-Kaffeemaschinen Verwendung findet. Die Eintragung wurde mit der besonderen Gestalt der Kapsel begründet, die sich von anderen Produkten des Marktes abhebe.

Ein Wettbewerber beantragte daraufhin die Löschung der Marke. Zur Begründung führte er an, dass die Form der Kapsel ausschließlich technisch bedingt sei und damit dem Markenschutz gemäß § 3 Abs. 2 MarkenG entzogen sei. Dieser Vorschrift nach sind Zeichen nicht schutzfähig, die ausschließlich durch die technische Funktion der Ware bedingt sind.

Entscheidung des Bundespatentgerichts

Das Bundespatentgericht entschied, dass der Schutzumfang der Marke in wesentlichen Teilen zu beschränken sei. Zwar könne einer Produktform grundsätzlich Markenschutz zukommen, dies setze jedoch voraus, dass die Gestaltungsmerkmale nicht ausschließlich durch die technische Funktion bestimmt sind. Die Richter stellten im vorliegenden Fall fest, dass Form und Aufbau der Nespresso-Kapsel vor allem der Kompatibilität mit den dazugehörigen Kaffeemaschinen dienen. Die Gestalt folge damit primär technischen Erfordernissen und erfülle nicht die Anforderungen an eine markenrechtlich schutzfähige Unterscheidungskraft.

Ungeachtet dessen stellte das Gericht klar, dass nicht jegliche Gestaltung, die funktionalen Zwecken dient, zwingend vom Markenschutz auszuschließen ist. Maßgeblich bleibt die Prüfung im Einzelfall, ob und inwieweit neben der technischen Notwendigkeit Gestaltungsfreiheit besteht, die auch auf eine herkunftshinweisende Funktion hindeutet. Im Fall der Nespresso-Kapsel gelangte das Gericht jedoch zu der Überzeugung, dass die umstrittene Form im Wesentlichen von technischen Erfordernissen geprägt und infolgedessen vom Markenschutz ausgeschlossen ist.

Konsequenzen für das Markenrecht und die Produktgestaltung

Abgrenzung von Schutzrechten

Die Entscheidung unterstreicht die klare Trennung der Schutzbereiche zwischen Marken-, Patent- und Designrecht. Während Markenrecht dem Schutz der Herkunftsfunktion dient, sichern Patente und Designs die technische Innovation beziehungsweise die ästhetische Gestaltung. Die Versagung des Markenschutzes für funktional bestimmte Produktformen soll sicherstellen, dass grundlegende technische Lösungen nicht durch einen praktisch zeitlich unbegrenzten Markenschutz monopolisierbar sind.

Auswirkungen für Unternehmen und den Wettbewerb

Für Unternehmen in technologiegetriebenen Märkten ist das Urteil von erheblicher Tragweite. Hersteller, die bestimmte Produktformen nutzen möchten, die durch ihre technische Funktion geprägt sind, erhalten durch die klare Linie des BPatG mehr Rechtssicherheit. Umgekehrt sind Hersteller gehalten, kreative Gestaltungen zu entwickeln, die sich nicht nur durch technische Merkmale, sondern auch durch eigenständige herkunftshinweisende Elemente auszeichnen, um vollen Markenschutz zu erlangen.

Für den Wettbewerb und die Marktteilnehmer im Bereich von Systemprodukten – wie etwa kompatible Kaffeekapseln fremder Anbieter – kann die Entscheidung als Impuls für mehr Marktzugang und weniger Marktbeschränkung gewertet werden. Zugleich bleibt das Risiko von Auseinandersetzungen um die Abgrenzung der Schutzrechte weiterhin bestehen, da stets im Einzelfall zu bewerten ist, ob die Gestaltungsfreiheit die Anforderungen an einen markenrechtlichen Schutz erfüllt.

Praxisrelevanz und Ausblick

Das Urteil ist ein bedeutsames Beispiel für die fortdauernde Entwicklung der Rechtsprechung zum Markenschutz technischer Produktformen. Es weist darauf hin, dass ein früherer Monopolschutz auslaufender Patente oder Gebrauchsmuster ihn über das Markenrecht nicht beliebig verlängern kann – ein Aspekt, der für innovationsgetriebene Unternehmen ebenso wie für Nachahmerprodukte von erheblicher strategischer Relevanz ist.

Da Rechtsmittel gegen diese Entscheidung grundsätzlich zulässig sind und höchstrichterliche Klarstellungen etwa durch den Bundesgerichtshof in ähnlich gelagerten Sachverhalten erfolgen könnten, ist die künftige Entwicklung aufmerksam zu beobachten.

Hinweis

Es ist zu beachten, dass die hier dargestellten Informationen dem veröffentlichten Beschluss des Bundespatentgerichts zugrunde liegen (Fundstelle: BPatG, 25 W (pat) 112/14) und sich auf die im jeweiligen Einzelfall getroffenen Feststellungen beziehen. Weitergehende Rechtsfragen und rechtliche Bewertungen sind stets im Lichte des jeweiligen Sachverhalts und der aktuellen Rechtslage zu sehen.

Wer mit vergleichbaren Fragen des Markenrechts konfrontiert ist, kann sich bei Bedarf mit den Anwälten von MTR Legal Rechtsanwälte in Verbindung setzen, um die individuellen rechtlichen Rahmenbedingungen prüfen zu lassen.

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