Urteil des LG Koblenz vom 2. September 2026 – Az. 14 O 158/26
Eine im Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeit kann nicht zwingend auf Dauer bestehen bleiben. Entfällt der mit ihr verbundene Vorteil für das herrschende Grundstück aufgrund einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, kann die Grunddienstbarkeit erlöschen.
Das Landgericht Koblenz hatte sich mit genau dieser Frage im Zusammenhang mit historischen Rechten zum Bimsabbau zu befassen. Eine ursprünglich zum Bimsabbau eingeräumte Grunddienstbarkeit war durch einen inzwischen geltenden Bebauungsplan und die geplante Errichtung einer Kindertagesstätte praktisch gegenstandslos geworden.
Das Landgericht Koblenz gab der Eigentümerin des belasteten Grundstücks Recht und bejahte mit Urteil vom 2. September 2026 (Az. 14 O 158/26) einen Anspruch auf Löschung der Grunddienstbarkeiten aus § 894 BGB.
Sachverhalt: Alte Grunddienstbarkeiten für den Bimsabbau
Abbaugenehmigung nicht übertragbar
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, das als sogenanntes dienendes Grundstück mit Grunddienstbarkeiten zugunsten eines Nachbargrundstücks (herrschendes Grundstück) belastet ist. Die betreffenden Rechte waren bereits in den Jahren 1957 beziehungsweise 1961 eingetragen worden. Die Grunddienstbarkeiten umfassten insbesondere ein Ausbeuterecht sowie Benutzungs- und Fahrrechte zum Zwecke des Bimsabbaus.
Im Jahr 1996 hatte die damalige Eigentümerin des herrschenden Grundstücks eine Genehmigung zum Bimsabbau erhalten. Zusätzlich bestand eine wasserrechtliche Genehmigung, die allerdings lediglich bis zum Jahr 2001 befristet war.
Von Bedeutung war dabei eine Besonderheit der Abbaugenehmigung: Sie war ausdrücklich als „streng persönlich“ ausgestaltet und durfte nicht auf Dritte übertragen werden. Die heutige Eigentümerin des herrschenden Grundstücks konnte sich deshalb nicht ohne Weiteres auf die seinerzeit erteilte Genehmigung berufen.
Neue planungsrechtliche Situation
Grundstück für Kita
Die rechtlichen Rahmenbedingungen hatten sich zwischenzeitlich grundlegend verändert.
Seit dem Jahr 2023 gilt für die betreffenden Flächen ein qualifizierter Bebauungsplan. Dieser weist die Grundstücke als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Fläche für den Gemeinbedarf, Zweckbestimmung Kindertagesstätte“ aus.
Die Eigentümerin des dienenden Grundstücks verlangte deshalb die Löschung der eingetragenen Grunddienstbarkeiten aus dem Grundbuch.
Die Entscheidung des LG Koblenz
Grunddienstbarkeit erloschen
Das Landgericht Koblenz gab der Klägerin Recht. Nach Auffassung der Kammer war die Grunddienstbarkeit inzwischen erloschen. Deshalb bestand ein Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 894 BGB.
Maßgeblich für die Entscheidung war, dass der mit der Grunddienstbarkeit verbundene Vorteil für das herrschende Grundstück objektiv und endgültig weggefallen war. Die Genehmigung zum Bimsabbau sei „streng persönlich“ gewesen und habe daher nur für die Voreigentümerin, aber nicht für die jetzige Eigentümerin des herrschenden Grundstücks gegolten. Die wasserrechtliche Genehmigung war ohnehin schon abgelaufen, machte das Gericht deutlich.
Das Gericht knüpfte damit an die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 1019 BGB an. Danach kann eine Grunddienstbarkeit erlöschen, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse grundlegend verändert haben und der Vorteil, den die Dienstbarkeit dem herrschenden Grundstück vermitteln soll, dauerhaft entfällt.
Auch zukünftig kein realistischer Vorteil der Grunddienstbarkeit
Das Landgericht Koblenz stellte weiter klar, dass nach objektiven Anhaltspunkten auch künftig nicht mit einem entsprechenden Vorteil der Grunddienstbarkeit gerechnet werden kann. Der Bebauungsplan sehe eine Nutzung der Grundstücksflächen für eine Kindertagesstätte vor. Die Nutzung zum Bimsabbau widerspreche den planerischen Festsetzungen.
Bedeutung für die Praxis
Eine Grunddienstbarkeit ist grundsätzlich an das herrschende Grundstück gekoppelt und dient dessen Vorteil. Ändern sich die Verhältnisse so grundlegend, dass dieser Vorteil dauerhaft entfällt, kann die Eintragung im Grundbuch ihre rechtliche Grundlage verlieren.
Wer Fragen zu Grunddienstbarkeiten, Grundbuchberichtigungen, Grundstückskaufverträgen oder anderen immobilienrechtlichen Themen hat, kann sich an MTR Legal Rechtsanwälte wenden und findet weitere Informationen unter: Rechtsberatung im Immobilienrecht.