Auch wenn Vertrauensarbeitszeit vereinbart ist, ist eine Arbeitszeiterfassung notwendig. Das hat das Landesarbeitsgericht München mit Urteil vom 11. Juli 2022 entschieden (Az.: 4 TaBV 9/22).
Arbeitgeber müssen Systeme zur Arbeitszeiterfassung einrichten. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 13. September 2022 deutlich gemacht, dass in Deutschland eine Pflicht zur systematischen Arbeitszeiterfassung besteht (Az. 1 ABR 22/21). Das BAG folgte damit dem sog. Stechuhr-Urteil des EuGH vom 14. Mai 2019. Nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 11. Juli 2022 ist zudem klar, dass auch Vertrauensarbeitszeit keine Ausnahme darstellt und der Arbeitgeber die Arbeitszeit erfassen muss, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte, die einen Schwerpunkt ihrer Beratung im Arbeitsrecht hat. Bisher sah das Arbeitsrecht lediglich die Pflicht zur Erfassung von Überstunden vor.
Vor dem LAG München ging es um die Arbeitszeiten der Außendienstmitarbeiter eines Unternehmens. Vertraglich war in einer Betriebsvereinbarung geregelt, dass im Außendienst Vertrauensarbeitszeit gilt. Dementsprechend konnten die Außendienstmitarbeiter ihre Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen. Der Arbeitgeber kontrollierte ihre Arbeitszeiten nicht und nahm auch keine Zeiterfassung vor.
Der Betriebsrat stellte sich allerdings quer und verlangte von dem Unternehmen Auskunft über die konkreten Arbeitszeiten im Außendienst. Der Rechtsstreit landete schließlich vor dem LAG München und hier kam der Arbeitgeber mit seinem Argument, dass eine Arbeitszeiterfassung nicht erforderlich sei, wenn Vertrauensarbeitszeit vereinbart wurde, nicht durch. Die Einhaltung des Arbeitsschutzgesetzes zähle zu den Aufgaben des Betriebsrats, führte das LAG aus. Darunter falle auch die Einhaltung der Arbeitszeiten. Um dies überprüfen zu können, habe der Betriebsrat Anspruch auf Informationen zu den täglichen Arbeitszeiten, inklusive Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit. Dies gelte auch dann, wenn Vertrauensarbeitszeit vereinbart wurde, so das LAG München.
Nach den Urteilen des LAG München und des BAG müssen Arbeitgeber eine systematische Arbeitszeiterfassung einführen. Das muss nicht automatisch das Ende der Vertrauensarbeitszeit bedeuten, denn die Richter haben hier durchaus Gestaltungsspielraum gelassen und keine Angaben dazu gemacht, wie die Zeiterfassung erfolgen muss.
MTR Rechtsanwälte stellt seinen Mandanten im Arbeitsrecht erfahrene Anwälte zur Seite.