Kirchliche Arbeitgeber können bei Bewerbung Religion als Kriterium nutzen

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Kirchliche Arbeitgeber und das Diskriminierungsverbot im Auswahlverfahren

Das Bundesverfassungsgericht hat am 24. Oktober 2023 in einem aktuellen Beschluss bekräftigt, dass kirchliche Arbeitgeber bei der Auswahl von Bewerbenden Grundsätze beachten dürfen, die sich aus ihrem Selbstbestimmungsrecht und ihrer religiösen Prägung ergeben. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es daher zulässig, Bewerberinnen und Bewerber aufgrund der Religionszugehörigkeit abzulehnen.

Hintergrund des Verfahrens

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein nicht der jeweiligen Konfession zugehöriger Kandidat seine Bewerbung bei einer kirchlich getragenen Einrichtung eingereicht und wurde wegen fehlender Kirchenmitgliedschaft nicht berücksichtigt. Das Arbeitsgericht sowie das Bundesarbeitsgericht hatten sich mit der Frage befasst, ob in diesem Vorgehen ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) im Hinblick auf den Schutz vor Diskriminierung aus religiösen Gründen vorlag.

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht stellte klar, dass das kirchliche Selbstbestimmungsrecht nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV es Religionsgemeinschaften erlaubt, hinsichtlich ihrer Arbeitsverhältnisse eigene Loyalitätserfordernisse festzulegen. Die Anforderung einer bestimmten Religionszugehörigkeit kann dann gerechtfertigt sein, wenn sie – unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – eine wesentliche und gerechtfertigte berufliche Anforderung für die auszuübende Tätigkeit darstellt.

Allerdings unterliegt das kirchliche Handeln insoweit einer gerichtlichen Kontrolle, als zu prüfen ist, ob das konkret geltend gemachte Erfordernis der Religionszugehörigkeit für die jeweilige Tätigkeit unverzichtbar ist und die Ablehnung eines Bewerbers mit höherrangigen Rechten – wie etwa dem Gleichbehandlungsgrundsatz – im angemessenen Ausgleich steht.

Rolle der Gerichte und Grenzen des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts

Nach der Entscheidung sind staatliche Gerichte verpflichtet, das kirchliche Selbstbestimmungsrecht und das Diskriminierungsverbot sorgfältig abzuwägen. Eine pauschale Ablehnung von Bewerbenden wegen ihrer Konfession ist demnach nicht zulässig; vielmehr muss im Einzelfall nachvollziehbar dargelegt werden, aus welchen Gründen eine bestimmte Religionszugehörigkeit für die ausgeschriebene Stelle wesentlich ist.

Vorliegend bestätigte das Bundesverfassungsgericht, dass die vorinstanzlichen Urteile diesen Anforderungen genügten, da die Ablehnung des Bewerbers auf nachvollziehbaren religiösen Erfordernissen basierte und der Eingriff in das Diskriminierungsverbot verhältnismäßig war.


Mit dieser Entscheidung erhalten kirchlich geprägte Träger weiterhin einen Gestaltungsspielraum im Auswahlverfahren, gleichzeitig bleibt das Diskriminierungsverbot gewahrt. Die Komplexität der Abwägung zwischen kirchlichem Selbstverständnis und arbeitsrechtlichem Gleichbehandlungsgrundsatz kann für Unternehmen sowie Bewerbende gleichermaßen herausfordernd sein. Bei vertiefenden rechtlichen Fragestellungen oder Unsicherheiten zu Auswahlkriterien und Diskriminierungsverboten im Arbeitsverhältnis empfiehlt es sich, qualifizierte Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Weitere Informationen und Kontaktmöglichkeiten finden Sie unter dem Link Rechtsberatung im Arbeitsrecht.