Urteil des OLG Düsseldorf, Az.: 20 U 56/23
Fotos sollen Lust auf Urlaub machen, Fototapeten in Hotels auch. Strittig war jedoch, ob Hotels gegen das Urheberrecht verstoßen, wenn sie Abbildungen auf denen Fototapeten zu sehen sind, auf ihren Webseiten im Internet oder auf Buchungsportalen veröffentlichen. Das OLG Düsseldorf hat in einem Fall mit Urteil vom 8. Februar 2024 entschieden, dass ein Hotel durch die Veröffentlichung von Fotos mit der Fototapete keine Urheberrechtsverletzung gegenüber dem Fotografen begangen hat (Az.: 20 U 56/23).
Der Schutz des Urheberrechts bei Fotografien ist umfassend. Es beinhaltet sowohl das Verwertungsrecht an den Fotos als auch das Urheberpersönlichkeitsrecht. Letzteres bedeutet, dass der Urheber von Ausnahmen abgesehen ein Recht auf Nennung seines Namens hat. Das gilt auch dann, wenn er Nutzungsrechte an seinem Werk eingeräumt hat, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im IP-Recht und im Urheberrecht berät.
OLG Düsseldorf weist Vorwurf der Urheberrechtsverletzung zurück
In dem vorliegenden Fall entschied das OLG Düsseldorf jedoch, dass keine Urheberrechtsverletzung vorliegt, auch wenn das Hotel bei den Abbildungen der Fototapete auf die Namensnennung des Fotografen verzichtet hat.
Zu sehen waren auf den Fototapeten einmal eine Statue mit gefalteten Händen vor einer Mauer und im anderen Fall ein Strand und die Meeresbrandung. Das Hotel hatte Fotos von seinen Wellness-Räumen mit den Fototapeten im Hintergrund auf seiner Webseite und auf Buchungsportalen veröffentlicht. Ein deutscher Fotograf und CEO eines kanadischen Unternehmens sah darin eine Verletzung seines Urheberrechts und mahnte im Namen des Unternehmens daher die Hotels ab, die mit Abbildungen von Räumen mit den Fototapeten für ihr Hotel im Internet warben.
Sowohl das Landgericht Düsseldorf in erster Instanz als auch das OLG Düsseldorf im Berufungsverfahren verneinten jedoch eine Verletzung des Urheberrechts. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass die beklagte Hotelbetreiberin zwar die als Lichtbild urheberrechtlich geschützten Fotografien vervielfältigt und im Internet öffentlich zugänglich gemacht habe. Es liege dennoch keine Verletzung des Urheberrechts vor, so das Gericht.
Weder Nutzungsrecht noch Urheberpersönlichkeitsrecht verletzt
Eine Verletzung seines Urheberpersönlichkeitsrechts könne der Fotograf schon deshalb nicht geltend machen, weil die Fototapeten ohne Namensnennung des Fotografen auf den Markt gekommen sind. Damit habe der Fotograf stillschweigend auf seine namentliche Nennung als Urheber verzichtet, machte das OLG Düsseldorf deutlich.
Weiter führte das Gericht aus, dass auch kein Verstoß gegen das Nutzungsrecht an den Fotos vorliege. Dabei wählte das OLG einen pragmatischen Ansatz zur Begründung: So habe die Hotelbetreiberin mit dem Kauf der Fototapete konkludent auch das einfache Nutzungsrecht erworben. Dieses umfasse auch Aufnahmen von Räumen mit der Fototapete und deren Veröffentlichung auf der Webseite des Hotels. Wenn im umgekehrten Fall die Fototapete nicht auf gewerblichen oder privaten Fotos zu sehen sein dürfte, würde sich eine solche Tapete schlicht nicht mehr verkaufen, was nicht im Interesse des Fotografen liegen dürfte, so das OLG. Vom Käufer einer Fototapete könne nicht erwartet werden, dass er sicherstellt, dass keine Fotografien von dem Raum mit der Tapete gemacht werden oder die Fototapete auf den Aufnahmen unkenntlich gemacht werde.
Verstoß gegen Treu und Glauben
Das klagende kanadische Unternehmen könne auch wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben keine Ansprüche geltend machen. Denn als Verkäufer der Fototapeten habe es den Vertrauenstatbestand geschaffen, dass der Käufer, wie es heutzutage üblich ist, auch Fotos von den Räumen mit der Tapete macht und diese veröffentlicht. Solle so eine Nutzung ausgeschlossen werden, müssen das Nutzungsrecht vertraglich beschränkt werden, so das OLG.
Das Landgericht Köln hatte im Frühjahr 2023 noch anders entschieden. In dem Fall hatte die Vermieterin einer Ferienwohnung Fotos von dem Schlafzimmer mit einer Fototapete im Hintergrund im Internet veröffentlicht. Das LG Köln hatte entschieden, dass darin eine unzulässige Vervielfältigung des Fotos und somit ein Verstoß gegen das Urheberrecht liege.
Das zeigt, dass die Rechtsprechung zu diesem Thema nicht einheitlich ist und im Zweifelsfall rechtliche Unterstützung notwendig ist. MTR Legal Rechtsanwälte ist im IP-Recht erfahren und berät in Fragen des Urheberrechts.
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