Keine Sondervergütung für WEG-Verwalter bei Umsetzung der DSGVO ohne vertragliche Grundlage
Das Amtsgericht München hat in einer Entscheidung (Az. 1292 C 17051/22 WEG) klargestellt, dass Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) nicht ohne vertragliche Vereinbarung einen Anspruch auf eine Sondervergütung für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) haben.
Vertragliche Grundlagen als maßgebliches Kriterium
Eine WEG-Verwaltung ist verpflichtet, die gesetzlichen Anforderungen der DSGVO im Rahmen ihrer Tätigkeit zu berücksichtigen. Daraus erwächst jedoch ohne ausdrückliche vertragliche Regelungen kein eigenständiges Entgelt für die Erfüllung entsprechender Pflichten. Im zugrundeliegenden Fall hatte die Verwalterin zusätzliche Leistungen in Bezug auf die DSGVO geltend gemacht und hierfür eine Sondervergütung beansprucht. Die Wohnungseigentümergemeinschaft verweigerte die Zahlung – mit Verweis auf fehlende vertragliche Grundlagen.
Entscheidung des Gerichts
Das Amtsgericht München stellte klar, dass die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben Teil der ordnungsgemäßen Verwaltung gemäß den einschlägigen gesetzlichen Regelungen sei. Ohne ausdrückliche Vereinbarung über eine Zusatzvergütung – etwa im Verwaltervertrag oder durch Beschluss der Gemeinschaft – besteht daher kein Anspruch auf eine gesonderte Bezahlung. Die Erfüllung der Pflichten aus der DSGVO stelle keine außergewöhnliche oder über das normale Maß hinausgehende Tätigkeit dar, die vergütungsfähig wäre.
Keine unberechtigte Bereicherung des Verwalters
Das Gericht betonte weiter, dass durch die Erbringung der DSGVO-bezogenen Leistungen keine Grundlage für eine Zahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB geschaffen wurde. Es liege keine Leistung vor, deren Vergütung die Gemeinschaft ohne rechtlichen Grund erhalten hätte. Die Wohnungseigentümer konnten somit keine Zahlung für die Vornahme gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben verlangen.
Ausblick für WEG und Verwalter
Die Entscheidung verdeutlicht die Notwendigkeit, Zusatzleistungen klar und eindeutig im Verwaltervertrag oder durch einen entsprechenden Mehrheitsbeschluss zu regeln, wenn eine gesonderte Vergütung beansprucht werden soll. Somit werden sowohl Wohnungseigentümer als auch Verwaltungen für die zukünftige Vertragsgestaltung sensibilisiert.
Relevanz für Unternehmen und Organisatoren
Für wirtschaftlich tätige Akteure, insbesondere im Bereich des Immobilienmanagements und der Verwaltung von Gemeinschaftseigentum, bleibt die Umsetzung datenschutzrechtlicher Anforderungen ein integraler Bestandteil der laufenden Pflichten. Ungeachtet dessen empfiehlt es sich, die Gestaltung vertraglicher Beziehungen vor dem Hintergrund aktueller Rechtsprechung regelmäßig zu überprüfen.
Wer zu Fragestellungen rund um die praktische Umsetzung der DSGVO innerhalb der WEG oder andere datenschutzrechtliche Themen rechtlichen Rat benötigt, kann sich unter Rechtsberatung im Datenschutz über die Beratungsangebote von MTR Legal informieren.