Keine Prozesskostenhilfe bei Pkw-Bewertung von 15.000 Euro

News  >  Intern  >  Keine Prozesskostenhilfe bei Pkw-Bewertung von 15.000 Euro

Arbeitsrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Steuerrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Home-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Arbeitsrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte

Kein Anspruch auf Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe bei vorhandenem PKW mit erheblichem Vermögenswert

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat mit einer Entscheidung vom 16. Dezember 2020 (Az. 13 UF 134/20) Präzisierungen zur Bewilligung von Verfahrens- und Prozesskostenhilfe bei eigenem Vermögen vorgenommen. Im konkreten Fall wurde die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (VKH) für eine Verfahrensbeteiligte abgelehnt, da sie einen PKW im Wert von rund 15.000 EUR besaß. Diese Entscheidung gibt Anlass, die Maßstäbe für die Berücksichtigung eigenen Vermögens bei der Bewilligung von Unterstützung für die Kosten gerichtlicher Verfahren näher zu beleuchten.

Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrens- und Prozesskostenhilfe

Rechtliche Grundlagen

Gemäß den §§ 76 FamFG, 114, 115 ZPO kann einer Partei Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe gewährt werden, wenn sie bedürftig ist, also die Kosten der Prozessführung ganz oder teilweise nicht, nur in Raten oder nur unter erheblicher Einschränkung ihres notwendigen Lebensunterhalts aufbringen kann. Die Bedürftigkeit ist insoweit Voraussetzung, als (ggf. unter Berücksichtigung von Freibeträgen) keine zumutbare Verwertung von vorhandenem Vermögen möglich und erforderlich ist.

Prüfung der Vermögensverhältnisse

In der Praxis bedeutet dies, dass auch Vermögensgegenstände – hierzu zählen insbesondere Wertpapiere, Sparbeträge, Immobilien und auch Kraftfahrzeuge – in die Bedarfsprüfung einzubeziehen sind. Nur das sogenannte Schonvermögen, also gewisse Vermögensbestandteile, die dem Antragsteller verbleiben müssen, weil sie zur angemessenen Lebensführung erforderlich sind, bleiben ausgenommen.

Fallbezug: Bedeutung des Fahrzeugs als Vermögensgegenstand

Maßgeblicher Sachverhalt

Im entschiedenen Fall besaß die Antragstellerin einen PKW, dessen Wert nach Abzug einer bestehenden Restschuld noch rund 15.000 EUR betrug. Das OLG Brandenburg stellte in seinem Beschluss klar, dass ein Fahrzeug in dieser Preisklasse im Regelfall kein „Schonvermögen” darstellt, es sei denn, die Nutzung des Autos ist unabweisbar notwendig – beispielsweise nachgewiesen durch berufliche oder gesundheitliche Gründe. Dies war vorliegend nicht ersichtlich. Die Bewilligung von Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe wurde daher abgelehnt.

Differenzierung nach Einzelfall

Die Rechtsprechung erkennt durchaus an, dass die Mobilität mittels PKW zum Teil der sozialen Teilhabe gehören kann. Allerdings gilt: Nur soweit ein PKW zur Lebensführung notwendig ist – etwa für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger oder bei nicht ausreichender Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr – besteht ein Schutzbereich als Schonvermögen. Fahrzeuge mit besonders hohem Wert sind hiervon regelmäßig nicht umschlossen. Maßgeblich sind daher stets die Umstände des Einzelfalles und die Angemessenheit des Fahrzeugs in Bezug auf den Lebensbedarf des Antragstellers.

Zumutbarkeit der Vermögensverwertung

Nach Auffassung des Gerichts sei dem Antragsteller in aller Regel zuzumuten, einen nicht notwendigen PKW mit erheblichem Wert zur Finanzierung der Prozesskosten einzusetzen, insbesondere wenn dessen Verkauf oder Verwertung keine unzumutbaren Härten hervorrufen würde. Insoweit seien regelmäßig keine Vorschriften verletzt, wenn auf die vorrangige Inanspruchnahme des vorhandenen Vermögens abgestellt wird, um öffentliche Mittel zu schonen. Das Gericht hebt hervor, dass insoweit das Interesse der Staatskasse an einer sparsamen Verwendung von Mitteln nach § 115 Abs. 2 ZPO im Vordergrund steht.

Bedeutung für Antragsteller und gerichtliche Praxis

Auswirkungen der Entscheidung

Die Entscheidung des OLG Brandenburg bestätigt die bisherige Praxis vieler Gerichte und gibt Verfahrensbeteiligten eine klare Orientierung: Wer über werthaltiges Vermögen – wie einen hochpreisigen PKW – verfügt, muss damit rechnen, dass die Verwertbarkeit dieses Vermögens im Rahmen der VKH/VKH-Prüfung einen Anspruch ausschließt oder zumindest mindert. Dies gilt unabhängig davon, ob das Fahrzeug noch im Rahmen verdienten Lebensstandards als „normal” anzusehen ist, sofern es nicht zwingend für die Lebensführung benötigt wird.

Zu berücksichtigende Aspekte in Verfahren

Für Antragsteller ist bedeutsam, dass sie bei Antragstellung sämtliche relevanten Informationen zu ihrem Vermögen offenlegen und diejenigen Umstände darlegen, aus denen im Ausnahmefall ein Erhalt des Fahrzeugs als zwingend notwendig erscheint. Die bloße Selbstbewertung, ein PKW sei für die Lebensführung erforderlich, genügt dem nicht.

Rechtliche Hinweise und Transparenz

Es sei darauf hingewiesen, dass Gerichtsentscheidungen stets auf den konkreten Einzelfall zugeschnitten sind. Abweichende Sachverhalte, etwa die nachgewiesene Notwendigkeit eines bestimmten Fahrzeugs oder außergewöhnliche persönliche Umstände, können zu anderen rechtlichen Bewertungen führen. Zudem kann sich die Rechtslage durch spätere Entscheidungen oder Gesetzesänderungen verändern.

Quellenhinweis: Die dargestellten rechtlichen Wertungen beruhen auf der Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg (Beschluss vom 16.12.2020, Az. 13 UF 134/20), Stand Juni 2024. Etwaige Verfahren und damit zusammenhängende Streitfragen sind gegebenenfalls noch nicht endgültig abgeschlossen; die Unschuldsvermutung bleibt grundsätzlich gewahrt.

Kontaktaufnahme bei weitergehendem Beratungsbedarf

Die Bewertung der individuellen Vermögenssituation im Zusammenhang mit der Bewilligung von Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe kann zahlreiche Herausforderungen und Besonderheiten umfassen. Bei spezifischen Fragestellungen zu diesem Themenkreis steht Ihnen das Team von MTR Legal Rechtsanwälte gerne als Ansprechpartner zur Verfügung.

Sie haben ein rechtliches Anliegen?

Reservieren Sie Ihre Beratung – Wählen Sie Ihren Wunschtermin online oder rufen Sie uns an.
Bundesweite Hotline
Jetzt erreichbar

Jetzt Rückruf buchen

oder schreiben Sie uns!