Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 29. November 2022 (Az.: 29 O 7754/21) entschieden, dass kapitalmarktrechtliche Schadenersatzansprüche von Aktionären gegen die Wirecard AG nicht als Insolvenzforderungen zur Insolvenztabelle angemeldet werden können. Nach Auffassung des Gerichts fehlt es insoweit an der insolvenzrechtlich erforderlichen Einordnung als Insolvenzforderung.
Entscheidung des LG München I vom 29.11.2022
Ausgangssachverhalt
Im zugrunde liegenden Verfahren begehrte ein Aktionär der Wirecard AG die Feststellung, dass ihm gegen die Gesellschaft Schadenersatzansprüche aus kapitalmarktrechtlicher Haftung zustehen. Diese Ansprüche wollte er im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirecard AG zur Insolvenztabelle anmelden.
Der Kläger stützte seine Forderung im Wesentlichen auf behauptete Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Kapitalmarktkommunikation des Unternehmens. Er machte geltend, durch fehlerhafte Informationen geschädigt worden zu sein und verlangte die Feststellung seiner Forderung als Insolvenzforderung.
Der Insolvenzverwalter widersprach der Anmeldung. Daraufhin verfolgte der Kläger sein Begehren im Klageweg weiter.
Keine Einordnung als Insolvenzforderung
Das Landgericht München I wies die Klage ab. Nach der Entscheidung können kapitalmarktrechtliche Schadenersatzansprüche von Aktionären gegen die insolvente Gesellschaft nicht als Insolvenzforderungen im Sinne der Insolvenzordnung qualifiziert werden.
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass Ansprüche, die ihre Grundlage im Erwerb von Aktien haben, gesellschaftsrechtlich veranlasst seien. Sie stünden in einem engen Zusammenhang mit der Mitgliedschaft des Aktionärs in der Gesellschaft. Solche Ansprüche seien daher nicht wie gewöhnliche Insolvenzforderungen zu behandeln.
Vielmehr seien sie nach insolvenzrechtlichen Maßstäben nachrangig zu berücksichtigen. Eine Anmeldung zur Insolvenztabelle mit dem Ziel der gleichrangigen Befriedigung neben anderen Insolvenzgläubigern komme deshalb nicht in Betracht.
Rechtliche Einordnung der Entscheidung
Abgrenzung zwischen Insolvenzforderungen und nachrangigen Forderungen
Insolvenzforderungen im Sinne von § 38 InsO sind Vermögensansprüche, die bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurden und auf Geld gerichtet sind. Demgegenüber sind Forderungen, die gesellschaftsrechtlich geprägt sind und auf der Stellung als Gesellschafter beruhen, gesondert zu beurteilen.
Das Landgericht ordnete die geltend gemachten kapitalmarktrechtlichen Schadenersatzansprüche in diesen gesellschaftsrechtlichen Kontext ein. Entscheidend sei, dass der geltend gemachte Schaden unmittelbar mit der Beteiligung als Aktionär verbunden sei. Damit unterscheide sich die Rechtsposition von der eines außenstehenden Gläubigers.
Bedeutung für betroffene Aktionäre
Die Entscheidung hat zur Folge, dass betroffene Aktionäre ihre kapitalmarktrechtlichen Schadenersatzansprüche im Insolvenzverfahren der Wirecard AG nicht im Rang gewöhnlicher Insolvenzgläubiger zur Tabelle anmelden können. Eine gleichmäßige Befriedigung zusammen mit anderen Insolvenzgläubigern scheidet nach der Entscheidung des Landgerichts aus.
Ob und in welchem Umfang eine Berücksichtigung als nachrangige Forderung in Betracht kommt, richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben der Insolvenzordnung.
Verfahrensstand
Das Urteil des Landgerichts München I betrifft ein konkretes Einzelverfahren. Ob gegen die Entscheidung Rechtsmittel eingelegt wurden oder eine rechtskräftige Klärung erfolgt ist, ergibt sich aus der veröffentlichten Entscheidung nicht. Maßgeblich ist der Stand vom 29. November 2022.
Einordnung im Kontext kapitalmarktrechtlicher Haftung
Die Entscheidung verdeutlicht die insolvenzrechtliche Besonderheit von Ansprüchen, die an die Stellung als Aktionär anknüpfen. Auch wenn diese Ansprüche auf kapitalmarktrechtliche Informationspflichtverletzungen gestützt werden, können sie insolvenzrechtlich anders behandelt werden als Forderungen außenstehender Gläubiger.
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